deen

Rechtsberatung

Verbot von ungerechtfertigtem Geoblocking und sonstiger Diskriminierung im Binnenmarkt

Die EU hat im Fe­bruar 2018 eine Ver­ord­nung ver­ab­schie­det, mit der un­ge­recht­fer­tig­tes Geoblo­cking im EU-Bin­nen­markt ver­bo­ten wird. Die­ses Ver­bot gilt nur zu­guns­ten von Ver­brau­chern, nicht aber, wenn Un­ter­neh­mer un­ter­ein­an­der Ge­schäfte schließen.

Dem­nach ist es künf­tig nicht mehr zulässig, On­line-Kun­den, die Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen auf ei­ner In­ter­net­seite ei­nes An­bie­ters in einem an­de­ren EU-Staat er­wer­ben wol­len, auf­grund der Staats­an­gehörig­keit, des Wohn­sit­zes oder des Or­tes der Nie­der­las­sung in Be­zug auf Preise und Ver­kaufs- oder Zah­lungs­be­din­gun­gen zu be­nach­tei­li­gen. So ist es z.B. nicht mehr er­laubt, dass ein deut­scher Kunde, der Wa­ren auf ei­ner französi­schen Web­seite kau­fen möchte, au­to­ma­ti­sch auf die deut­sche Web­seite die­ses On­line-Händ­lers wei­ter­ge­lei­tet wird und nur dort Wa­ren kau­fen kann.

Kon­kret er­fasst wer­den

  • der Ver­kauf von Wa­ren, die in einen EU-Mit­glied­staat ge­lie­fert wer­den, für den der An­bie­ter die Lie­fe­rung an­bie­tet, oder die an einem mit dem Kun­den ver­ein­bar­ten Ort ab­ge­holt wer­den,
  • die Be­reit­stel­lung elek­tro­ni­sch er­brach­ter Dienst­leis­tun­gen, z. B. Cloud-Dienste, Data-Warehou­sing, Web­hos­ting oder die Be­reit­stel­lung von Fire­walls,
  • die Be­reit­stel­lung von Dienst­leis­tun­gen, die der Kunde in dem Staat in An­spruch nimmt, in dem der An­bie­ter tätig ist, z. B. Ho­tel­un­ter­brin­gung, Sport­ver­an­stal­tun­gen oder Au­to­ver­mie­tung.
Für An­bie­ter be­steht aber keine Pflicht, Wa­ren an Kun­den außer­halb des EU-Mit­glied­staats, für den sie die Lie­fe­rung an­bie­ten, zu ver­sen­den. Wer also z.B. seine Wa­ren nur in­ner­halb Deutsch­lands lie­fern möchte, muss in Zu­kunft auch nicht an eine französi­sche Adresse lie­fern. Ver­bo­ten ist nur eine Preis­dis­kri­mi­nie­rung, nicht je­doch eine Preis­dif­fe­ren­zie­rung: On­line-Händ­ler können wei­ter­hin in den ein­zel­nen EU-Staa­ten ver­schie­dene On­line-Shops mit un­ter­schied­li­che Ver­kaufs­prei­sen vor­se­hen, doch muss es z.B. einem Fran­zo­sen möglich sein auch in dem deut­schen On­line-Shop zu den glei­chen Preise wie ein Deut­scher ein­kau­fen zu können.

Aus­ge­nom­men vom An­wen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung sind al­ler­dings Verträge, de­ren Ge­gen­stand die Nut­zung ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ter In­halte ist (z. B. Mu­sik­strea­ming­dienste, E-Books, On­line-Spiele und Soft­ware). Die EU-Kom­mis­sion wird in­ner­halb von zwei Jah­ren überprüfen, ob diese Ein­schränkung bei­be­hal­ten wird.

Zu­dem wer­den an­dere Dienst­leis­tun­gen z. B. in den Be­rei­chen Fi­nan­zen, au­dio­vi­su­elle Me­dien, Ver­kehr, Ge­sund­heits­we­sen und So­zia­les vom Ver­bot des Geoblo­ckings aus­ge­nom­men.

Hinweis

Die Ver­ord­nung wurde am 2.3.2018 im EU-Amts­blatt veröff­ent­licht und tritt neun Mo­nate später, so­mit am 3.12. 2018, in Kraft.

nach oben