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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung einer voll vermieteten Immobilie bei nur teilweiser Fortführung der Vermietung

BFH 6.7.2016, XI R 1/15

Überträgt ein Veräußerer ein ver­pach­te­tes Ge­schäfts­haus und setzt der Er­wer­ber die Ver­pach­tung nur hin­sicht­lich ei­nes Teils des Gebäudes fort, liegt hin­sicht­lich die­ses Grundstück­steils eine Ge­schäfts­veräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt un­abhängig da­von, ob der ver­pach­tete Gebäude­teil "zi­vil­recht­lich selbständig" ist oder nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Jah­ren 1999 bis 2001 ein Ge­schäfts­haus er­rich­tet. Seit De­zem­ber 2000 ver­mie­tete sie des­sen Erd­ge­schoss (350 qm Fläche) an ih­ren Ehe­mann. Die Miet­zeit war bis 30.11.2010 be­fris­tet. Die Räume im Ober­ge­schoss (ca. 350 qm Fläche) so­wie Werk­statt und La­ger­raum im Erd­ge­schoss (zu­sam­men 76,3 qm Fläche) wa­ren zunächst an B. ver­mie­tet. Später wurde das Ober­ge­schoss an die Fir­men C. und D. ver­mie­tet. Die Kläge­rin ver­zich­tete für sämt­li­che Ver­mie­tungs­umsätze auf die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 12 UStG und nahm aus den Ein­gangs­leis­tun­gen den vollen Vor­steu­er­ab­zug vor.

Im Mai 2007 veräußerte die Kläge­rin das Ge­schäfts­haus an die E-GmbH. Ein Ver­zicht auf die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 9a UStG er­folgte nicht. Die Er­wer­be­rin führte die Miet­verhält­nisse mit C. und D. un­verändert fort, während sie das Erd­ge­schoss in der Fol­ge­zeit für ei­gene un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke nutzte. Die Kläge­rin nahm in ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2007 keine Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs gem. § 15a UStG vor.

Das Fi­nanz­amt war nach ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung der An­sicht, die Kläge­rin sei of­fen­bar von ei­ner Ge­schäfts­veräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG aus­ge­gan­gen; des­halb sei eine Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs un­ter­blie­ben (§ 15a Abs. 10 UStG). Eine Ge­schäfts­veräußerung liege je­doch we­der ganz noch teil­weise vor. Die Vor­steuer sei da­her gem. § 15a Abs. 4 und 6 UStG zu be­rich­ti­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht an­ge­nom­men, dass hin­sicht­lich des an C. und D. ver­pach­te­ten Gebäude­teils keine Ge­schäfts­veräußerung vor­liegt. Al­ler­dings sind noch wei­tere Fest­stel­lun­gen zur Höhe der vor­zu­neh­men­den Vor­steu­er­be­rich­ti­gung zu tref­fen.

Hin­sicht­lich der an C. und D. ver­pach­te­ten Räume lag keine Ände­rung der Verhält­nisse vor. Die Lie­fe­rung des Gebäudes von der Kläge­rin an die Er­wer­be­rin war in­so­weit nicht nach § 4 Nr. 9a UStG steu­er­frei, son­dern als Ge­schäfts­veräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steu­er­bar. Überträgt ein Veräußerer ein ver­pach­te­tes Ge­schäfts­haus und setzt der Er­wer­ber die Ver­pach­tung nur hin­sicht­lich ei­nes Teils des Gebäudes fort, liegt hin­sicht­lich die­ses Grundstück­steils eine Ge­schäfts­veräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt un­abhängig da­von, ob der ver­pach­tete Gebäude­teil "zi­vil­recht­lich selbständig" ist oder nicht.

Der Be­griff des Teil­vermögens be­zieht sich auf eine Kom­bi­na­tion von Be­stand­tei­len ei­nes Un­ter­neh­mens, die zur Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit aus­reicht, auch wenn diese Tätig­keit nur Teil ei­nes größeren Un­ter­neh­mens ist, von dem sie ab­ge­spal­ten wurde. Die or­ga­ni­sa­to­ri­schen Verhält­nisse beim Veräußerer sind unmaßgeb­lich. Es kommt nicht dar­auf an, ob be­reits beim Veräußerer eine ei­genständige be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­tion vor­lag, son­dern dar­auf, ob ein Teil­vermögen über­tra­gen wird, das vom Er­wer­ber selbständig hätte über­nom­men wer­den können und für das im Fall der ent­gelt­li­chen Über­tra­gung der Er­wer­ber eine Ge­gen­leis­tung ge­zahlt hätte.

Nur diese Aus­le­gung steht im Ein­klang mit der BFH-Recht­spre­chung, wo­nach bei Begründung von Mit­ei­gen­tum an einem teil­weise ver­mie­te­ten Grundstück die un­ter­neh­me­ri­sche Ver­mie­tungstätig­keit auf die Bruch­teils­ge­mein­schaft über­geht, aber die Ge­schäfts­veräußerung sich dem Um­fang nach auf den ver­mie­te­ten Grundstück­steil be­schränkt. Auch dies setzt vor­aus, dass (nur) der ver­mie­tete Grundstück­steil das Teil­vermögen ist, das Ge­gen­stand der (vom BFH für die­sen Fall be­jah­ten) Ge­schäfts­veräußerung an die neu ent­ste­hende Bruch­teils­ge­mein­schaft ist. Auch die wei­tere Begründung des FG, eine Ge­schäfts­veräußerung in Be­zug auf die an C. und D. ver­pach­te­ten Räume scheide auch des­halb aus, weil die Er­wer­be­rin nicht die ge­samte Ver­pach­tungstätig­keit der Kläge­rin fort­geführt habe, hielt der re­vi­si­ons­recht­li­chen Prüfung nicht stand.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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