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Unwirksame Kündigungsklausel im Bausparvertrag

OLG Karlsruhe 12.6.2018, 17 U 131/17

Eine in den All­ge­mei­nen Bau­spar­be­din­gun­gen (ABB) ei­ner Bau­spar­kasse ent­hal­tene Klau­sel, nach der die Bau­spar­kasse be­rech­tigt ist, so­weit nicht spätes­tens 15 Jahre nach Ver­trags­be­ginn die Zu­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt und die An­nahme der Zu­tei­lung erklärt wur­den, den Bau­spar­ver­trag mit ei­ner Frist von einem Mo­nat zu kündi­gen, ist im Ver­kehr mit Ver­brau­chern un­wirk­sam und de­ren Ver­wen­dung da­mit zu un­ter­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Bei dem Kläger han­delt es sich um einen Ver­brau­cher­schutz­ver­band. Er for­dert, dass die be­klagte Bau­spar­kasse die wei­tere Ver­wen­dung der fol­gen­den Klau­sel in ih­ren All­ge­mei­nen Bau­spar­be­din­gun­gen (ABB) un­terlässt: "Wur­den nicht spätes­tens 15 Jahre nach Ver­trags­be­ginn die Zu­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt und die An­nahme der Zu­tei­lung erklärt, ist die Bau­spar­kasse be­rech­tigt, den Bau­spar­ver­trag mit ei­ner Frist von einem Mo­nat zu kündi­gen. Wurde der Ver­trag erhöht, ist in­so­weit das Da­tum der letz­ten Erhöhung maßgeb­lich. Die Bau­spar­kasse hat dem Bau­spa­rer min­des­tens sechs Mo­nate vor Aus­spruch der Kündi­gung ihre Kündi­gungs­ab­sicht mit­zu­tei­len. Die Bau­spar­kasse wird dem Bau­spa­rer hier­bei ein An­ge­bot un­ter­brei­ten, den Bau­spar­ver­trag in einen an­de­ren Ta­rif um­zu­wan­deln."

Die Klau­sel weicht von den Mus­ter­be­din­gun­gen des Ver­bands der Pri­va­ten Bau­spar­kas­sen e.V. ab.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­tene Klau­sel hält der In­halts­kon­trolle nach § 307 BGB selbst bei ei­ner en­gen Aus­le­gung der darin ge­nann­ten Kündi­gungsgründe nicht stand.

Die Klau­sel be­nach­tei­ligt Bau­spa­rer un­an­ge­mes­sen, weil sie mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung, nicht zu ver­ein­ba­ren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie ermöglicht der Bau­spar­kasse - ent­ge­gen dem Leit­bild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - die Kündi­gung auch in Fällen, in de­nen der Bau­spa­rer zwar nicht in­ner­halb von 15 Jah­ren nach Ver­trags­be­ginn, wohl aber auf die Mit­tei­lung der Kündi­gungs­ab­sicht nach § 15 Abs. 4c S. 3 ABB hin später die Zu­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt hat, dann aber die Zu­tei­lung nicht an­nimmt.

Da­mit sind Fälle denk­bar, in de­nen der Bau­spa­rer zur Ver­mei­dung der Kündi­gung die Zu­tei­lung an­neh­men muss, selbst wenn er zu die­sem Zeit­punkt noch kein Bau­spar­dar­le­hen benötigt. Nach dem Ge­setz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hat der Bau­spa­rer je­doch eine dem Zweck des Bau­spar­ver­trags ent­spre­chende aus­rei­chend lange Über­le­gungs­frist, um zu ent­schei­den, ob er das Bau­spar­dar­le­hen in An­spruch neh­men will. Eine prak­ti­sch auf Null verkürz­bare Frist läuft der vom Ge­setz­ge­ber vor­ge­se­he­nen Dis­po­si­ti­ons­frei­heit des Bau­spa­rers im Hin­blick auf die In­an­spruch­nahme ei­nes Bau­spar­dar­le­hens ent­ge­gen und ver­ei­telt da­mit zu­gleich den Zweck des Bau­spar­ver­tra­ges (§ 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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