
Anwendung der Switch-over-Klausel in § 20 Abs. 2 AStG nur bei Mehrheitsbeteiligung
Der Übergang von der Steuerfreistellung von ausländischen Betriebsstätteneinkünften zur Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern (Switch-over-Klausel, § 20 Abs. 2 AStG) kommt nur bei mehrheitlicher Beteiligung von Steuerinländern an der Personengesellschaft, die eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, in Betracht.
Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 08.04.2025 (Az. IX R 32/23) im Fall einer inländischen Kapitalgesellschaft, die zu 30 % an einer US-Personengesellschaft beteiligt war. Diese erzielte in ihrer US-amerikanischen Betriebsstätte Einkünfte aus Lizenzrechten, die als Zwischeneinkünfte qualifizieren würden, wäre die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft.
Dennoch sieht der BFH die Voraussetzungen des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG nicht für gegeben, da keine Mehrheitsbeteiligung des Steuerinländers an der die ausländische Betriebsstätte vermittelnden Personengesellschaft gegeben ist. Er verweist dazu auf den Zweck des § 20 Abs. 2 AStG, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern, die andernfalls durch den Einsatz einer ausländischen Betriebsstätte statt einer ausländischen Kapitalgesellschaft möglich wäre. Nach Auffassung des BFH darf eine solche sekundäre Missbrauchsabwehr nicht über die primäre Missbrauchsabwehr nach §§ 7 ff. AStG hinausgehen, die aber eine Mehrheitsbeteiligung voraussetzt.
Hinweis: Damit widerspricht der BFH der Rechtsauffassung des BMF, das mit Schreiben vom 22.12.2023 (BStBl. I 2023, Sondernr. 1/2023, S. 2, Rz. 1002) wiederholt ausführt, dass die Switch-over-Klausel ungeachtet der Beteiligungshöhe des inländischen Gesellschafters an der die ausländische Betriebsstätte vermittelnden Personengesellschaft greift. Anstelle dieser gesellschafterbezogenen Betrachtung nimmt der BFH nun eine gesellschaftsbezogene Auslegung des § 20 Abs. 2 AStG vor.
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