deen

Aktuelles

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann durchaus steuerpflichtig sein

BFH 11.5.2016, X R 15/15

Die Veräußerung oder Auf­gabe ei­nes Lieb­ha­be­rei­be­triebs ist eine Be­triebs­veräußerung oder -auf­gabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG und der Veräußerungs- oder Auf­ga­be­ge­winn hier­aus ist steu­er­pflich­tig, so­weit er auf die ein­kom­men­steu­er­lich re­le­vante Phase des Be­triebs entfällt. Die Veräußerung kann auch dann zu einem steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn führen, wenn der er­zielte Erlös die fest­ge­stell­ten stil­len Re­ser­ven nicht er­reicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und E. be­trie­ben seit 1983 ein Ho­tel als GbR, an der sie je­weils zu 50 % be­tei­ligt wa­ren. Der E. ver­st­arb im Streit­jahr 2008. Die GbR er­wirt­schaf­tete von Be­ginn bis ein­schließlich 1999 einen Ver­lust von ins­ge­samt rund 13,6 Mio. DM. Beide hat­ten den Be­trieb nur fort­geführt, weil sie an die Stadt, der sie das Ho­tel­grundstück ab­ge­kauft hat­ten, eine Ent­schädi­gungs­zah­lung von mehr als 2 Mio. DM hätten leis­ten müssen, wenn sie den Ho­tel­be­trieb vor­her ein­ge­stellt hätten.

Die Kläge­rin und E. wa­ren 2001 mit dem Fi­nanz­amt im Wege ei­ner tatsäch­li­chen Verständi­gung überein­ge­kom­men, dass der Ho­tel­be­trieb vom Ver­an­la­gungs­zeit­raum 1994 an als Lieb­ha­be­rei­be­trieb zu qua­li­fi­zie­ren sei. Mit Be­scheid gem. § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung der in einem Be­trieb beim Überg­ang zur Lieb­ha­be­rei ru­hen­den stil­len Re­ser­ven stellte die Behörde ent­spre­chend die stil­len Re­ser­ven für die Wirt­schaftsgüter des An­la­ge­vermögens ins­ge­samt auf rund 2,9 Mio. DM fest. Ab 1994 wur­den keine ein­heit­li­chen und ge­son­der­ten Fest­stel­lun­gen der Einkünfte aus dem Ho­tel­be­trieb mehr vor­ge­nom­men. Im Jahre 1999, mit­hin während der Lieb­ha­be­rei­phase, er­rich­tete die GbR noch einen Saalan­bau.

Im Au­gust 2008 veräußerte die Kläge­rin das Ho­tel für rund 1,8 Mio. €. Nach Vor­trag der Kläge­rin han­delte es sich um einen Not­ver­kauf we­gen Über­schul­dung auf Ver­an­las­sung der Haus­bank. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2008 machte die Kläge­rin bei den Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb einen Veräußerungs­ver­lust i.H.v. 911.311 € gel­tend. Zur Be­rech­nung ord­nete sie den Veräußerungs­erlös zu einem Teil­be­trag von 912.050 € der Alt­sub­stanz (un­ter Aus­schluss des Saalan­baus) zu und zog u.a. die dem Fest­stel­lungs­be­scheid aus De­zem­ber 1993 zu­grun­de­lie­gen­den stil­len Re­ser­ven von 7.539 € für ge­ring­wer­tige Wirt­schaftsgüter ab.

Das Fi­nanz­amt kor­ri­gierte die­sen Be­trag durch Ad­di­tion der fest­ge­stell­ten stil­len Re­ser­ven für das Ho­tel­grundstück i.H.v. rund 1,4 Mio. €, kam so auf einen ge­werb­li­chen Veräußerungs­ge­winn von 581.186 € und setzte die Ein­kom­men­steuer 2008 un­ter An­wen­dung von § 34 Abs. 1 EStG auf 332.488 € fest. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die fest­ge­stell­ten stil­len Re­ser­ven nur zu ver­steu­ern seien, wenn es tatsäch­lich zu ei­ner Ge­winn­rea­li­sie­rung komme, wenn also der Kauf­preis höher als der da­ma­lige Buch­wert ge­we­sen wäre, woran es al­ler­dings ge­fehlt hätte.

Die Klage blieb vor dem FG und dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die auf Ende 1993 bei Überg­ang vom Ge­wer­be­be­trieb zur Lieb­ha­be­rei fest­ge­stell­ten stil­len Re­ser­ven wa­ren vor­be­halt­lich der Veräußerungs­kos­ten im Jahr 2008 als Veräußerungs­ge­winn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu ver­steu­ern. Da das Fi­nanz­amt einen ge­rin­ge­ren Ge­winn der Be­steue­rung zu­grunde ge­legt hatte, hat das FG im Er­geb­nis zu Recht in An­wen­dung des Verböse­rungs­ver­bots aus § 96 Abs. 1 S. 2 FGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Klage ab­ge­wie­sen.

Al­lein der Überg­ang von einem Ge­wer­be­be­trieb zur ein­kom­men­steu­er­lich un­be­acht­li­chen Lieb­ha­be­rei stellt nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung noch keine Be­triebs­auf­gabe dar. Die Veräußerung oder Auf­gabe ei­nes Lieb­ha­be­rei­be­triebs ist viel­mehr eine Be­triebs­veräußerung oder -auf­gabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG und der Veräußerungs- oder Auf­ga­be­ge­winn hier­aus ist steu­er­pflich­tig, so­weit er auf die ein­kom­men­steu­er­lich re­le­vante Phase des Be­triebs entfällt.

Der steu­er­pflich­tige Teil des Ge­winns ist im Jahr der Veräußerung oder Auf­gabe zu ver­steu­ern. Er ent­spricht der Höhe nach im Grund­satz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeit­punkt des Überg­angs zur Lieb­ha­be­rei ge­son­dert fest­ge­stell­ten stil­len Re­ser­ven. Eine ne­ga­tive Wert­ent­wick­lung während der Lieb­ha­be­rei­phase berührt die Steu­er­pflicht des auf die ein­kom­men­steu­er­lich re­le­vante Phase ent­fal­len­den Ge­winn­an­teils nicht. Die Veräußerung ei­nes Lieb­ha­be­rei­be­triebs kann da­her auch dann zu einem steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn führen, wenn der er­zielte Erlös die fest­ge­stell­ten stil­len Re­ser­ven nicht er­reicht.

In­fol­ge­des­sen löste auch im vor­lie­gen­den Fall der Überg­ang vom Ge­wer­be­be­trieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zur ein­kom­men­steu­er­lich un­be­acht­li­chen Lieb­ha­be­rei zum Jah­res­wech­sel 1993/1994 noch kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs- oder Auf­ga­be­ge­winn aus. Fol­ge­rich­tig hatte (erst) die Veräußerung des Ho­tel­be­triebs im Jahr 2008 nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu einem dem Grunde nach bei der Kläge­rin als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb zu er­fas­sen­den steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs­ge­winn geführt. Der steu­er­pflich­tige Teil des Veräußerungs­ge­winns ent­sprach den auf Ende 1993 fest­ge­stell­ten stil­len Re­ser­ven.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFHveröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben