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Steuerberatung

Vergeblicher Aufwand für Vorstandsposition und Beteiligungserwerb

BFH 17.5..2017, VI R 1/16

Auf­wen­dun­gen ei­nes Ar­beit­neh­mers zum Er­werb ei­ner Be­tei­li­gung an sei­nem (ggf. künf­ti­gen) Ar­beit­ge­ber sind auch dann nicht als (vorab ent­stan­dene) Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zugsfähig, wenn die Zah­lung Vor­aus­set­zung für den Ab­schluss des An­stel­lungs­ver­trags ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger strebte in ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe eine Vor­stands­po­si­tion an. Hierzu traf er mit sei­nem künf­ti­gen Ar­beit­ge­ber die Ver­ein­ba­rung, dass er für den Ab­schluss des An­stel­lungs­ver­tra­ges einen Be­trag von 70.000 € auf ein Konto der Un­ter­neh­mens­gruppe hin­ter­le­gen sollte. Ver­ein­bart war wei­ter­hin, dass die zu hin­ter­le­gende Summe dem Er­werb von 7.000 Ak­tien die­nen sollte.

Im Er­geb­nis kam es we­der zum Ab­schluss ei­nes An­stel­lungs­ver­trags noch zum Er­werb der Ak­tien, da die Un­ter­neh­mens­gruppe den ein­ge­zahl­ten Be­trag ab­re­de­wid­rig zur De­ckung ope­ra­ti­ver Kos­ten ver­wen­dete. Der Kläger machte den Ver­lust von 75.000 € als ne­ga­tive Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb gel­tend. Das Fi­nanz­amt führte die Ver­an­la­gung ohne die­sen Ver­lust durch. Es han­dele sich in­so­weit um einen Vor­gang auf der pri­va­ten Vermögens­ebene.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der An­sicht des FG kann der Kläger den Be­trag von 75.000 € nicht als Wer­bungs­kos­ten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zie­hen. Der Ka­pi­tal­ver­lust ist im Streit­jahr auch nicht aus an­de­ren Gründen steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen.

Auf­wen­dun­gen, die den Er­werb ei­ner Be­tei­li­gung an dem Ar­beit­ge­ber be­tref­fen, sind nicht ohne wei­te­res den Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu­zu­rech­nen, weil sie "im all­ge­mei­nen" nicht un­mit­tel­bar mit die­sen Einkünf­ten, son­dern mit sol­chen aus Ka­pi­tal­vermögen im Zu­sam­men­hang ste­hen, selbst wenn da­mit auch die Ar­beit­neh­mertätig­keit gefördert wird. Viel­mehr spricht eine Ver­mu­tung dafür, dass der Ar­beit­neh­mer mit dem Er­werb ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht nur die Si­che­rung sei­nes Ar­beits­plat­zes be­ab­sich­tigt, son­dern auch die mit der Stel­lung als Ge­sell­schaf­ter ver­bun­de­nen Rechte er­strebt.

Dies gilt auch dann, wenn der Er­werb der Be­tei­li­gung (ar­beits­ver­trag­li­che) Vor­aus­set­zung für die Er­lan­gung der an­ge­streb­ten Po­si­tion ist oder wenn der Steu­er­pflich­tige sich be­tei­ligt, um durch die Zuführung von Ka­pi­tal den Fort­be­stand der Ge­sell­schaft und da­mit gleich­zei­tig sei­nen ei­ge­nen Ar­beits­platz zu er­hal­ten. In­so­weit be­steht ein vor­ran­gi­ger Zu­sam­men­hang mit den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Vor­lie­gend be­stand zwar auch ein Zu­sam­men­hang mit den be­ab­sich­tig­ten Einkünf­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, weil die Hin­ter­le­gung des Be­trags von 75.000 € und die da­mit be­ab­sich­tigte Be­tei­li­gung aus­weis­lich der Ab­sichts­erklärung Vor­aus­set­zung für den Ab­schluss ei­nes An­stel­lungs­ver­trags ent­spre­chend den in der Ab­sichts­erklärung nie­der­ge­leg­ten Ver­ein­ba­run­gen war. Diese Be­zie­hung wurde je­doch durch den mit dem hin­ter­leg­ten Geld ver­folg­ten Zweck in Form des An­teil­ser­werbs über­la­gert.

Denn un­abhängig da­von, ob und in­wie­weit der be­ab­sich­tigte Ak­ti­en­er­werb auch durch das be­ab­sich­tigte Ar­beits­verhält­nis mo­ti­viert war, be­zweckte der Be­trag die Fi­nan­zie­rung des be­ab­sich­tig­ten Be­tei­li­gungs­er­werbs als ei­genständige Ein­kunfts­quelle. Eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung des Ver­lus­tes des hin­ter­leg­ten Be­trags nach § 17 EStG war im Streit­jahr eben­falls nicht möglich, denn § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG sind nicht auf Ver­luste an­wend­bar, die dem Steu­er­pflich­ti­gen im Zu­sam­men­hang mit einem ge­plan­ten, aber fehl­ge­schla­ge­nen Er­werb ei­ner qua­li­fi­zier­ten Be­tei­li­gung an ei­ner tatsäch­lich nicht gegründe­ten Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ent­ste­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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