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Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

FG Münster 21.7.2016, 9 K 2794/15 K,F

Wer­den bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in­ner­halb von fünf Jah­ren mit­tel­bar oder un­mit­tel­bar mehr als 25 % des ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tals, der Mit­glied­schafts­rechte, Be­tei­li­gungs­rechte oder der Stimm­rechte an einen Er­wer­ber oder die­sem nahe ste­hende Per­son über­tra­gen (sog. schädli­cher Be­tei­li­gungs­er­werb), sind in­so­weit die bis zum Be­tei­li­gungs­er­werb nicht ge­nutz­ten Ver­luste steu­er­lich nicht mehr ab­zieh­bar. § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. schränkt al­ler­dings die Möglich­keit ei­nes Ver­lustrück­trags nicht ein (ent­ge­gen der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung).

Der Sach­ver­halt:
Im No­vem­ber 2013 hatte eine Ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin, eine GmbH, ihre Be­tei­li­gung i.H.v. 50 % auf die bei­den an­de­ren Ge­sell­schaf­ter über­tra­gen. Der Kläge­rin ent­stand im Jahr 2013 ein Ver­lust, den sie in das Jahr 2012 zurück­tra­gen wollte. Das Fi­nanz­amt ver­trat un­ter Be­ru­fung auf das ein­schlägige BMF-Schrei­ben vom 4.7.2008 (IV C 7-S 2745-a/08/10001, BStBl. I 2008, 736) die Auf­fas­sung, dass in­folge der An­teilsüber­tra­gung der Ver­lust des Jah­res 2013 gem. § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. nur an­tei­lig zurück­ge­tra­gen wer­den könne.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Ver­lustrück­trag war in vol­lem Um­fang zu­zu­las­sen. § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. stand dem nicht ent­ge­gen.

Wer­den in­ner­halb von fünf Jah­ren mit­tel­bar oder un­mit­tel­bar mehr als 25 % des ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tals, der Mit­glied­schafts­rechte, Be­tei­li­gungs­rechte oder der Stimm­rechte an ei­ner Körper­schaft an einen Er­wer­ber oder die­sem nahe ste­hende Per­son über­tra­gen oder liegt ein ver­gleich­ba­rer Sach­ver­halt vor (schädli­cher Be­tei­li­gungs­er­werb), sind in­so­weit die bis zum schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werb nicht aus­ge­gli­che­nen oder ab­ge­zo­ge­nen ne­ga­ti­ven Einkünfte (nicht ge­nutzte Ver­luste) nicht mehr ab­zieh­bar. Un­abhängig hier­von sind bis zum schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werb nicht ge­nutzte Ver­luste vollständig nicht mehr ab­zieh­bar, wenn in­ner­halb von fünf Jah­ren mit­tel­bar oder un­mit­tel­bar mehr als 50 % des ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tals, der Mit­glied­schafts­rechte, Be­tei­li­gungs­rechte oder der Stimm­rechte an ei­ner Körper­schaft an einen Er­wer­ber oder die­sem nahe ste­hende Per­son über­tra­gen wer­den oder ein ver­gleich­ba­rer Sach­ver­halt vor­liegt.

Im vor­lie­gen­den Fall lag ein schädli­cher Be­tei­li­gungs­er­werb im Jahr 2013 vor, in­dem 50 % der An­teile über­tra­gen wor­den wa­ren. Die Er­wer­ber wa­ren fortan die ein­zi­gen Ge­sell­schaf­ter. Dies führte je­doch nicht dazu, dass der Ver­lust auch hin­sicht­lich des Ver­lustrück­trags teil­weise nicht mehr ge­nutzt wer­den konnte. § 8c Abs. 1 KStG will le­dig­lich ver­hin­dern, dass früher ent­stan­dene Ver­luste durch einen Be­tei­li­gungs­er­werb wirt­schaft­lich über­tra­gen und durch per­so­nell veränderte Ge­sell­schaf­ten ge­nutzt wer­den können. Bei einem Ver­lustrück­trag liegt eine sol­che per­so­nelle Verände­rung nicht vor, denn wirt­schaft­lich nut­zen nur die­je­ni­gen An­teils­eig­ner den Ver­lust, die ihn während ih­rer Be­tei­li­gungs­zeit auch er­wirt­schaf­tet ha­ben. Der Se­nat geht da­von aus, dass seine Aus­le­gung auch durch die BFH-Recht­spre­chung ge­tra­gen ist, nach der ein bis zum schädli­chen Be­tei­li­gungs­wech­sel er­wirt­schaf­te­ter Ge­winn mit dem vor­tragsfähi­gen Ver­lust zum vor­an­ge­gan­ge­nen Fest­stel­lungs­zeit­punkt ver­rech­net wer­den darf (BFH-Urt. v. 30.11.2011, Az.: I R 14/11).

Die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung war ab­zu­leh­nen. Zwar sieht § 8c Abs. 1 S. 1 KStG 2002 n.F. vor, dass die nicht ge­nutz­ten Ver­luste nicht mehr ab­zieh­bar sind. Aus­ge­hend von ih­rem Wort­laut sagt die Vor­schrift da­her nichts darüber aus, ob ein Ver­lust­ab­zug im Wege des Rück­trags und/oder des Vor­trags nicht mehr möglich sein soll. Dies mag auf den ers­ten Blick für das BMF spre­chen, das auch den Ver­lustrück­trag für aus­ge­schlos­sen hält. Bei Berück­sich­ti­gung von Sinn und Zweck des § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. ist dies al­ler­dings nicht über­zeu­gend.

Link­hin­weis:

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