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Unzulässige Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"

OLG Koblenz 2.12.2015, 9 U 296/15

Eine Pro­dukt­wer­bung ist un­zulässig, wenn der Wa­ren­vor­rat des Un­ter­neh­mers so ge­ring ist, dass der Ver­brau­cher auch in­ner­halb ei­ner kurzen Re­ak­ti­ons­zeit nach übli­cher Kennt­nis­nahme von der Wer­bung keine rea­lis­ti­sche Chance hat, die an­ge­bo­tene Ware zu er­wer­ben und in der Wer­bung hin­sicht­lich der Verfügbar­keit der Ware le­dig­lich der Hin­weis "nur in li­mi­tier­ter Stück­zahl" er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Das be­klagte Un­ter­neh­men hatte durch Pro­spekte und An­zei­gen in ei­ner großen Bou­le­vard­zei­tung so­wie im In­ter­net ein Haus­halts­gerät (ein Bo­den­staub­sau­ger VS 06 G 2502 von Sie­mens) be­wor­ben. Es sollte an einem be­stimm­ten Wo­chen­tag in ein­zel­nen Fi­lia­len und ab 18.00 Uhr des Wo­chen­ta­ges, an dem die Wer­bung veröff­ent­licht wurde, auch im In­ter­net zu er­wer­ben sein. Be­reits vier Mi­nu­ten nach 18.00 Uhr war das Gerät on­line aber nicht mehr verfügbar. In den Fi­lia­len war es in­ner­halb von ein bis zwei Stun­den nach de­ren Öff­nung ver­grif­fen.

Der Kläger sah darin die Ver­brau­cher­rechte ver­letzt. Das LG die Klage auf Un­ter­las­sung der Wer­bemaßnah­men in vol­lem Um­fang ab, weil es kei­nen Ver­stoß ge­gen das Ge­setz ge­gen den un­lau­te­ren Wett­be­werb ge­se­hen hatte. Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das OLG das Ur­teil teil­weise abgeändert und die Be­klagte in Be­zug auf die Wer­bung für den Er­werb des Pro­dukts im On­line-Han­del ver­ur­teilt, es zu un­ter­las­sen, für Elek­tro­haus­halts­geräte zu wer­ben, wenn diese Geräte am Gel­tungs­tag der Wer­bung vor­aus­sicht­lich nicht für eine an­ge­mes­sene Zeit im On­line-Shop erhält­lich sind und die Wer­bemaßnahme hin­sicht­lich der Verfügbar­keit der Ware le­dig­lich den Hin­weis "nur in li­mi­tier­ter Stück­zahl" enthält.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. §§ 8, 3, 5a UWG in­so­weit zu, als die Be­klagte für Elek­tro­haus­halts­geräte, hier den Bo­den­staub­sau­ger VS 06 G 2502 von Sie­mens, über ih­ren On­line-Shop ge­wor­ben hat. Denn ent­ge­gen § 3 Abs. 3 i.V.m. An­hang Nr. 5 UWG hat die Be­klagte in der be­an­stan­de­ten Wer­bung nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der ihr zur Verfügung ste­hende Vor­rat zur Be­frie­di­gung der Nach­frage in­ner­halb ei­nes an­ge­mes­se­nen Zeit­rau­mes vor­aus­sicht­lich nicht genügen wird.

Es stellt schließlich eine Ir­reführung des Ver­brau­chers dar, wenn der Un­ter­neh­mer zum Kauf von Wa­ren auf­for­dert, ohne darüber auf­zuklären, dass er hin­rei­chende Gründe für die An­nahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleich­wer­tige Wa­ren für eine an­ge­mes­sene Zeit in an­ge­mes­se­ner Menge zu dem ge­nann­ten Preis für den Kun­den vor­zu­hal­ten. Der in­halts­lose Hin­weis "nur in li­mi­tier­ter Stück­zahl" be­sei­tigt nicht die Ir­reführung, dass er auch in­ner­halb ei­ner kurzen Re­ak­ti­ons­zeit nach übli­cher Kennt­nis­nahme von der Wer­bung keine rea­lis­ti­sche Chance hat, die an­ge­bo­tene Ware zu er­wer­ben.

Die Be­klagte konnte für die Nach­frage im On­line-Shop nicht dar­le­gen, dass er auf­grund ähn­li­cher Ak­tio­nen in der Ver­gan­gen­heit keine An­halts­punkte dafür ge­habt hat, dass die Ware we­gen ei­ner un­er­war­tet ho­hen Nach­frage nicht aus­rei­chen werde, ob­wohl sie aus­rei­chend dis­po­niert ge­we­sen ist. Dies stellte sich für die Fi­lia­len an­ders dar. Die Be­klagte konnte in­so­weit nach­wei­sen, dass bei vor­an­ge­gan­ge­nen gleich­ge­la­ger­ten Ver­kaufs­ak­tio­nen das be­wor­bene Haus­halts­gerät le­dig­lich in mäßigem bis ge­rin­gem Um­fang nach­ge­fragt wor­den war. Da­her wa­ren die Wer­bemaßnah­men für zulässig er­ach­tet, so­weit sie sich auf den Wa­ren­ver­kauf in den Fi­lia­len be­zo­gen.

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