deen

Aktuelles

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Bücher gilt nicht für die "Online-Ausleihe" von E-Books

BFH 3.12.2015, V R 43/13

Umsätze mit di­gi­ta­len oder elek­tro­ni­schen Sprach­wer­ken (wie etwa E-Books) un­ter­lie­gen bei der Um­satz­steuer nicht dem ermäßig­ten Steu­er­satz. Die Steu­er­sat­zermäßigung gilt nur für Bücher auf phy­si­schen Trägern. Han­delt es sich dem­ge­genüber um eine "elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tung", ist der Re­gel­steu­er­satz an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Der vor­lie­gende Fall be­traf die sog. "On­line-Aus­leihe" di­gi­ta­li­sier­ter Sprach­werke (E-Books). Die Kläge­rin hatte Bi­blio­the­ken Nut­zungs­rechte an di­gi­ta­li­sier­ten Sprach­wer­ken ein­geräumt. Dies ermöglichte den Bi­blio­theks­nut­zern, die li­zen­zier­ten Sprach­werke über das In­ter­net von den Ser­vern der Kläge­rin. Die Be­din­gun­gen wie­sen dar­auf hin, dass die vir­tu­elle Bi­blio­thek ein Ser­vice der je­wei­li­gen Bi­blio­thek ge­genüber ih­ren Mit­glie­dern sei, die "di­gi­tale Aus­leihe" tech­ni­sch und ad­mi­nis­tra­tiv je­doch durch die Kläge­rin ab­ge­wi­ckelt werde. Die Bi­blio­the­ken er­ho­ben für die­sen Ser­vice ge­genüber ih­ren Nut­zern keine - über et­waige all­ge­meine Nut­zungs­beiträge hin­aus­ge­hende - Ent­gelte.

Die Kläge­rin stellte die "aus­ge­lie­he­nen" di­gi­ta­li­sier­ten Werke tech­ni­sch un­mit­tel­bar dem je­wei­li­gen Nut­zer zur Verfügung (Down­load der di­gi­ta­li­sier­ten In­halte auf ein ent­spre­chend ge­eig­ne­tes End­gerät - z.B. E-Book-Re­ader, Com­pu­ter-). In ih­ren mo­nat­li­chen Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen für 2011 un­ter­warf die Kläge­rin die Umsätze aus der Be­reit­stel­lung der di­gi­ta­li­sier­ten In­halte auf­grund der Be­stel­lun­gen durch die Bi­blio­the­ken dem ermäßig­ten Steu­er­satz (7 %). Das Fi­nanz­amt  ging hin­ge­gen da­von aus, dass diese Umsätze dem Re­gel­steu­er­satz un­terlägen und er­ließ ent­spre­chend geänderte Vor­aus­zah­lungs­be­scheide.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Leis­tun­gen der Kläge­rin un­ter­la­gen nicht dem ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. An­lage 2 Nr. 49a UStG. Da­nach ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Ver­mie­tung der in der An­lage 2 be­zeich­ne­ten Ge­genstände. Nach Nr. 49 die­ser An­lage gehören hierzu auch "Bücher". Di­gi­tale (elek­tro­ni­sche) Sprach­werke (E-Books) stel­len aber keine Bücher dar. Diese Fest­stel­lung folgt ins­be­son­dere aus dem Uni­ons­recht, das dem na­tio­na­len Um­satz­steu­er­recht zu­grunde liegt. Da­nach ist eine Steu­er­sat­zermäßigung für elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tun­gen - wie das Über­las­sen oder die Ver­mie­tung di­gi­ta­li­sier­ter Bücher - ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen.

Die Leis­tun­gen der Kläge­rin un­ter­la­gen als elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen auch nicht der Steu­er­ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Wenn sich da­nach die Steuer auf 7 % ermäßigt für die Einräum­ung, Über­tra­gung und Wahr­neh­mung von Rech­ten, die sich aus dem UrhG er­ge­ben, so gilt dies nicht für elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tun­gen. Uni­ons­recht­lich be­ruht diese Vor­schrift auf Art. 98 Abs. 2 i.V.m. An­hang III Nr. 9 MwSt­Sys­tRL. Da­nach können die Mit­glied­staa­ten eine Steu­er­sat­zermäßigung auf Dienst­leis­tun­gen von Schrift­stel­lern, Kom­po­nis­ten und ausüben­den Künst­lern so­wie die­sen ge­schul­dete ur­he­ber­recht­li­che Vergütun­gen an­wen­den. Nach Art. 98 Abs. 2 Un­ter­abs. 2 MwSt­SysRL sind die ermäßig­ten Steu­ersätze wie­derum nicht auf elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tun­gen - wie hier - an­wend­bar.

Hin­ter­grund:
Auf der Grund­lage des BFH-Ur­teils dürfte da­von aus­zu­ge­hen sein, dass auch die Lie­fe­rung von E-Books dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­liegt. Darüber mus­ste der BFH im vor­lie­gen­den Fall al­ler­dings nicht ent­schei­den. Die Re­gie­rungs­ko­ali­tion hatte zu Be­ginn der Le­gis­la­tur­pe­riode im Ko­ali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart, die Steu­er­sat­zermäßigung auch auf "E-Books, E-Pa­per und an­dere elek­tro­ni­sche In­for­ma­ti­ons­me­dien" aus­zu­wei­ten. Dies er­for­dert al­ler­dings eine Ände­rung im eu­ropäischen Mehr­wert­steu­er­recht, zu der es bis­her noch nicht ge­kom­men ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben