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Umsatzsteuer-Erleichterung für Gebrauchtwarenhändler

FG Köln 13.4.2016, 9 K 667/14

Von Ge­braucht­wa­renhänd­lern wird keine Um­satz­steuer er­ho­ben, wenn der Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen Ver­kaufs- und Ein­kaufs­prei­sen im Jahr nicht über der Klein­un­ter­neh­mer­grenze von 17.500 Euro liegt. Nach Art. 288 MwSt­Sys­tRL können bei An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Umsätze nur in­so­weit her­an­ge­zo­gen wer­den, wie sie auch tatsäch­lich der Be­steue­rung un­ter­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob der Kläger, ein Ge­braucht­wa­genhänd­ler, für das Streit­jahr 2010 die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 Abs. 1 UStG in An­spruch neh­men kann. Der Kläger er­zielte in den Jah­ren 2009 und  2010 je­weils Umsätze i.H.v. rd. 25.000 €. Da er seine Fahr­zeuge von Pri­vat­per­so­nen ohne Um­satz­steuer an­kaufte, hätte er oh­ne­hin nur die Dif­fe­renz zwi­schen Ein- und Ver­kaufs­prei­sen der Um­satz­steuer un­ter­wer­fen müssen (Dif­fe­renz­be­steue­rung nach § 25a UStG).

Da diese Dif­fe­renz­beträge aber in bei­den Jah­ren un­ter der Klein­un­ter­neh­mer­grenze von 17.500 € lag, wollte er gar keine Um­satz­steuer abführen. Nach § 19 UStG wird von Klein­un­ter­neh­mern, de­ren Ge­samt­um­satz im Vor­jahr nicht über 17.500 € lag und im lau­fen­den Jahr 50.000 € vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird, keine Um­satz­steuer er­ho­ben. Das Fi­nanz­amt setzte je­doch für 2010 Um­satz­steuer fest, da es die Klein­un­ter­neh­mer­grenze auf­grund des Ge­samt­um­sat­zes von 25.000 € als über­schrit­ten an­sah.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG ver­sagt.

Nach die­ser Vor­schrift wird die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ge­schul­dete Um­satz­steuer von inländi­schen Un­ter­neh­mern nicht er­ho­ben, wenn der nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten be­mes­sene Ge­samt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr 17.500 € nicht über­stie­gen hat und im lau­fen­den Ka­len­der­jahr 50.000 € vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind vor­lie­gend erfüllt. Da die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage für Umsätze, die der Dif­fe­renz­be­steue­rung nach § 25a UStG/Art. 315 MwSt­Sys­tRL un­ter­lie­gen, auf die Dif­fe­renz (Han­dels­spanne) be­grenzt ist, ist das über die Dif­fe­renz hin­aus­ge­hende Ent­gelt bei der Er­mitt­lung des Ge­samt­um­sat­zes nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG un­berück­sich­tigt zu las­sen.

Das er­gibt sich al­ler­dings nicht un­mit­tel­bar aus § 19 Abs. 1 UStG. In­so­weit ist dem Fi­nanz­amt bei­zu­pflich­ten, dass § 19 Abs. 1 UStG für die Er­mitt­lung der Um­satz­grenze auf den Ge­samt­um­satz und nicht auf die Han­dels­spanne ab­zielt. Nach rein na­tio­na­lem Recht wäre die Klage da­her un­begründet, weil der Ge­samt­um­satz des Jah­res 2009 die Grenze von 17.500 € über­stie­gen hat. § 19 Abs. 1 UStG ist hier je­doch nicht an­wend­bar, weil er mit Ar­ti­kel 288 Nr. 1 MwSt­Sys­tRL nicht in Ein­klang steht. Nach die­ser Vor­schrift setzt sich der Um­satz, der bei der An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach der Richt­li­nie zu Grunde zu le­gen ist, aus dem Be­trag der Lie­fe­run­gen von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen zu­sam­men, so­weit diese be­steu­ert wer­den.

Da nach Art. 315 MwSt­Sys­tRL bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung nur die Han­dels­spanne be­steu­ert wird, kann nur diese für die Be­mes­sung der Um­satz­grenze her­an­ge­zo­gen wer­den. Das ent­spricht nach Rechts­auf­fas­sung des Se­nats dem in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut von Art. 288 Nr. 1 MwSt­Sys­tRL, so dass kein Raum für eine an­dere Aus­le­gung be­steht. Da § 19 UStG diese Ein­schränkung nicht enthält, steht er im Wi­der­spruch zu Art. 288 Nr. 1 MwSt­Sys­tRL. In einem sol­chen Fall kann sich der Kläger auf die für ihn güns­ti­gere Be­stim­mung des Art. 288 MwSt­Sys­tRL be­ru­fen.

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