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Verluste von Hobbyautoren sind steuerlich nicht absetzbar

FG Rheinland-Pfalz 14.8.2013, 2 K 1409/12

Ver­luste, die ein (Hobby)Au­tor we­gen der Veröff­ent­li­chung ei­nes Bu­ches mit Kurz­ge­schich­ten er­zielt hat, sind steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen. Die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht als sog. "in­nere Tat­sa­che" (= Vor­gang, der sich in der Vor­stel­lung von Men­schen ab­spielt) kann nur an­hand äußer­li­cher Merk­male be­ur­teilt wer­den. Al­lein die Hoff­nung, für den Li­te­ra­tur­markt "ent­deckt" zu wer­den, reicht nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Lo­gopäde selbständig tätig. Für die Streit­jahre 2008 bis 2010 hatte er u.a. Auf­wen­dun­gen für seine Au­to­rentätig­keit gel­tend ge­macht. Dar­un­ter fie­len Pu­bli­ka­ti­ons­kos­ten, Fahrt­kos­ten, Kos­ten für ein Ar­beits­zim­mer und die Ge­schäfts­aus­stat­tung, ins­ge­samt rund 11.000 €. Ein­nah­men erklärte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Au­to­rentätig­keit auf.

Das Fi­nanz­amt prüfte für die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht des Klägers in Be­zug auf seine Au­to­rentätig­keit und for­derte von ihm ent­spre­chende An­ga­ben und Un­ter­la­gen, die der Kläger nicht er­brachte. In­fol­ge­des­sen wur­den die gel­tend ge­mach­ten Ver­luste aus der Au­to­rentätig­keit des Klägers nicht an­er­kannt.

Der Kläger machte dar­auf­hin im We­sent­li­chen gel­tend, er habe mit einem Ver­lag einen Au­to­ren­ver­trag ge­schlos­sen. Dies be­lege seine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht. Ohne ent­spre­chende Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht hätte er schließlich auch keine Pu­bli­ka­ti­ons­kos­ten i.H.v. 4841 € auf sich ge­nom­men. Mit der Au­to­rentätig­keit habe er sich ein zwei­tes Stand­bein auf­bauen wol­len, da er we­gen ge­sund­heit­li­cher Pro­bleme in der Ausübung sei­nes Haupt­be­ru­fes zu­se­hends ein­ge­schränkt
werde. Im Übri­gen sei er vom Ver­lag getäuscht wor­den, da die­ser nicht die zu­ge­sag­ten Ak­ti­vitäten ent­fal­tet habe.

Das FG wies den­noch die Klage ab. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die gel­tend ge­mach­ten Ver­luste aus der Au­to­rentätig­keit des Klägers wa­ren steu­er­lich nicht an­zu­er­ken­nen.

Der Kläger konnte nicht nach­wei­sen, dass er mit sei­ner Au­to­rentätig­keit eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ge­habt hatte. Die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht als sog. "in­nere Tat­sa­che" (= Vor­gang, der sich in der Vor­stel­lung von Men­schen ab­spielt) kann schließlich nur an­hand äußer­li­cher Merk­male be­ur­teilt wer­den. Nach die­sen al­lein maßgeb­li­chen ob­jek­ti­ven Umständen war hier da­von aus­zu­ge­hen, dass der Kläger mit sei­ner Au­to­rentätig­keit kei­nen To­tal­ge­winn er­zie­len konnte. Viel­mehr hatte der Kläger die ver­lust­brin­gende Tätig­keit aus im Be­reich der Le­bensführung lie­gen­den persönli­chen Gründen und Nei­gun­gen ausgeübt. So er­laubte be­reits der be­son­dere Cha­rak­ter des vom Kläger be­han­del­ten The­mas den Schluss, dass die Tätig­keit nicht al­lein auf der Ab­sicht be­ruhte, sich ein zwei­tes be­ruf­li­ches Stand­bein zu schaf­fen.

Auch die Be­reit­schaft zur Über­nahme nicht un­er­heb­li­cher Druck­kos­ten sprach eher dafür, dass über­wie­gend pri­vate In­ter­es­sen und Nei­gun­gen für die Tätig­keit ursäch­lich ge­we­sen wa­ren. Die Ver­luste konn­ten nicht als sog. "An­lauf­ver­luste" an­er­kannt wer­den, da schon zu Be­ginn der Tätig­keit kein schlüssi­ges Be­triebs­kon­zept exis­tierte, das den Kläger zu der An­nahme hätte ver­an­las­sen dürfen, durch die selbständige Tätig­keit könne ins­ge­samt ein po­si­ti­ves Ge­samt­er­geb­nis er­zielt wer­den. Der Be­trieb war schließlich ob­jek­tiv nicht ge­eig­net, einen To­tal­ge­winn ab­zu­wer­fen, da die Druck­kos­ten be­reits zu Be­ginn der Tätig­keit einen Ver­lust aus­gelöst hat­ten, der in den nach­fol­gen­den Jah­ren nicht aus­ge­gli­chen wer­den konnte. Um über­haupt mit Ho­no­ra­ren rech­nen zu können, hätte der Kläger mehr als 1.000 Stück sei­nes Wer­kes ver­kau­fen müssen. Der­ar­tige Ver­kaufs­zah­len sind aber auch bei einem "ak­ti­ve­ren" Mar­ke­ting des Ver­la­ges bei einem Erst­lings­werk gewöhn­lich nicht zu er­rei­chen.

Im vor­lie­gen­den Fall wurde be­reits durch den In­ter­net­auf­tritt des Ver­la­ges deut­lich, dass des­sen vor­ran­gi­ger Ge­schäfts­zweck in der Ge­win­nung von un­be­kann­ten Au­to­ren liegt, um aus der un­mit­tel­ba­ren Ge­schäfts­be­zie­hung mit die­sen Geld zu ver­die­nen. Dem ge­sam­ten In­ter­net­auf­tritt des Ver­la­ges bzw. der Ver­lags­gruppe konnte nicht ent­nom­men wer­den, dass über­haupt ein Ver­trieb der ver­leg­ten Werke ernst­haft er­fol­gen sollte. Aus späte­ren Schrei­ben des Ver­la­ges er­gab sich zu­dem, dass der Kläger die Ver­mark­tung selbst hätte in die Hand neh­men sol­len. Al­lein die Hoff­nung, für den Li­te­ra­tur­markt "ent­deckt" zu wer­den, reicht aber nicht aus.

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