deen

Aktuelles

Umsatzsteuer: Steuerermäßigung für Taxifahrten im öffentlichen Nahverkehr ist nicht personenbezogen

BFH 23.9.2015, V R 4/15

Für die Steu­er­ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es un­be­acht­lich, wenn ein Taxi-Un­ter­neh­men die Per­so­nen­beförde­rungs­leis­tung nicht selbst durchführt, son­dern durch einen Sub­un­ter­neh­mer durchführen lässt. Die na­tio­nale Vor­schrift enthält kein per­so­nen­be­zo­ge­nes Merk­mal.

Der Sach­ver­halt:
Bei der Be­klag­ten han­delte es sich um ein Ta­xi­un­ter­neh­men. Im Streit­jahr 2006 war die GmbH In­ha­be­rin meh­re­rer Ge­neh­mi­gun­gen für den (Ge­le­gen­heits-)Ver­kehr mit Miet­wa­gen nach § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 PBefG. Über Ge­neh­mi­gun­gen zum Ver­kehr mit Ta­xen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 PBefG verfügte die Kläge­rin nicht. Sie hatte sich ge­genüber der M-KG Trans­porte ver­pflich­tet, Pa­ti­en­ten­trans­port durch­zuführen. Die Fahr­ten rech­nete die Kläge­rin ge­genüber der M-KG auf der Grund­lage des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Vergütungs­sys­tems ab. Da­bei wi­chen diese Vergütungs­re­geln von der ge­setz­li­chen Ta­rif­pflicht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 VO über die zuständi­gen Behörden und über die Ermäch­ti­gung zum Er­lass von Rechts-VO nach dem PBefG NRW i.V.m. § 2 der kom­mu­na­len Ta­xi­ta­rif­ord­nung ab.

Tatsäch­lich führte aber nicht die Kläge­rin, son­dern die TC-GmbH, die in einem en­gen Verhält­nis zur Kläge­rin stand und In­ha­be­rin von Ge­neh­mi­gun­gen für den (Ge­le­gen­heits-)Ver­kehr mit Ta­xen war, die Pa­ti­en­ten­trans­porte mit ei­ge­nen Ta­xen durch. Im Außenverhält­nis zur M-KG trat da­bei stets die Kläge­rin im ei­ge­nen Na­men und für ei­gene Rech­nung auf. So­weit die Beförde­rungs­stre­cke nicht mehr als 50 km be­trug und die Pa­ti­en­ten­trans­porte mit Ta­xen durch­geführt wur­den un­ter­warf die Kläge­rin die Umsätze in der Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für 2006 dem ermäßig­ten Steu­er­satz. Im An­schluss an eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass diese Umsätze dem Re­gel­steu­er­satz un­terlägen und er­ließ einen ent­spre­chend geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid für 2006.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die mit Ta­xen in­ner­halb der Gren­zen des § 12 Abs. 2 Nr. 10b, bb UStG durch­geführ­ten Pa­ti­en­ten­trans­porte un­ter­lie­gen dem ermäßig­ten Steu­er­satz.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG ermäßigt sich der Steu­er­satz von 16 % auf 7 % u.a. für die Beförde­run­gen im Ta­xi­ver­kehr in­ner­halb ei­ner Ge­meinde oder wenn die Beförde­rungs­stre­cke nicht mehr als 50 km beträgt. Uni­ons­recht­li­che Grund­lage ist Art. 12 Abs. 3a Un­ter­abs. 3 der im Streit­jahr 2006 gel­ten­den Richt­li­nie 77/388/EWG (nun­mehr Art. 98 Abs. 1 der Richt­li­nie 2006/112/E MwSt­Sys­tRL). Der im na­tio­na­len Recht vor­ge­se­hene ermäßigte Steu­er­satz für Per­so­nen­beförde­rungs­leis­tun­gen im Nah­ver­kehr durch Ta­xen ist uni­ons­rechts­kon­form und gilt grundsätz­lich nicht für ent­spre­chende von Miet­wa­gen­un­ter­neh­mern er­brachte Leis­tun­gen.

§ 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG setzt die "Beförde­rung von Per­so­nen im Ver­kehr mit Ta­xen" (Beförde­rungs­art) und eine be­stimmte Beförde­rungs­stre­cke vor­aus. Die hier zu be­ur­tei­len­den Umsätze be­weg­ten sich hin­sicht­lich der Beförde­rungs­tre­cke in­ner­halb der Gren­zen des § 12 Abs. 2 Nr. 10b, bb UStG. Es han­delt sich um Beförde­run­gen von Per­so­nen im Ta­xi­ver­kehr. Dar­un­ter ver­steht § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung das (ent­gelt­li­che) Befördern von Per­so­nen mit Per­so­nen­kraft­wa­gen, die an behörd­lich zu­ge­las­se­nen Stel­len be­reit­ge­hal­ten wer­den und mit de­nen der Un­ter­neh­mer Fahr­ten zu einem vom Fahr­gast be­stimm­ten Ziel ausführt.

Die Kläge­rin beförderte Kun­den der M-KG mit PKW, für die eine behörd­li­che Ge­neh­mi­gung zum Ver­kehr mit Ta­xen nach § 47 PBefG er­teilt wor­den war. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes enthält die na­tio­nale Vor­schrift kein per­so­nen­be­zo­ge­nes Merk­mal. Auch ein Ver­stoß ge­gen eine öff­ent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung, die sich aus dem "Ver­kehr mit Ta­xen" er­gibt, hat keine Aus­wir­kun­gen auf die um­satz­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung. Ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­behörde ist es für die Steu­er­ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch un­be­acht­lich, dass die Kläge­rin die Per­so­nen­beförde­rungs­leis­tun­gen nicht selbst, son­dern durch einen Sub­un­ter­neh­mer hat durchführen las­sen und nur die­ses Un­ter­neh­men In­ha­be­rin von Ge­neh­mi­gun­gen für den Ver­kehr mit Ta­xen ge­we­sen ist. Aus der maßgeb­li­chen Sicht des Leis­tungs­empfängers ist nur ent­schei­dend, dass die ent­gelt­li­che Per­so­nen­beförde­rungs­leis­tung im ge­neh­mig­ten Ver­kehr mit Ta­xen er­bracht wurde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben