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Versorgungsausgleich: In private Kapitalversicherung umgewandelte betrieblich erworbene Anrechte des GmbH-Geschäftsführers werden nicht einbezogen

BGH 6.11.2013, XII ZB 22/13

Ein be­trieb­lich er­wor­be­nes An­recht des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ei­ner GmbH, das noch vor dem Ende der Ehe­zeit in eine pri­vate Ka­pi­tal­ver­si­che­rung um­ge­wan­delt wird, ist ins­ge­samt nicht in den Ver­sor­gungs­aus­gleich ein­zu­be­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Auf den am 6.7.2011 zu­ge­stell­ten An­trag schied das Fa­mi­li­en­ge­richt - AG - die 1978 ge­schlos­sene Ehe des An­trag­stel­lers (Ehe­mann) und der An­trags­geg­ne­rin (Ehe­frau) und re­gelte den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Während der Ehe­zeit (1.3.1978 bis 30.6.2011, § 3 Abs. 1 Ver­sAus­glG) ha­ben beide Ehe­gat­ten An­rechte in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung er­wor­ben, darüber hin­aus die Ehe­frau ein An­recht auf eine Zu­satz­ver­sor­gung des öff­ent­li­chen Diens­tes. Der Ehe­mann hat ein An­recht aus der pri­va­ten Ka­pi­tal­ver­si­che­rung Nr. 89 7 er­wor­ben, wel­ches zum Zeit­punkt sei­ner ver­trags­gemäßen Fällig­keit nach Ehe­zei­tende im Au­gust 2011 an den Ehe­mann aus­ge­zahlt wor­den ist.

Ein wei­te­res An­recht des Ehe­manns auf eine ihm zu­ge­sagte Al­ters­ver­sor­gung als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der F. GmbH war noch während der Ehe­zeit in eine pri­vate Ka­pi­tal­ver­si­che­rung mit der Nr. 89 8 um­ge­wan­delt wor­den, des­glei­chen vier An­rechte der Ehe­frau, die zunächst als be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung begründet und später eben­falls in pri­vate Le­bens­ver­si­che­run­gen um­ge­wan­delt wor­den wa­ren.

Das AG teilte nur die in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung so­wie in der Zu­satz­ver­sor­gung des öff­ent­li­chen Diens­tes er­wor­be­nen An­rechte je­weils in­tern. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der Ehe­frau, mit der sie zusätz­lich den Aus­gleich der An­rechte des Ehe­manns aus den Le­bens­ver­si­che­run­gen ver­folgt hat, hatte vor dem OLG ebenso we­nig Er­folg wie die Rechts­be­schwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Nach ständi­ger Se­nats­recht­spre­chung können nur die im Zeit­punkt der letz­ten ta­trich­ter­li­chen Ent­schei­dung noch dem Ver­sor­gungs­aus­gleich un­ter­fal­len­den An­rechte in die­sen ein­be­zo­gen wer­den. Dem­zu­folge hat das OLG zu Recht von ei­ner Ein­be­zie­hung der zu­vor aus­ge­zahl­ten An­rechte der pri­va­ten Ka­pi­tal­ver­si­che­rung Nr. 89 7 ab­ge­se­hen.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich ist im Übri­gen grundsätz­lich auf den Aus­gleich von Ren­ten zu­ge­schnit­ten. Die im Zeit­punkt der Ent­schei­dung noch be­ste­hen­den An­rechte aus ei­ner pri­va­ten Ka­pi­tal­ver­si­che­rung sind schon des­we­gen nicht im Ver­sor­gungs­aus­gleich zu berück­sich­ti­gen, weil sie nicht auf eine Rente, son­dern auf Aus­zah­lung ei­nes Ka­pi­tal­be­tra­ges ge­rich­tet sind, über den der Be­rech­tigte frei verfügen kann. Eine Aus­nahme hier­von hat der Ge­setz­ge­ber nur für An­rechte im Sinne des Be­triebs­ren­ten­ge­set­zes oder des Al­ters­vor­sor­ge­verträge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­set­zes vor­ge­se­hen, die un­abhängig von der Leis­tungs­form aus­zu­glei­chen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Ver­sAus­glG).

Im maßgeb­li­chen Zeit­punkt der Tat­sa­chen­ent­schei­dung des Be­schwer­de­ge­richts han­delte es sich bei sämt­li­chen hier in Rede ste­hen­den An­rech­ten um sol­che aus pri­va­ten Ka­pi­tal­ver­si­che­run­gen. Dar­auf, dass ur­sprüng­lich be­trieb­li­che An­rechte des An­trag­stel­lers als Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer begründet wa­ren, wel­che grundsätz­lich in den Ver­sor­gungs­aus­gleich hätten ein­be­zo­gen wer­den können, und diese erst später in pri­vate Ka­pi­tal­ver­si­che­run­gen um­ge­wan­delt wur­den, kommt es nicht an. Auch wenn das An­recht ur­sprüng­lich noch auf ein im Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­zu­glei­chen­des be­trieb­li­ches An­recht ge­rich­tet war, war es als sol­ches bei Rechtshängig­keit des Schei­dungs­an­trags nicht mehr vor­han­den, son­dern nur noch als um­ge­wan­del­tes pri­va­tes Ka­pi­tal­ver­si­che­rungs­an­recht, das mit sei­nem ge­sam­ten Wert in die Zu­ge­winn­aus­gleichs­bi­lanz ein­zu­stel­len ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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