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Steuerberatung

Umsatzsteuer Impuls - Konsignationslager

Kon­si­gna­ti­ons­la­ger-Re­ge­lung – neues Melde-For­mu­lar

Zum 1.1.2020 wurde eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für die Be­steue­rung von Lie­fe­run­gen in einen an­de­ren EU-Mit­glied­staat über ein dort be­le­ge­nes Kon­si­gna­ti­ons­la­ger ein­geführt. Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, ist erst im Zeit­punkt der Ent­nahme der Ware aus dem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger eine in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung an­zu­neh­men. Der vor­ge­hende Wa­ren­trans­port in das Kon­si­gna­ti­ons­la­ger ist hin­ge­gen um­satz­steu­er­lich un­be­acht­lich.

Die An­wen­dung die­ser Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung setzt u. a. vor­aus, dass der Lie­fe­rant ge­genüber dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) den Trans­port der Wa­ren in ein im EU-Aus­land be­le­ge­nes Kon­si­gna­ti­ons­la­ger im Rah­men der Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung (ZM) mel­det. Da dies aus tech­ni­schen Gründen je­doch bis­lang nicht möglich ist, hat die Fi­nanz­ver­wal­tung mit BMF-Schrei­ben vom 28.1.2020 ein neues Melde-For­mu­lar be­reit­ge­stellt. Soll die neue Kon­si­gna­ti­ons­la­ger-Re­ge­lung ge­nutzt wer­den, ist das neue For­mu­lar be­reits für den Mel­de­zeit­raum Ja­nuar 2020 zu ver­wen­den.

Hin­weis: Wol­len Sie diese In­for­ma­tio­nen im­mer ex­klu­siv als eine(r) der Ers­ten er­hal­ten? Mel­den Sie sich gerne hier zu un­se­ren News­let­tern an.

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