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Rechtsberatung

Verjährung bei außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnkosten

LG Braunschweig 23.5.2018, 2 O 2167/17

Nach BFH-Recht­spre­chung fällt auf die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten für eine wett­be­werbs­recht­li­che Ab­mah­nung die Um­satz­steuer an. Da es sich bei den Ab­mahn­kos­ten um eine Ent­gelt­for­de­rung han­delt, ist diese nach § 288 Abs. 2 BGB zu ver­zin­sen. Ab­mahn­kos­ten un­ter­lie­gen der kurzen Verjährungs­frist des § 11 UWG. Die er­for­der­li­che Kennt­nis der Rechts­lage be­stand be­reits nach Veröff­ent­li­chung des BFH-Ur­teils vom 16.01.2003 - V R 92/01.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte die Be­klagte we­gen ver­schie­de­ner Wett­be­werbs­verstöße im Sep­tem­ber 2016 ab­ge­mahnt. In der Folge gab die Be­klagte eine Ab­schluss­erklärung in dem die Verstöße be­tref­fen­den einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren ab und ver­pflich­tete sich, die Net­to­rechts­an­walts­gebühren zu zah­len. Der Net­to­be­trag i.H.v. 1.531,90 € wurde von der Be­klag­ten im Ok­to­ber 2016 be­zahlt.

Der BFH nahm dar­auf­hin in sei­nem Ur­teil vom 21.12.2016 zu der um­satz­steu­er­recht­li­chen Be­hand­lung von Ab­mah­nun­gen Stel­lung. Die Kläge­rin war der Auf­fas­sung, dass ihr in Folge die­ses Ur­teils der Um­satz­steu­er­be­trag i.H.v. 291,06 € auf die außer­ge­richt­li­chen Ab­mahn­kos­ten zu­stehe. Ihr stünde ne­ben dem Um­satz­steu­er­be­trag auch ein Zins­an­spruch zu, da es sich um eine Ent­gelt­for­de­rung han­dele. Diese sei nicht verjährt.

Die Kläge­rin be­an­spruchte da­her von der Be­klag­ten Zah­lung der Um­satz­steuer i.H.v. 291,06 € nebst Zin­sen i.H.v. 9 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 20.9.2017. Die Be­klagte zahlte den Be­trag von 291,06 €. Die Par­teien erklärten dar­auf­hin den Rechts­streit i.H.v. 291,06 € für er­le­digt. Die Kläge­rin ver­langte so­dann die übrig ge­blie­be­nen Zin­sen. Die Be­klagte be­rief sich auf die Ein­rede der Verjährung. Die Klage hatte vor dem LG kei­nen Er­folg. Die Be­ru­fung wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der nun­mehr von der Kläge­rin noch ver­folgte An­spruch auf Zin­sen i.H.v. 9 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz auf einen Be­trag i.H.v. 291.06 € seit dem 20.9.2017 ist verjährt.

Die Ab­mahn­kos­ten und der da­zu­gehörige Zins­an­spruch un­ter­lie­gen der kurzen Verjährungs­frist nach § 11 UWG. Im Streit­fall stammt die Ab­mah­nung vom 26.1.2017. Der Rechts­streit wurde so­dann durch Ver­gleich am 2.2.2017 be­en­det. Die Klage auf Er­stat­tung der zusätz­li­chen Um­satz­steuer ging je­doch erst am 5.10.2017 und da­mit grundsätz­lich nach Ab­lauf der sechs­mo­na­ti­gen Verjährungs­frist ein.

Die Ent­schei­dung des BFH vom 21.12.2016 (XI R 27/14) wurde zwar erst am 12.4.2017 veröff­ent­licht. Den­noch wird der Verjährungs­be­ginn nicht hin­aus­ge­scho­ben. Die Grundsätze der BFH-Recht­spre­chung führen in dem Fall nicht zu einem späte­ren Be­ginn der Verjährung. Denn nur aus­nahms­weise kann die Rechts­un­kennt­nis des Gläubi­gers den Verjährungs­be­ginn hin­aus­schie­ben, wenn eine un­si­chere oder zwei­fel­hafte Rechts­lage vor­liegt, die selbst ein rechts­kun­di­ger Drit­ter nicht zu­verlässig ein­schätzen kann. In sol­chen Fällen fehlt es an der Zu­mut­bar­keit der ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung des An­spruchs. Zu­mut­bar ist diese Gel­tend­ma­chung so­bald sie eine hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg hat. Nicht er­for­der­lich ist je­doch, dass die Recht­ver­fol­gung ri­si­ko­los möglich ist.

Im Streit­fall hat der BFH be­reits in ei­ner früheren Ent­schei­dung vom 16.1.2003 (V R 92/01) ent­schie­den, dass die Ab­mahn­kos­ten eine Ent­gelt­for­de­rung dar­stel­len. Er wen­det die Grundsätze die­ses Ur­teils ohne Abände­rung wei­ter­hin an. Es liegt da­her keine Ände­rung der Recht­spre­chung vor. Dass die Pra­xis im Wett­be­werbs­recht die BFH-Ent­schei­dung bis­her nicht be­ach­tet hat, ver­mag nicht den Be­ginn der Verjährung zu hin­dern. Seit der BFH-Ent­schei­dung in 2003 be­stand eine hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg, die An­sprüche auf Er­stat­tung der Um­satz­steuer für Ab­mahn­kos­ten zu ver­fol­gen. Dies war mit einem sehr ge­rin­gen Ri­siko ver­bun­den.

Die Be­ru­fung ist zu­ge­las­sen wor­den, da der Rechts­streit grundsätz­li­che Fra­gen auf­wirft. Es ist zu klären, ob Ab­mahn­kos­ten auch dann um­satz­steu­er­pflich­tig sind, wenn der Ab­mah­nende vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist, und ob Ab­mahn­kos­ten und ggf. die zusätz­lich an­fal­lende Um­satz­steuer dem erhöhten Zins­satz als Ent­gelt­for­de­rung un­ter­liegt. Des Wei­te­ren ist die Frage des Verjährungs­be­ginns zu klären.

Link­hin­weis:

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