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Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein

FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, 1 K 2571/14

Einem selbständi­gen Zei­tungs­zu­stel­ler mit jähr­li­chen Ein­nah­men von rd. 6.000 € ist es nicht zu­zu­mu­ten, seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form ab­zu­ge­ben. Da nur die Verhält­nisse des kon­kre­ten Be­trie­bes maßgeb­lich sind, kommt es für die Frage der wirt­schaft­li­chen Zu­mut­bar­keit auch nicht dar­auf an, ob und in wel­cher Höhe der Steu­er­pflich­tige noch an­dere Einkünfte oder Vermögen hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist selbständi­ger Zei­tungs­zu­stel­ler. In den Jah­ren 2013 und 2014 er­zielte er aus die­ser Tätig­keit Ein­nah­men von knapp 6.000 € jähr­lich. Den Le­bens­un­ter­halt be­stritt er mit Einkünf­ten aus sei­nem Ka­pi­tal­vermögen. Seine Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen gab er auf amt­li­chem Vor­druck hand­schrift­lich ab.

Im Juli 2015 for­derte ihn das be­klagte Fi­nanz­amt auf, seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung künf­tig in elek­tro­ni­scher Form (nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz durch Da­ten­fernüber­tra­gung) ab­zu­ge­ben. Dar­auf­hin be­an­tragte der Kläger, seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung aus Bil­lig­keitsgründen auch wei­ter­hin in Pa­pier­form ab­ge­ben zu dürfen, da er we­der die ent­spre­chende Hard­ware noch einen In­ter­net­an­schluss be­sitze und nur über eine sehr ein­ge­schränkte "Me­di­en­kom­pe­tenz" verfüge. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Fi­nanz­amt hat al­ler­dings Be­schwerde ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion beim BFH ein­ge­legt.

Die Gründe:
Der Kläger hat An­spruch dar­auf, vom For­mer­for­der­nis (elek­tro­ni­sche Form) be­freit zu wer­den, weil ihm dies an­ge­sichts sei­ner ge­rin­gen Be­triebs­ein­nah­men wirt­schaft­lich nicht zu­zu­mu­ten ist.

Zu den Kos­ten der Um­stel­lung auf den elek­tro­ni­schen Ver­kehr mit dem Fi­nanz­amt gehören nicht nur die Auf­wen­dun­gen für die An­schaf­fung der Hard- und Soft­ware, son­dern auch für de­ren Ein­rich­tung, War­tung und ähn­li­che Dienst­leis­tun­gen. Alle diese Kos­ten müssen in ei­ner wirt­schaft­lich sinn­vol­len Re­la­tion zu dem Be­trieb bzw. den dar­aus er­ziel­ten Einkünf­ten ste­hen.

Da nur die Verhält­nisse des kon­kre­ten Be­trie­bes maßgeb­lich sind, kommt es für die Frage der wirt­schaft­li­chen Zu­mut­bar­keit auch nicht dar­auf an, ob und in wel­cher Höhe der Steu­er­pflich­tige noch an­dere Einkünfte oder Vermögen hat. Des­halb sind auch die (nicht un­er­heb­li­chen) Einkünfte des Klägers aus Ka­pi­tal­vermögen in­so­weit ir­re­le­vant. Sol­che Einkünfte - ganz gleich, wie hoch sie sind - lösen kraft Ge­set­zes keine Ver­pflich­tung zur Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form aus.

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