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Unimog ist keine Zugmaschine i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes

FG Köln 5.3.2013, 6 K 745/11

Ein Uni­mog "Uni­ver­sal-Mo­tor-Gerät" ist ein uni­ver­sell ein­setz­ba­rer, all­rad­getrie­be­ner Klein­last­wa­gen und Geräteträger, der bei drei Sitzplätzen und ei­ner La­defläche mit Zu­la­dungsmöglich­keit von 3000 kg auch der Beförde­rung von Per­so­nen und Gütern dient. Das Fort­be­we­gen von Las­ten durch das Zie­hen von Anhängern steht hier­bei nicht aus­rei­chend im Vor­der­grund.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Land­wir­tin und seit 2010 Hal­te­rin ei­nes Fahr­zeugs "DB Uni­mog 427/10". Das Fahr­zeug ist als "Zug­ma­schine" mit drei Sitzplätzen zu­ge­las­sen. Es verfügt über eine Masse von 4500 kg so­wie eine zulässige Ge­samt­masse von 7500 kg. Es weist ne­ben der Fah­rer­ka­bine eine of­fene La­defläche mit ei­ner Größe von ca. 1,95 m x 1,90 m auf.

Nach An­sicht der Kläge­rin erfülle der Uni­mog alle tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Zug­ma­schine bzw. ei­nes Acker­schlep­pers. In­fol­ge­des­sen ver­langte sie die Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­frei­ung gem. § 3 Nr. 7 Kraft­StG. Diese wurde ihr al­ler­dings von der Steu­er­behörde ver­sagt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Kläge­rin hat der BFH al­ler­dings die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter Az.: II B 36/13 anhängig.

Die Gründe:
Eine Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 7 Kraft­StG war zu Recht ver­wehrt wor­den.

Nach BFH-Recht­spre­chung ist eine Zug­ma­schine i.S.d. Kraft­fahr­zeug­steu­er­rechts ein Fahr­zeug, des­sen wirt­schaft­li­cher Wert im We­sent­li­chen in der Zu­gleis­tung liegt und das nach sei­ner Bau­art und Aus­stat­tung aus­schließlich oder über­wie­gend zur Fort­be­we­gung von Las­ten durch Zie­hen von Anhängern zu die­nen ge­eig­net und be­stimmt ist. Die Ein­stu­fung als Zug­ma­schine kommt des­halb nicht in Be­tracht, wenn das Fahr­zeug auch zur Per­so­nen­beförde­rung und/oder Güter­beförde­rung ge­eig­net ist. Da­bei ist die ob­jek­tive Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Merk­male in ih­rer Ge­samt­heit zu be­wer­ten. Auf des­sen tatsäch­li­che Ver­wen­dung kommt es für die Ein­stu­fung des Fahr­zeugs nicht an.

Auch die ver­kehrs­recht­li­che Ein­stu­fung als sog. "Zug­ma­schine" ist kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­lich nicht bin­dend. Das Kraft­fahr­zeug­steu­er­recht folgt zwar grundsätz­lich den Be­griffs­be­stim­mun­gen in ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten, nicht aber Fest­le­gun­gen ver­kehrs­recht­li­cher Art, die im Ver­wal­tungs­wege er­fol­gen. So­weit es kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­lich auf die Bau­art ("Ge­samt­bild") des Fahr­zeugs als Zug­ma­schine an­kommt, darf die­ses Merk­mal nicht schon des­halb für ge­ge­ben er­ach­tet wer­den, weil die Ver­kehrs­behörde un­ter Be­ach­tung ein­schlägi­ger Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen eine ent­spre­chende Ein­stu­fung vor­ge­nom­men hat.

In­fol­ge­des­sen kam eine Ein­stu­fung des Fahr­zeugs der Kläge­rin als Zug­ma­schine nicht in Be­tracht. Ent­spre­chend sei­nem Na­men (Abkürzung für "Uni­ver­sal-Mo­tor-Gerät") han­delt es sich bei dem Uni­mog um einen uni­ver­sel­len all­rad­getrie­be­nen klei­nen Last­kraft­wa­gen und Geräteträger vor al­lem für die Land- und Forst­wirt­schaft, das Mi­litär und für kom­mu­nale Auf­ga­ben, aber auch für an­dere Auf­ga­ben in un­weg­sa­mem Gelände. Uni­mogs wer­den auch bei Feu­er­weh­ren, THW und an­de­ren Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen ein­ge­setzt. Wei­tere ty­pi­sche Ein­satz­ge­biete sind die Ver­sor­gung von Berghütten und in Straßen­meis­te­reien und Ge­mein­den, ge­rade auch in den Al­penländern (vgl. Wi­ki­pe­dia, Stich­wort "Uni­mog").

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