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Steuerberatung

Umsatzsteuerliche Änderungen im Bereich des Onlinehandels

Am 5.12.2017 hat der Rat der EU als Teil der „Stra­te­gie für einen di­gi­ta­len Bin­nen­markt“ eine Ände­rung der MWSt­Sys­tRL so­wie zwei Ver­ord­nun­gen zur Um­set­zung die­ser Ände­run­gen an­ge­nom­men, mit de­nen das MWSt-Sys­tem der EU an die di­gi­tale Wirt­schaft an­ge­passt wer­den soll.

Kon­kret geht es um Maßnah­men zur Ver­ein­fa­chung für den Han­del mit elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb der EU, die bis zum 31.12.2018 von den Mit­glied­staa­ten um­zu­set­zen sind. Insb. ist die Einführung ei­ner Lie­fer­schwelle bei Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons-, Rund­funk-, Fern­seh- oder elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer in­ner­halb der EU vor­ge­se­hen. Be­tra­gen die Umsätze im Jahr we­ni­ger als 10.000 Euro, gel­ten die Leis­tun­gen nicht am Ort des Leis­tungs­empfängers (in Deutsch­land nach § 3a Abs. 5 UStG), son­dern am Ort des Leis­ten­den als er­bracht. Der Leis­tende soll al­ler­dings auf die An­wen­dung der Lie­fer­schwelle für einen Zeit­raum von min­des­tens zwei Jah­ren ver­zich­ten können. Zu­dem sind zukünf­tig für die Rech­nungs­er­stel­lung die Vor­ga­ben des Staa­tes maßgeb­lich, in dem der Leis­tende ansässig ist, so­fern die­ser am Mini-One-Stop-Shop-Ver­fah­ren (MOSS-Ver­fah­ren) teil­nimmt. Un­ter­neh­men mit einem dies­bezügli­chen Um­satz von we­ni­ger als 100.000 Euro pro Jahr benöti­gen zukünf­tig nur noch ein Be­weis­mit­tel für den Nach­weis der Ansässig­keit des Kun­den.

Bis zum 31.12.2020 ha­ben die Mit­glied­staa­ten wei­tere Re­ge­lun­gen um­zu­set­zen, mit de­nen die An­wen­dung des MOSS-Ver­fah­rens auf den Ver­sand­han­del aus­ge­dehnt wird. Für den Ver­sand­han­del aus Drittländern wird da­bei ein neues Por­tal für Lie­fe­run­gen mit einem Wert un­ter 150 Euro ein­ge­rich­tet. Zu­dem wird die der­zei­tige Aus­nah­me­re­ge­lung für die Ein­fuhr von Sen­dun­gen aus Dritt­staa­ten in die EU mit einem Wert von un­ter 22 Euro ab­ge­schafft, da sich diese als anfällig für Miss­brauch er­wie­sen hat.

Schließlich wer­den u. a. künf­tig auch On­line-Platt­for­men für die Er­he­bung der Mehr­wert­steuer auf Leis­tun­gen im Ver­sand­han­del, die über sie ab­ge­wi­ckelt wer­den, haft­bar ge­macht. Die bis­he­rige Lie­fer­schwelle für den Ver­sand­han­del wird ab­ge­schafft. Es gilt dann die glei­che, ku­mu­liert an­zu­wen­dende Lie­fer­schwelle wie bei Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons-, Rund­funk-, Fern­seh- oder elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer. Das MOSS-Ver­fah­ren wird auf jeg­li­che Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer aus­ge­dehnt. Kor­rek­tu­ren im MOSS-Ver­fah­ren dürfen dann in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von drei Jah­ren ab dem Zeit­punkt der ori­ginären De­kla­ra­ti­ons­pflicht in der ak­tu­el­len MOSS-De­kla­ra­tion un­ter An­gabe der be­trof­fe­nen Steu­er­pe­riode vor­ge­nom­men wer­den. Bei Teil­nahme am MOSS-Ver­fah­ren müssen keine Rech­nun­gen im um­satz­steu­er­li­chen Sinn an die nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Kun­den mehr aus­ge­stellt wer­den.

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