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Veräußerungs- oder Aufgabegewinn:Keine Änderungen durch das StSenkErgG

BFH 5.2.2014, X R 22/12

Auch die Rechts­lage ab 2001 setzt für einen Veräußerungs-oder Auf­ga­be­ge­winn i.S.d. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG vor­aus, dass alle we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen veräußert oder ins Pri­vat­vermögen überführt wer­den. Es gibt kei­nen Hin­weis dar­auf, dass auch die durch die ständige BFH-Recht­spre­chung her­aus­ge­ar­bei­te­ten Vor­aus­set­zun­gen für das Vor­lie­gen ei­nes gem. § 16 EStG begüns­tig­ten Veräußerungs­ge­winns zu mo­di­fi­zie­ren bzw. ab­zu­mil­dern seien.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hatte im Rah­men ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung ein Grundstück an die A-GmbH ver­mie­tet, an der er bis Fe­bruar 2001 mit 51 % be­tei­ligt war. Das ver­mie­tete Grundstück und die An­teile an der A-GmbH wa­ren not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens. Die eben­falls 51 % be­tra­gende Be­tei­li­gung an der B-GmbH hatte der Kläger als ge­willkürtes Be­triebs­vermögen ak­ti­viert.

Im Ja­nuar 2001 brachte der Kläger die An­teile an der B-GmbH zum Buch­wert in das Ge­samt­hands­vermögen der neu gegründe­ten C-KG ein, an der er als Mit­un­ter­neh­mer be­tei­ligt war. Die An­teile an der A-GmbH veräußerte er an einen Drit­ten. Da­mit en­dete auch die Be­triebs­auf­spal­tung und das Grundstück ging zum ge­mei­nen Wert in das Pri­vat­vermögen des Klägers über.

Der Kläger be­an­tragte, auf den aus der Be­triebs­auf­gabe sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens re­sul­tie­ren­den Ge­winn i.H.v. über 6,5 Mio. DM den ermäßig­ten Steu­er­satz gem. § 34 Abs. 3 EStG an­zu­wen­den. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab, weil nicht alle we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen veräußert wor­den seien. Aus den vom Kläger auf sei­ner Home­page im In­ter­net veröff­ent­lich­ten Un­ter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen gehe her­vor, dass die Be­tei­li­gung an der B-GmbH für die be­trieb­li­chen Zwecke der A-GmbH zu­min­dest ge­eig­net und zwei­fels­frei wirt­schaft­lich von nicht un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ge­we­sen sei. Da­mit sei sie eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage ge­we­sen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Der Ge­winn des Klägers, der sich aus der Veräußerung der An­teile an der A-GmbH und der Be­en­di­gung der Be­triebs­auf­spal­tung er­gab, war nicht mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz gem. § 34 Abs. 3 u. Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 u. Abs. 3 S. 1 EStG zu be­steu­ern.

Im vor­lie­gen­den Fall hatte die Veräußerung der An­teile an der A-GmbH den Fort­fall der persönli­chen Ver­flech­tung und da­mit die Be­en­di­gung der Be­triebs­auf­spal­tung zur Folge. Da­mit er­gab sich der oben ge­nannte Ge­winn. Die­ser Ge­winn war je­doch nur dann ein Be­triebs­auf­ga­be­ge­winn i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG, wenn alle we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen ent­we­der an ver­schie­dene Er­wer­ber veräußert oder ins Pri­vat­vermögen überführt wur­den oder eine Kom­bi­na­tion aus bei­den Möglich­kei­ten vor­lag. Denn wird auch nur eine ein­zige we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage im Rah­men ei­nes an­de­ren Be­triebs ver­wen­det und zum Buch­wert in das dor­tige Be­triebs­vermögen überführt, liegt im Gan­zen keine begüns­tigte Be­triebs­auf­gabe vor.

Da der Kläger im Ja­nuar 2001 - und da­mit im en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Veräußerung der An­teile an der A-GmbH und der da­durch be­wirk­ten Be­en­di­gung der Be­triebs­auf­spal­tung im Fe­bruar 2001 - die An­teile an der B-GmbH, eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage, zu Buch­wer­ten in ein an­de­res Be­triebs­vermögen überführt hatte, lag die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner begüns­tig­ten Be­triebs­auf­gabe gem. § 16 Abs. 3 EStG nicht vor. Die Grundsätze der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung gel­ten ebenso für den durch das StSen­kErgG neu­ge­fass­ten § 34 EStG in der ab 2001 gel­ten­den Fas­sung. Ge­gen eine Aus­le­gung die­ser Ta­rif­begüns­ti­gungs­vor­schrift der­ge­stalt, dass auf eine Zu­sam­men­bal­lung der Einkünfte ver­zich­tet wer­den könnte, spre­chen so­wohl die Ent­ste­hungs­ge­schichte als auch der Wort­laut und der Zweck der Norm.

Durch das Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 1999/2000/2002 wurde die bis zum Jahr 1998 be­ste­hende Möglich­keit zur Be­steue­rung von Veräußerungs­ge­win­nen mit dem hal­ben Steu­er­satz be­sei­tigt; an de­ren Stelle trat zunächst nur die sog. Fünf­tel­re­ge­lung des § 34 Abs. 1 EStG. Zwar wurde mit dem StSen­kErgG eine Ent­schließung des Bun­des­rats um­ge­setzt, den hal­ben Steu­er­satz für Be­triebs­veräußerun­gen und -auf­ga­ben wie­der ein­zuführen. Ein Hin­weis dar­auf, dass auch die durch die ständige BFH-Recht­spre­chung her­aus­ge­ar­bei­te­ten Vor­aus­set­zun­gen für das Vor­lie­gen ei­nes gem. § 16 EStG begüns­tig­ten Veräußerungs­ge­winns zu mo­di­fi­zie­ren bzw. ab­zu­mil­dern seien, konnte den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien je­doch nicht ent­nom­men wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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