deen

Aktuelles

Vergebliche Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage sind keine Werbungskosten für Kapitaleinkünfte

FG Hamburg 23.4.2014, 6 K 248/13

An­schaf­fungs­kos­ten, ein­schließlich der An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten ei­ner Vermögens­an­lage, gehören nicht zu den ab­zugsfähi­gen Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Auch ver­geb­lich auf­ge­wen­dete An­schaf­fungs­kos­ten blei­ben An­schaf­fungs­kos­ten; bei nicht ab­nutz­ba­ren Wirt­schaftsgütern des Pri­vat­vermögens sind sie grundsätz­lich nicht zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­ab­sich­tigte, die An­teile an ei­ner GmbH zu er­wer­ben und ihre Ge­schäftsführung von ih­ren aus Al­tersgründen aus­schei­den­den Ge­sell­schaf­tern zu über­neh­men. Zur Be­gren­zung sei­ner persönli­chen Haf­tung soll­ten An­teil­ser­werb und Fi­nan­zie­rung über eine wei­tere, noch zu gründende GmbH er­fol­gen, de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der Kläger wer­den wollte. Letzt­lich schei­ter­ten seine Bemühun­gen.

Das Fi­nanz­amt er­kannte nur einen Teil sei­ner Aus­ga­ben - Auf­wen­dun­gen für Fi­nan­zie­rungs­be­ra­tung und Steu­er­be­ra­tung so­wie Zah­lung ei­ner Ent­schädi­gung für einen rück­ab­zu­wi­ckeln­den Fi­nan­zie­rungs- bzw. Bürg­schafts­ver­trag - als Wer­bungs­kos­ten für Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage. Er macht gel­tend, bei den ver­geb­lich auf­ge­wen­de­ten Gründungs­kos­ten han­dele es sich um Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat im Er­geb­nis zu Recht die von den Klägern be­gehrte Berück­sich­ti­gung von wei­te­ren Wer­bungs­kos­ten ver­sagt.

An­schaf­fungs­kos­ten, ein­schließlich der An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten ei­ner Vermögens­an­lage, gehören nicht zu den ab­zugsfähi­gen Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Auch ver­geb­lich auf­ge­wen­dete An­schaf­fungs­kos­ten blei­ben An­schaf­fungs­kos­ten. Bei nicht ab­nutz­ba­ren Wirt­schaftsgütern des Pri­vat­vermögens sind sie grundsätz­lich nicht zu berück­sich­ti­gen. Da Wirt­schaftsgüter des Ka­pi­tal­vermögens man­gels Ab­nutz­bar­keit nicht ab­schrei­bungsfähig sind und ver­geb­li­che An­schaf­fungs­kos­ten das steu­er­recht­li­che Schick­sal er­folg­rei­cher An­schaf­fungs­auf­wen­dun­gen tei­len, sind auch die An­schaf­fungs­kos­ten und Ne­ben­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen nicht berück­sich­ti­gungsfähig.

Wel­che Kos­ten dem An­schaf­fungs­vor­gang im Ein­zel­fall zu­zu­ord­nen sind, be­stimmt sich nach wirt­schaft­li­chen Ge­sichts­punk­ten. Da­bei ist ein bloßer kau­sa­ler oder zeit­li­cher Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung nicht aus­rei­chend; viel­mehr kommt es auf die Zweck­be­stim­mung der Auf­wen­dun­gen an. Auf­wen­dun­gen, die für den Er­werb ei­ner Ka­pi­tal­an­lage ge­macht wer­den, rech­nen, an­ders als Auf­wen­dun­gen bei ei­ner be­ste­hen­den Ka­pi­tal­an­lage, nicht zu den Wer­bungs­kos­ten, son­dern zu den An­schaf­fungs­kos­ten. Denn zu die­sen gehört nicht nur der Kauf­preis in en­ge­rem Sinn, son­dern al­les, was der Er­wer­ber auf­wen­den muss, um das Wirt­schafts­gut zu er­lan­gen.

Be­ra­tungs­kos­ten, die im Zu­sam­men­hang mit einem Er­werb an­fal­len, sind dann An­schaf­fungs­kos­ten, wenn die Kauf­ent­schei­dung be­reits grundsätz­lich ge­trof­fen wor­den ist. Ver­geb­lich auf­ge­wandte Be­ra­tungs­kos­ten anläss­lich der fehl­ge­schla­ge­nen Gründung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gehören zu den An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten ei­ner - er­streb­ten - Be­tei­li­gung und nicht zu den Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Dies gilt auch für Be­ra­tungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung von GmbH-Ge­schäfts­an­tei­len, wenn sie nach ei­ner grundsätz­lich ge­fass­ten Er­werb­sent­schei­dung ent­ste­hen und die Be­ra­tung nicht le­dig­lich eine Maßnahme zur Vor­be­rei­tung ei­ner noch un­be­stimm­ten, erst später zu tref­fen­den Er­werb­sent­schei­dung dar­stellt.

Nicht alle der Fi­nan­zie­rung die­nen­den Auf­wen­dun­gen sind zwangsläufig Wer­bungs­kos­ten. Eine von den Be­tei­lig­ten als "Fi­nan­zie­rungs­be­ra­tung" be­zeich­nete Be­ra­tung kann grundsätz­lich nicht los­gelöst und ab­wei­chend von den an­de­ren Be­ra­tungs­leis­tun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit dem ge­plan­ten Er­werb durch­geführt wor­den sind, be­trach­tet wer­den; viel­mehr müssen die Be­ra­tungs­leis­tun­gen ein­heit­lich be­ur­teilt wer­den. Maßgeb­lich für die Be­ur­tei­lung der Auf­wen­dun­gen zur Ab­gren­zung zwi­schen Wer­bung­kos­ten und An­schaf­fungs(ne­ben)kos­ten ist nicht die Be­zeich­nung der Leis­tung, die die Ver­trags­part­ner (z.B. in der Rech­nung) gewählt ha­ben, son­dern der tatsäch­li­che wirt­schaft­li­che Ge­halt der er­brach­ten Leis­tung.

Link­hin­weis:

nach oben