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Vermietung von Abstellplätzen an Kfz Händler kann umsatzsteuerpflichtig sein

Niedersächsisches FG 15.10.2015, 5 K 220/12

So­weit die Ver­mie­tung von Plätzen für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht von der Um­satz­steuer be­freit ist, gilt dies nicht nur für die Fälle ei­ner Ver­mie­tung für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen zum Zwecke der Nut­zung zu Park­zwe­cken durch einen an­de­ren als den Mie­ter selbst, son­dern auch für einen an­de­ren Zweck der Nut­zung zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen. Die Nut­zung der Plätze zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen kann auch den Zweck ver­fol­gen, Fahr­zeuge zu Ver­kaufs­zwe­cken dort ab­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Frag­lich ist, ob im Streit­fall die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG vor­lie­gen. Die Kläge­rin ist Ei­gentüme­rin ei­nes Grundstücks. Es han­delt sich um ein Grundstück, das teil­weise be­baut ist. Das auf­ste­hende Gebäude ist teil­weise ge­werb­lich und teil­weise (zwei Woh­nun­gen) für pri­vate Wohn­zwe­cke ver­mie­tet. Der ganz über­wie­gende Teil des Grundstücks be­steht aus teil­weise asphal­tier­ten Flächen, die meh­rere Ein­hei­ten auf­ge­teilt und teil­weise durch He­cken und Zäune ab­ge­trennt sind.

Die Kläge­rin ver­mie­tet diese Ein­hei­ten an ver­schie­dene Mie­ter, die auf die­sen Grundstücken den Han­del mit Ge­braucht­fahr­zeu­gen be­trei­ben. Sie stel­len auf den Grundstücken Fahr­zeuge aus, die re­gelmäßig nicht zum Straßenver­kehr zu­ge­las­sen sind und von In­ter­es­sen­ten auf den an­ge­mie­te­ten Grundstücken be­sich­tigt und ggf. ge­kauft wer­den können. Ei­nige der Mie­ter/Kraft­fahr­zeughänd­ler ha­ben auf dem Grundstück Un­terstände, Wohn­wa­gen oder Con­tai­ner auf­ge­stellt, die sie für ihre Ver­kaufstätig­keit nut­zen. Der Ver­mie­tung lie­gen ein­heit­li­che Miet­verträge für ge­werb­li­che Flächen zu­grunde, nach de­ren In­halt das je­wei­lige Grundstück zum Be­trieb ei­nes Kfz-Han­dels über­las­sen und die Mietflächen näher be­zeich­net wer­den.

Im Rah­men ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Kläge­rin mo­nat­li­che Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen ein­reichte, in de­nen sie - man­gels lau­fen­der Buchführung - ihre Be­steue­rungs­grund­la­gen im vol­lem Um­fang schätzte. Hin­sicht­lich der Höhe der Mie­terlöse er­ziel­ten das Fi­nanz­amt und die Kläge­rin Ei­ni­gung, hin­sicht­lich der Um­satz­steu­er­pflicht der Net­to­um­sat­zerlöse aus den Ver­mie­tun­gen der rd. 25 Parkflächen i.H.v. rd. 270.000 € (2008) und 160.000 € (2009) je­doch nicht. In den Um­satz­steu­er­be­schei­den für 2008 und 2009 vom 14.11.2011 wur­den diese Beträge ohne Berück­sich­ti­gung ei­nes Un­si­cher­heits­zu­schla­ges als um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze berück­sich­tigt.

Am 26.4.2012 be­an­tragte die Kläge­rin eine Ände­rung gem. § 164 Abs. 2 AO der vor­ge­nann­ten Um­satz­steu­er­fest­set­zung um die vor­ste­hend be­schrie­bene Net­to­um­sat­zerlöse als steu­er­frei gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG zu be­han­deln. Es han­dele sich nicht um eine Ver­mie­tung von Plätzen zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG. Das Fi­nanz­amt wies den An­trag zurück.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Ver­mie­tung der strei­ti­gen Grundstücksflächen ist um­satz­steu­er­pflich­tig, da die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG im Streit­fall vor­lie­gen.

Nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ist u.a. die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grundstücken von der Um­satz­steuer be­freit. Die Kläge­rin hat ein Grundstück ver­mie­tet, so dass diese Ver­mie­tungs­leis­tung grundsätz­lich un­ter die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG fal­len würde. Nicht be­freit ist nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG die Ver­mie­tung von Plätzen für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen. Die Aus­nah­me­re­ge­lung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG kann vor­lie­gend nicht der­ge­stalt ein­schränkend aus­ge­legt wer­den, dass nur eine Ver­mie­tung von Plätzen er­fasst wird, die den Zweck der Nut­zung zu Park­zwe­cken hat.

Dies gilt nicht nur für die Fälle ei­ner Ver­mie­tung für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen zum Zwecke der Nut­zung zu Park­zwe­cken durch einen an­de­ren als den Mie­ter selbst, son­dern auch für einen an­de­ren Zweck der Nut­zung zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen. Wie hier kann die Nut­zung der Plätze zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen auch den Zweck ver­fol­gen, Fahr­zeuge zu Ver­kaufs­zwe­cken dort ab­zu­stel­len. Dies ent­spricht auch dem Neu­tra­litätsgrund­satz, der dem Mehr­wert­steu­er­sys­tem zu­grunde liegt. Die Ge­wer­be­trei­ben­den und Mie­ter der Grundstücke, die mit dem Ver­kauf der Fahr­zeuge um­satz­steu­er­li­che Erlöse er­zie­len, können grundsätz­lich aus den Miet­auf­wen­dun­gen ent­spre­chende Vor­steu­er­beträge gel­tend ma­chen.

Ob auf den ver­mie­te­ten Par­zel­len Con­tai­ner o.Ä. ab­ge­stellt wa­ren, kann da­hin­ste­hen. Denn diese als "Ver­kaufsbüros" der Pkw-Händ­ler ge­nutz­ten Con­tai­ner wären je­den­falls als "Zu­behör" zu den ver­mie­te­ten Plätzen zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen zu be­han­deln. Wie der Be­griff der Ver­mie­tung von Grundstücken, die nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG von der Um­satz­steuer be­freit ist, auch als "Zu­behör" die Ver­mie­tung von Plätzen für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen mit­um­fas­sen kann, so kann auch um­ge­kehrt die Ver­mie­tung von Grundstück­stei­len zu an­de­ren Zwecken als zu Ver­mie­tung von Plätzen zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen (hier: "Ver­kaufsbüros") als "Zu­behör" zur steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG gehören.

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