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Steuerberatung

Verlustnutzungsbeschränkung beim Einbringenden im Rückwirkungszeitraum

Die Ver­lust­nut­zungs­be­schränkung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Um­wStG, wo­nach po­si­tive Einkünfte des über­tra­gen­den Recht­strägers in­ner­halb des Rück­wir­kungs­zeit­raums ei­ner Ein­brin­gung nicht mit ne­ga­ti­ven Einkünf­ten des über­neh­men­den Recht­strägers aus­ge­gli­chen wer­den dürfen, gilt nach Auf­fas­sung des FG Ber­lin-Bran­den­burg un­ge­ach­tet ei­ner Miss­brauchs­ab­sicht.

Kon­kret hatte das FG Ber­lin-Bran­den­burg in einem Fall zu ent­schei­den, in dem ein Ein­zel­kauf­mann mit no­ta­ri­el­ler Ur­kunde vom 13.07.2017 die Um­wand­lung sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens im Wege der Aus­glie­de­rung zur Neugründung in eine neu zu gründende GmbH erklärte. Als Um­wand­lungs­stich­tag war der 01.01.2017 be­stimmt. Die GmbH wurde am 21.08.2017 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und die Firma des ein­ge­tra­ge­nen Kauf­manns gelöscht.

In An­wen­dung des § 2 Abs. 4 Satz 3 Um­wStG sieht es das FG Ber­lin-Bran­den­burg laut Ur­teil vom 22.10.2020 (Az. 10 K 10192/19, EFG 2021, S. 507) als Rech­tens an, dass die po­si­ti­ven Einkünfte bis zum Tag der Ein­tra­gung der GmbH dem über­tra­ge­nen Ein­zel­un­ter­neh­men zu­zu­rech­nen und da­her von der GmbH ohne die Möglich­keit der Ver­rech­nung mit auf Ebene der GmbH im Rück­wir­kungs­zeit­raum er­wirt­schaf­te­ten Ver­lus­ten zu ver­steu­ern sind. Der Ver­lust der GmbH ist le­dig­lich als Ver­lust­vor­trag fest­zu­stel­len und kann im Fol­ge­jahr mit Ge­win­nen ver­rech­net wer­den. Eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Re­ge­lung da­hin­ge­hend, dass diese nur in Miss­brauchsfällen an­zu­wen­den wäre, lehnt das Ge­richt ab.

Zu­dem stellt das FG Ber­lin-Bran­den­burg klar, dass die Ver­lust­nut­zungs­be­schränkung nur für die Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer gilt. Für die Ge­wer­be­steuer sei sie hin­ge­gen nicht an­wend­bar.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil ist die Re­vi­sion beim BFH un­ter dem Az. I R 48/20 anhängig.

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