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Unentgeltliche Überlassung eines Fitnessstudios an Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

FG Münster 1.10.2015, 5 K 1994/13 U

Die un­ent­gelt­li­che Nut­zung ei­nes Fit­ness­stu­dios und an­de­rer Sport­an­ge­bote durch Ar­beit­neh­mer löst Um­satz­steuer aus. All­ge­mein ge­sund­heitsfördernde Maßnah­men lie­gen in ers­ter Li­nie im persönli­chen In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer; ins­be­son­dere wenn die Teil­nahme am Sport­an­ge­bot frei­wil­lig und außer­halb der Dienst­zeit er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die im Jahr 2007 ein Fit­ness­stu­dio un­ter­hielt. Ihre Ar­beit­neh­mer konn­ten das Stu­dio außer­halb der Dienst­zei­ten un­ent­gelt­lich nut­zen. Da­ne­ben bot die Kläge­rin den Ar­beit­neh­mern ver­schie­dene Kurse (wie etwa Spin­ning, Ae­ro­bic, Step-Ae­ro­bic, Pi­la­tes, Rücken­schule und Nor­dic-Wal­king) eben­falls un­ent­gelt­lich an.

Das Fi­nanz­amt sah darin einen um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug und setzte für die Über­las­sung den auch für Zwecke der Lohn­steuer (ein­ver­nehm­lich) zu Grunde ge­leg­ten Wert i.H.v. 33,60 € (brutto) pro Mo­nat und Per­son an. Die Kläge­rin war hin­ge­gen der An­sicht, dass die Zur­verfügung­stel­lung von Sport­an­la­gen nicht um­satz­steu­er­bar sei, weil es sich um Leis­tun­gen zur Ver­bes­se­rung des all­ge­mei­nen Ge­sund­heits­zu­stands ih­rer Ar­beit­neh­mer han­dele.

Das FG gab der Klage teil­weise statt.

Die Gründe:
Zwar stellte die Über­las­sung der Sport­ein­rich­tun­gen an die Ar­beit­neh­mer keine ent­gelt­li­che Leis­tung in Form ei­nes tauschähn­li­chen Um­sat­zes dar. Schließlich konnte im vor­lie­gen­den Fall nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Ar­beit­neh­mer einen Teil ih­rer Ar­beits­leis­tung als Ge­gen­leis­tung für die Nut­zung der Sport­an­la­gen auf­ge­wen­det hat­ten. Diese An­nahme folgte dar­aus, dass so­wohl der Um­fang der aus­zuführen­den Ar­beits­leis­tun­gen als auch die Höhe des ge­zahl­ten Bar­lohns un­abhängig von der In­an­spruch­nahme der Sach­zu­wen­dun­gen wa­ren.

Al­ler­dings lag eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe an die Ar­beit­neh­mer für de­ren pri­va­ten Be­darf vor. Die Kläge­rin hatte den Ar­beit­neh­mern das Fit­ness­stu­dio und die Kurs­an­ge­bote nicht über­wie­gend aus be­trieb­li­chem In­ter­esse zur Verfügung ge­stellt. Der­glei­chen ist bei ge­sund­heitsfördern­den Trai­nings­pro­gram­men nur aus­nahms­weise dann der Fall, wenn hier­mit ei­ner spe­zi­fi­sch be­rufs­be­ding­ten Be­einträch­ti­gung der Ge­sund­heit vor­ge­beugt oder ihr ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den soll. Da­ge­gen lie­gen all­ge­mein ge­sund­heitsfördernde Maßnah­men in ers­ter Li­nie im persönli­chen In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer. Da die Teil­nahme am Sport­an­ge­bot im vor­lie­gen­den Fall frei­wil­lig ge­we­sen und außer­halb der Dienst­zeit er­folgt war, konnte von einem persönli­chen In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer aus­ge­gan­gen wer­den.

Schließlich han­delt es sich bei der dau­er­haf­ten Zur­verfügung­stel­lung ei­nes Fit­ness­stu­dios mit An­ge­bo­ten auch nicht um bloße Auf­merk­sam­kei­ten i.S.d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG, die von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men sind. Hin­sicht­lich sol­cher Auf­merk­sam­kei­ten ist zu be­ach­ten, dass das na­tio­nale Recht in­so­weit zu­guns­ten des Un­ter­neh­mers, der an­sons­ten eine Ent­nahme zu ver­steu­ern hätte, von Art. 6 Abs. 2 Un­ter­abs. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG (nun­mehr Art. 26 Abs. 2 der MwSt­Sy­tRL) ab­weicht  Als Be­mes­sungs­grund­lage kommt je­doch nicht der lohn­steu­er­li­che Wert des Sach­be­zugs in Be­tracht, son­dern le­dig­lich die der Kläge­rin für die Un­ter­hal­tung der Sport­ein­rich­tun­gen ent­stan­de­nen Aus­ga­ben. Da die­ser Wert nied­ri­ger war, hatte die Klage in­so­weit Er­folg.

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