Bislang war die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für Beschäftigte auf maximal zehn Tage begrenzt, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisiert werden muss. Dieses Pflegeunterstützungsgeld wird nun bis 30.9.2020 auch dann ausgezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht, etwa weil eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Zudem wird die Pflegeunterstützung ebenfalls bis 30.9.2020 nicht mehr nur bis zu zehn, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt. Auch kann ein Arbeitnehmer wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie bis 30.9.2020 bis zu 20 statt bisher zehn Tage von der Arbeit fernbleiben.
Zudem wurde auch das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020 bereits verkündet (BGBl. I 2020, S. 1061) und ist rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getreten. Darin wird Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, die Möglichkeit eingeräumt, ihre Elterngeldmonate aufzuschieben. Außerdem wurde sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, durch Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosigkeit. Zu diesem Zweck wurde die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert. Danach werden Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, nicht mitgerechnet.
Hinweis
Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt.
Zudem wurde der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz verlängert und beträgt nun statt bislang sechs Wochen zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können.