Mit Schreiben vom 5.2.2014 (Az. IV D 3 - S 7279/11/10002) reagiert das BMF auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10) zur Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen. Die Finanzverwaltung erkennt darin die Grundsätze des BFH-Urteils an.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen setzt demnach voraus, dass der Leistungsempfänger
- zum einen Bauleistungen erbringt und
- zum anderen die bezogene Leistung zur Ausführung seiner Bauleistungen verwendet.
Hingegen ist unbeachtlich, in welchem Umfang der Leistungsempfänger Bauleistungen ausführt. Die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, wonach von einem nachhaltig Bauleistungen erbringenden Leistungsempfänger auszugehen ist, wenn dieser im Vorjahr mehr als 10 % seiner Umsätze aus Bauleistungen erzielte, ist damit hinfällig. Ebenso unbeachtlich ist, ob sich der Leistende und der Leistungsempfänger trotz Zweifel hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf eine entsprechende Handhabung geeinigt haben. Auch diese Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung findet keine Anwendung mehr.
Hinweis: Für Bauleistungen erbringende Unternehmer ergibt sich ein nicht zu unterschätzender Umstellungsaufwand. Dies gilt insbesondere für Bauleistende, die mit Bauträgern und Projektentwicklern zusammenarbeiten. Hier ist nun im Einzelfall zu prüfen, ob die erbrachte Bauleistung beim Leistungsempfänger für eine Bauleistung verwendet wird.
Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass der Leistende den Nachweis, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die empfangene Bauleistungen seinerseits für Bauleistungen verwendet, mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln führen kann. Ein wesentliches Indiz ist nach wie vor die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, wenn der Leistungsempfänger diese ausdrücklich auch für umsatzsteuerliche Zwecke verwendet.
Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Im BMF-Schreiben ist allerdings eine Übergangsregelung für Bauleistungen enthalten, die bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt worden sind.
Zudem wendet die Finanzverwaltung die neuen Rechtsprechungsgrundsätze entsprechend auch im Fall von Gebäudereinigungsleistungen an. Auch hier geht die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser die an ihn erbrachten Gebäudereinigungsleistungen seinerseits zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet.
Von einer solchen Verwendung ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn dem Leistenden bekannt war, dass die empfangene Leistung nicht für Gebäudereinigungsleistungen verwendet wird.
Hinweis: Diese Grundsätze sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.