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Steuerberatung

Umsatzsteuer Impuls - BMF ändert Umsatzbesteuerung von Aufsichtsräten

Der Recht­spre­chung des EuGH und des BFH fol­gend ver­tritt nun auch das BMF die Rechts­auf­fas­sung, dass ein Mit­glied ei­nes Auf­sichts­rats nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ei­ner um­satz­steu­er­recht­lich als selbständig zu be­wer­ten­den Tätig­keit nach­geht.

Ist die Auf­sichts­ratstätig­keit nicht als selbständig zu wer­ten, ist das Auf­sichts­rats­mit­glied - so­fern keine an­der­wei­tige selbständige Tätig­keit ge­ge­ben ist- nicht mehr als Un­ter­neh­mer im um­satz­steu­er­recht­li­chen Sinne an­zu­se­hen.

Spätes­tens ab 2022 wird diese geänderte Rechts­auf­fas­sung in zahl­rei­chen Fällen so­wohl auf Sei­ten der Auf­sichts­rats­mit­glie­der als auch der Un­ter­neh­men zu neuen um­satz­steu­er­recht­li­chen Fol­gen führen. Aber auch jetzt be­steht ggf. schon Hand­lungs­be­darf. Zu­dem sind auch Mit­glie­der von an­de­ren Kon­troll­gre­mien von der geänder­ten Rechts­auf­fas­sung des BMF be­trof­fen.

Wel­che prak­ti­schen Fol­gen aus der geänder­ten Rechts­auf­fas­sung des BMF zu er­war­ten sind und in wel­chen Fällen Hand­lungs­be­darf be­steht, le­sen Sie in un­se­rem Um­satz­steuer Im­puls.

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