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Steuerberatung

Umsatzsteuer Impuls - Rechnungsanschrift

Rech­nungs­an­schrift: Er­reich­bar­keit genügt für Vor­steu­er­ab­zug

Laut der Recht­spre­chung des BFH er­for­derte eine ord­nungs­gemäße Rech­nung, die An­gabe der An­schrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers, un­ter der die­ser seine wirt­schaft­li­chen Ak­ti­vitäten ent­fal­tet. Der BFH ver­sagte da­mit den Vor­steu­er­ab­zug des Rech­nungs­empfängers. Auf­grund ei­ner Ent­schei­dung des EuGH aus dem Ok­to­ber 2015 be­stan­den Zwei­fel an der stren­gen Aus­le­gung des BFH, die da­her Ge­gen­stand von zwei Vor­la­ge­ver­fah­ren an den EuGH war.

Mit Ur­teil vom 15.11.2017 kommt der EuGH er­freu­li­cher­weise zu dem Er­geb­nis, dass aus dem Ge­mein­schafts­recht nicht zu fol­gen ist, der Steu­er­pflich­tige müsse un­ter der an­ge­ge­be­nen An­schrift eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ent­fal­ten. Viel­mehr sei der Be­griff An­schrift als eine der An­for­de­run­gen an eine ord­nungs­gemäße Rech­nung weit aus­zu­le­gen.

Was kon­kret aus der Ent­schei­dung des EuGH zu schluss­fol­gern ist und was sich dar­aus für die Pra­xis er­gibt, le­sen Sie in un­se­rem bei­gefügten Um­satz­steuer-Im­puls.

Hin­weis: Wol­len Sie diese In­for­ma­tio­nen im­mer ex­klu­siv als eine(r) der Ers­ten er­hal­ten? Mel­den Sie sich gerne hier zu un­se­ren News­let­tern an.

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