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Untersagte Vervielfältigung eines Handbuchs steht der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht zwangsläufig entgegen

BGH 15.10.2013, X ZR 41/11

In Fällen, in de­nen dem Er­wer­ber ei­ner Vor­rich­tung ein Hand­buch als Be­gleit­un­ter­lage über­las­sen wird, steht es der Of­fen­kun­dig­keit der darin ent­hal­te­nen tech­ni­schen In­for­ma­tio­nen nicht ent­ge­gen, dass diese nach dem Wil­len des Veräußer­ers nur für einen be­stimm­ten Zweck ver­wen­det wer­den dürfen und eine Ver­vielfälti­gung zu an­de­ren Zwecken un­ter­sagt ist. Da­mit führt der BGH seine Recht­spre­chung aus dem Ur­teil v. 15.1.2013 (Az.: X ZR 81/11 - "Mes­se­lek­tro­nik für Co­rio­lis­durch­fluss­mes­ser") fort.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist In­ha­be­rin des deut­schen Streit­pa­tents, das durch eine Tei­lung her­vor­ge­gan­gen war. Die Stam­man­mel­dung war im Fe­bruar 1993 un­ter In­an­spruch­nahme ei­ner ja­pa­ni­schen Prio­rität aus Fe­bruar 1992 ein­ge­reicht wor­den. Das Streit­pa­tent be­trifft einen Com­pu­ter, einen Mo­ni­tor und eine Tas­ta­tur um­fas­sen­des und in der Be­schrei­bung als Bild­an­zei­ge­gerät be­zeich­ne­tes Com­pu­ter­sys­tem, das bei gleich­zei­ti­ger Ver­ein­fa­chung der Ver­bin­dung und der Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen den ein­zel­nen Kom­po­nen­ten eine op­ti­male Bild­an­zeige gewähr­leis­ten soll. Das Pro­blem be­steht darin, dass auf­grund der Un­ter­schiede hin­sicht­lich Po­si­tion und Größe des Bil­des so­wie der Ab­len­kungs­fre­quenz ei­nes an­zu­zei­gen­den Vi­deo­si­gnals eine be­frie­di­gende Bild­an­zeige nur ein­ge­schränkt oder mit we­nig kom­for­ta­blen Maßnah­men möglich ist.

Die Kläge­rin­nen hat­ten gel­tend ge­macht, der Ge­gen­stand des Streit­pa­tents gehe über den In­halt der ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten An­mel­dung hin­aus und sei nicht pa­tentfähig. Das Patent­ge­richt schloss sich der Mei­nung an und erklärte das Streit­pa­tent dar­auf­hin für nich­tig. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Die Be­ru­fung der Be­klag­ten war zurück­zu­wei­sen. Al­ler­dings konnte es da­hin­ste­hen, ob der Ge­gen­stand des Streit­pa­tents in der er­teil­ten Fas­sung über den In­halt der An­mel­dung in der ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Fas­sung hin­aus­ging. Denn er ist je­den­falls nicht pa­tentfähig (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Der we­sent­li­che Ge­gen­stand des Pa­tent­an­spruchs in der er­teil­ten Fas­sung war nicht neu, da er zum Prio­ritätszeit­punkt zum Stand der Tech­nik gehörte. So be­schreibt das Sony-Hand­buch "DDM Mo­ni­tor In­ter­face Ma­nual Third Edi­tion" die mit Pa­tent­an­spruch be­an­spruchte An­zei­ge­ein­heit vollständig. Das Hand­buch enthält An­lei­tun­gen und Hin­weise dazu, wie ein Mo­ni­tor über eine Schnitt­stelle mit einem Com­pu­ter ver­bun­den wer­den kann, so dass der Mo­ni­tor nicht mehr ma­nu­ell ein­ge­stellt wer­den muss, son­dern über den Com­pu­ter ge­steu­ert wer­den kann. Aus dem "Block­dia­gramm Schnitt­stelle" lässt sich ent­neh­men, dass über eine Schnitt­stelle ein Da­ten­aus­tausch zwi­schen Com­pu­ter und Mo­ni­tor in bei­den Rich­tun­gen statt­fin­det. Da­mit wa­ren we­sent­li­che Merk­male des Streit­pa­tents of­fen­bart.

Den Stand der Tech­nik bil­det nach § 3 Abs. 1 S. 2 PatG al­les, was vor dem An­mel­de­tag der Öff­ent­lich­keit durch schrift­li­che oder münd­li­che Be­schrei­bung, durch Be­nut­zung oder in sons­ti­ger Weise zugäng­lich ge­macht wurde. Für die öff­ent­li­che Zugäng­lich­keit von tech­ni­schen Er­kennt­nis­sen oder Kennt­nis­sen ist nicht der Nach­weis er­for­der­lich, dass ein be­stimm­ter tech­ni­scher Sach­ver­halt be­stimm­ten fach­kun­di­gen Per­so­nen be­kannt ist. Es reicht viel­mehr aus, dass ein nicht be­grenz­ter Per­so­nen­kreis nach den ge­ge­be­nen Umständen in der Lage ist, die Kennt­nis zu er­lan­gen. Vor­aus­set­zung für die An­nahme, dass Dritte von der tech­ni­schen In­for­ma­tion Kennt­nis er­lan­gen können, ist, dass die Wei­ter­ver­brei­tung an be­lie­bige Dritte durch den Empfänger nach der Le­bens­er­fah­rung na­he­ge­le­gen hat.

In­fol­ge­des­sen war die tech­ni­sche Lehre vom Pa­tent­an­spruch im vor­lie­gen­den Fall mit dem sog. Sony-Hand­buch der Öff­ent­lich­keit zugäng­lich ge­macht wor­den. Denn wird dem Er­wer­ber ei­ner Vor­rich­tung ein Hand­buch als Be­gleit­un­ter­lage über­las­sen, steht es der Of­fen­kun­dig­keit der darin ent­hal­te­nen tech­ni­schen In­for­ma­tio­nen nicht ent­ge­gen, dass diese - wie hier - nach dem Wil­len des Veräußer­ers nur für einen be­stimm­ten Zweck ver­wen­det wer­den dürfen und eine Ver­vielfälti­gung zu an­de­ren Zwecken un­ter­sagt ist. Die An­nahme ei­ner Ge­heim­hal­tungs­ver­pflich­tung lag auch des­halb fern, weil mit den in dem Hand­buch ent­hal­te­nen tech­ni­schen In­for­ma­tio­nen die Ent­wick­lung von Pro­gram­men gefördert wer­den sollte, die eine Schnitt­stelle zu dem von der Sony Corp. kom­mer­zi­ell ver­trie­be­nen Mo­ni­tor nut­zen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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