Steuerstundung bei Wegzügen in die Schweiz in Altfällen

10.06.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Die Finanzverwaltung gewährt bei Wegzügen in die Schweiz vor dem 01.01.2022 auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete und zinslose Stundung.

Mit Urteil vom 26.02.2019 (Rs. C-581/17, Wächtler) entschied der EuGH, dass die Wegzugsteuer bei Wegzügen in die Schweiz (im Streitfall in 2011) aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben i. V. m. dem sog. Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz dauerhaft und zinslos zu stunden ist. Dem widersprach das BMF mit Schreiben vom 13.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1212) mit Verweis auf die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 4 AStG a. F. und wies die Finanzverwaltung an, auf Antrag eine zu verzinsende Stundung in fünf gleichen Jahresraten zu gewähren.

In 2021 wurde die Stundungsregelung in § 6 Abs. 4 AStG neu gefasst. Bei Wegzügen nach dem 31.12.2021 ist ohne Differenzierung zwischen EU/EWR, Schweiz oder anderen Drittstaaten auf Antrag eine zinsfreie Zahlung in sieben gleichen Jahresraten vorgesehen.

Für Wegzüge in die Schweiz vor dem 01.01.2022, also in Altfällen, ändert das BMF nun mit Schreiben vom 02.06.2025 seine Anweisung und hebt das BMF-Schreiben vom 13.11.2019 auf. Demnach ist auf Antrag eine unbefristete und zinslose Stundung zu gewähren, wobei einige Voraussetzungen zu erfüllen sind. Der Stundung ist dabei grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Wurde die Wegzugsteuer bereits gezahlt, kann dennoch eine Stundung erfolgen, wobei der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher Stundungsvoraussetzungen zu verzinsen ist. Die Stundung ist allerdings zu widerrufen, wenn u. a. Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr in substanziellem Umfang nach dem 16.08.2023 erfolgen.