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Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

FG Münster 11.11.2015, 7 K 453/15 E

Aus­gleichs­zah­lun­gen an den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten können im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sein. Das gilt je­den­falls dann, wenn dem In­ha­ber des An­spruchs auf be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung ohne die Aus­gleichs­ver­ein­ba­rung bei Ren­ten­ein­tritt ge­rin­gere Ver­sor­gungs­bezüge zu­fließen würden; die Aus­gleichs­zah­lung dient dann der Er­hal­tung der ei­ge­nen Ver­sor­gungs­an­sprüche.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob Aus­gleichs­zah­lun­gen beim schuld­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleich als Wer­bungs­kos­ten oder als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen sind. Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wur­den im Streit­jahr 2013 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Sie er­ziel­ten im Streit­jahr Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Mit no­ta­ri­el­ler Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung von Mai 2012 ver­ein­bar­ten der Kläger und seine ge­schie­dene Ehe­frau eine Aus­gleichs­zah­lung über ins­ge­samt 35.000 € (2012: 20.000 €; 2013: 15.000 €) zum Aus­gleich des Zu­ge­winns so­wie zum Ver­sor­gungs­aus­gleich der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Ins­ge­samt ent­fiel da­von ein Be­trag i.H.v. rd. 28.000 € auf den schuld­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleich.

Der Kläger be­an­tragte beim Fi­nanz­amt die Berück­sich­ti­gung des ge­zahl­ten Be­tra­ges als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Das Fi­nanz­amt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vor­gang auf der pri­va­ten Vermögens­ebene han­dele.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­frage zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Auf­wen­dun­gen des Klägers i.H.v. 12.000 € für den Aus­schluss der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung im Rah­men des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu Un­recht nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt.

Ver­sor­gungs­aus­gleichs­zah­lun­gen bei Ehe­schei­dung gehören zu ab­zieh­ba­ren Wer­bungs­kos­ten, wenn dem In­ha­ber des An­spruchs auf be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung ohne die Aus­gleichs­ver­ein­ba­rung bei Ren­ten­ein­tritt ge­rin­gere Ver­sor­gungs­bezüge zu­fließen würden. Die Aus­gleichs­zah­lung dient dann der Er­hal­tung der ei­ge­nen Ver­sor­gungs­an­sprüche.

Vor­lie­gend ist diese Vor­aus­set­zung ge­ge­ben. Nach den zum 1.1.2009 geänder­ten ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zum Ver­sor­gungs­aus­gleich wäre ohne die Aus­gleichs­zah­lung das Ver­sor­gungs­an­wart­schafts­recht des Klägers zwi­schen ihm und sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau auf­zu­tei­len ge­we­sen. Diese Auf­tei­lung hätte zur Folge ge­habt, dass dem Kläger bei Ren­ten­ein­tritt von vorn­her­ein ge­rin­gere Ver­sor­gungs­bezüge zu­ge­flos­sen wären.

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