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Steuerberatung

Umsatzsteuer Impuls - Neues zum Vorsteuerabzug

BFH und EuGH stärken die Po­si­tion der Un­ter­neh­mer beim Vor­steu­er­ab­zug.

Der Bun­des­fi­nanz­hof und der Eu­ropäische Ge­richts­hof äußer­ten sich kürz­lich in zwei Ur­tei­len zu den Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs. Die Ur­teile sind durch­aus als un­ter­neh­mer­freund­lich ein­zu­stu­fen.

So er­kennt der BFH eine Rech­nung für Zwecke des Vor­steu­er­ab­zugs als ord­nungs­gemäß an, wenn zwar das Leis­tungs­da­tum fehlt, je­doch da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Leis­tung im Mo­nat der Rech­nungs­aus­stel­lung be­wirkt wurde.

Der EuGH nahm Stel­lung zum Vor­steu­er­ab­zug aus An­zah­lungs­rech­nun­gen. Die­ser darf bei aus­blei­ben­der Leis­tung nur ver­sagt wer­den, wenn der An­zah­lende im Zah­lungs­zeit­punkt wusste oder hätte wis­sen müssen, dass die Leis­tung un­si­cher ist. Er­langt er die Kennt­nis erst später kann die Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs da­von abhängig ge­macht wer­den, dass die An­zah­lung vom Ver­trags­part­ner zurück­ge­zahlt wurde.

Was aus die­sen neuen Ent­schei­dun­gen zu schluss­fol­gern ist, le­sen Sie in un­se­rem Um­satz­steuer Im­puls.

Hin­weis: Wol­len Sie diese In­for­ma­tio­nen im­mer ex­klu­siv als eine(r) der Ers­ten er­hal­ten? Mel­den Sie sich gerne hier zu un­se­ren News­let­tern an.

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