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Unverzügliche Gewährung einer Steuerentlastung nach EnergieStG

FG Düsseldorf 11.7.2018, 4 K 1945/17 VE

Die Ver­wen­dung ei­nes En­er­gie­er­zeug­nis­ses fällt nur dann nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie 2003/96, wenn die­ses Er­zeug­nis in sei­ner Funk­tion als En­er­gie­quelle selbst an­ders als als Heiz- oder Kraft­stoff ver­wen­det wird. Ein En­er­gie­er­zeug­nis, das im Rah­men ei­nes Her­stel­lungs­pro­zes­ses ver­brannt wird, kann zwei­er­lei Ver­wen­dungs­zweck ha­ben, wenn die­ser Pro­zess nicht ohne Ein­satz ei­ner Sub­stanz durch­geführt wer­den kann, von dem fest­steht, dass sie nur durch die Ver­bren­nung des be­tref­fen­den En­er­gie­er­zeug­nis­ses er­zeugt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­treibt in ei­ner Halle eine An­lage zum Trock­nen von Brot- und Back­wa­ren so­wie an­de­ren nicht mehr zum mensch­li­chen Ver­zehr be­stimm­ten Nah­rungs- und Ge­nuss­mit­teln. Die zur Trock­nung be­stimm­ten Stoffe wer­den über Trans­port­ein­rich­tun­gen in eine Tro­cken­trom­mel befördert, wo sie durch den Kon­takt mit heißem Rauch­gas auf den gewünsch­ten Tro­cken­mas­se­ge­halt ge­bracht wer­den. Nach dem Trock­nungs­vor­gang wird das Tro­cken­gut für die Her­stel­lung von Fut­ter­mit­teln ver­wen­det. Das für den Be­trieb der Trock­nungs­an­lage er­for­der­li­che Rauch­gas wurde in einem in der Tro­cken­trom­mel vor­han­de­nen Bren­ner er­zeugt, der zunächst mit Braun­koh­le­staub und so­dann zusätz­lich mit ver­steu­er­tem Erd­gas be­trie­ben wurde.

Das Haupt­zoll­amt er­teilte der Kläge­rin an­trags­gemäß im Mai 2009 un­ter Wi­der­rufs­vor­be­halt die Er­laub­nis, Kohle steu­er­frei als Heiz­stoff für die ther­mi­sche Ab­fall­be­hand­lung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 En­er­gieStG) zu ver­wen­den. Im Fe­bruar 2016 wi­der­rief es diese Er­laub­nis, weil der zu be­han­delnde Ab­fall nach dem ther­mi­schen Be­hand­lungs­pro­zess im Un­ter­neh­men der Kläge­rin noch sub­stan­zi­ell vor­han­den sei. Da die Kläge­rin marktgängige und wei­ter nutz­bare Er­zeug­nisse von Wert her­stelle, dien­ten die zur ther­mi­schen Be­hand­lung ein­ge­setz­ten En­er­gie­er­zeug­nisse nicht vor­ran­gig der Be­sei­ti­gung des Schad­stoff­po­ten­ti­als des Ab­falls.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, die Vor­aus­set­zun­gen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 En­er­gieStG lägen vor. Die Brot- und Back­wa­ren, die der An­lage zu­geführt würden, seien Ab­fall i.S.d. Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes (KrWG). Die Trock­nung be­wirke, dass Was­ser und leichtflüch­tige or­ga­ni­sche Ver­bin­dun­gen aus den Brot- und Back­wa­ren ent­fernt würden. Die Trock­nung diene da­her schwer­punktmäßig der Be­sei­ti­gung von Schad­stof­fen. Würden das Was­ser und die flüch­ti­gen or­ga­ni­schen Be­stand­teile in den Brot- und Back­wa­ren ver­blei­ben, würden die dar­aus her­ge­stell­ten Fut­ter­mit­tel in kürzes­ter Zeit ver­der­ben und nicht mehr ver­wend­bar sein. Der Trock­nungs­vor­gang habe des­halb zur Folge, dass aus den als Ab­fall zu be­han­deln­den Brot- und Back­wa­ren ein Ne­ben­pro­dukt i.S.d. § 4 KrWG ent­stehe, das als Roh­stoff für die Her­stel­lung von Fut­ter­mit­teln ver­wen­det wer­den könne.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Das Haupt­zoll­amt hat die der Kläge­rin er­teilte Er­laub­nis zu Recht wi­der­ru­fen. Die der Kläge­rin er­teilte Er­laub­nis war rechts­wid­rig, weil die Kohle als Heiz­stoff nicht für Pro­zesse und Ver­fah­ren nach § 51 En­er­gieStG ver­wen­det wird.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 En­er­gieStG wird auf An­trag eine Steu­er­ent­las­tung für En­er­gie­er­zeug­nisse gewährt, die nach­weis­lich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4a En­er­gieStG ver­steu­ert wor­den sind und für die ther­mi­sche Ab­fall- oder Ab­luft­be­hand­lung ver­heizt wor­den sind. § 51 Abs. 1 Nr. 2 En­er­gieStG be­ruht auf Art. 2 Abs. 4 Buchst. b An­strich 1 und 2 der Richt­li­nie 2003/96/EG. Da­nach gilt die Richt­li­nie 2003/96 nicht für En­er­gie­er­zeug­nisse mit zwei­er­lei Ver­wen­dungs­zweck i.S.d. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b An­strich 1 oder 2 der Richt­li­nie 2003/96. Nur un­ter die­sen Vor­aus­set­zun­gen sind die Mit­glied­staa­ten be­fugt, En­er­gie­er­zeug­nisse nicht zu be­steu­ern. Da­her ist § 51 Abs. 1 Nr. 2 En­er­gieStG in Übe­rein­stim­mung mit Art. 2 Abs. 4 Buch­stabe b An­strich 1 und 2 der Richt­li­nie 2003/96 und der hierzu er­gan­ge­nen Recht­spre­chung des EuGH aus­zu­le­gen.

Die Ver­wen­dung ei­nes En­er­gie­er­zeug­nis­ses fällt nur dann nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie 2003/96, wenn die­ses Er­zeug­nis in sei­ner Funk­tion als En­er­gie­quelle selbst an­ders als als Heiz- oder Kraft­stoff ver­wen­det wird. Ein En­er­gie­er­zeug­nis, das im Rah­men ei­nes Her­stel­lungs­pro­zes­ses ver­brannt wird, kann zwei­er­lei Ver­wen­dungs­zweck ha­ben, wenn die­ser Pro­zess nicht ohne Ein­satz ei­ner Sub­stanz durch­geführt wer­den kann, von dem fest­steht, dass sie nur durch die Ver­bren­nung des be­tref­fen­den En­er­gie­er­zeug­nis­ses er­zeugt wer­den kann. Kenn­zeich­nend für das Vor­lie­gen ei­nes En­er­gie­er­zeug­nis­ses mit zwei­er­lei Ver­wen­dungs­zweck ist mit­hin, dass das En­er­gie­er­zeug­nis nicht nur als Heiz- oder Kraft­stoff, son­dern auch zur Her­stel­lung ei­ner Sub­stanz ver­wen­det wird, die für die Her­stel­lung ei­nes Pro­duk­tes in­ner­halb des­sel­ben Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses benötigt wird.

Im Streit­fall wird durch die Trock­nung der Le­bens­mit­tel­reste und Back­wa­ren keine wei­tere Sub­stanz her­ge­stellt, die wie­derum für die Her­stel­lung der Fut­ter­mit­tel er­for­der­lich ist. Viel­mehr stellt die Kläge­rin in der von ihr be­trie­be­nen Tro­cken­trom­mel in einem ein­heit­li­chen Pro­zess aus­schließlich den Roh­stoff für die Her­stel­lung von Fut­ter­mit­teln her. Al­lein der Um­stand, dass bei der Trock­nung Was­ser und leichtflüch­tige or­ga­ni­sche Ver­bin­dun­gen aus den Back­wa­ren und Le­bens­mit­tel­res­ten ent­fernt wer­den, hat nicht zur Folge, dass da­durch eine wei­tere Sub­stanz ge­won­nen wird, der für die Her­stel­lung der Fut­ter­mit­tel in dem Pro­duk­ti­ons­pro­zess im Be­trieb der Kläge­rin er­for­der­lich ist.

Dem steht nicht ent­ge­gen, dass nach dem Vor­trag der Kläge­rin der Trock­nungs­vor­gang zur Folge ha­ben soll, dass aus den als Ab­fall zu be­han­deln­den Brot- und Back­wa­ren ein Ne­ben­pro­dukt i.S.d. § 4 KrWG ent­stehe, das als Roh­stoff für die Her­stel­lung von Fut­ter­mit­teln ver­wen­det wer­den könne. Denn bei dem Roh­stoff für die Her­stel­lung der Fut­ter­mit­tel han­delt es sich nicht um eine wei­tere Sub­stanz, die durch die Ver­wen­dung des En­er­gie­er­zeug­nis­ses ent­stan­den ist und für die Her­stel­lung des Roh­stoffs benötigt wird. Die Kläge­rin stellt durch die Trock­nung un­ter Ver­wen­dung des Erd­ga­ses als Heiz­stoff viel­mehr le­dig­lich den Roh­stoff für die Fut­ter­mit­tel her. Da­her ist es auch un­er­heb­lich, dass sich nach dem Vor­trag der Kläge­rin in der münd­li­chen Ver­hand­lung das er­zeugte Rauch­gas teil­weise mit dem Tro­cken­gut ver­bin­den soll.

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