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Steuerberatung

Umsatzsteuer Impuls - Briefkastenanschrift als Rechnungsanschrift

Brief­kas­ten­an­schrift genügt für ord­nungs­gemäße Rech­nung

Um den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ma­chen zu können, muss eine ord­nungs­gemäße Rech­nung vor­lie­gen, die alle ge­setz­lich ge­for­der­ten An­ga­ben enthält. Er­for­der­lich dazu ist u.a. die An­gabe der vollständi­gen An­schrift der Leis­tungs­part­ner auf der Rech­nung. Der BFH ver­trat hierzu bis­lang die Auf­fas­sung, dass dem nicht Genüge ge­tan ist, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer eine Adresse ver­wen­det, an der er keine wirt­schaft­li­che Ak­ti­vität auf­weist.

Hieran hält der BFH nun nicht mehr fest und folgte der Rechts­auf­fas­sung des EuGH. Dem­nach steht dem Vor­steu­er­ab­zug nicht mehr die Ver­wen­dung ei­ner Adresse ent­ge­gen, an der der Leis­tende le­dig­lich pos­ta­li­sch zu er­rei­chen ist.

Was dies kon­kret für die Pra­xis be­deu­tet, le­sen Sie in un­se­rem ak­tu­el­len Um­satz­steuer Im­puls.

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