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Steuerberatung

Umsatzsteuer: maßgeblicher Zeitpunkt für der Aufrechnung

FG Nürnberg 15.2.2018, 2 V 1143/17

Steu­er­recht­lich kommt es nicht auf den Zeit­punkt der sog. Auf­rech­nungs­lage an, son­dern auf den Zeit­punkt der durch die Auf­rech­nungs­erklärung be­wirk­ten Leis­tung. Diese zum Zu­fluss im Ein­kom­men­steu­er­recht eta­blierte Recht­spre­chung muss auch in der Um­satz­steuer Gel­tung fin­den, da in­so­weit keine Be­son­der­hei­ten gel­ten; das aus § 38 AO ab­ge­lei­tete Rück­wir­kungs­ver­bot gilt für alle Steu­er­ar­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler ist Fach­an­walt für Steu­er­recht. Er hatte das Fi­nanz­amt am 20.8.2012 darüber un­ter­rich­tete, dass er den Na­men sei­ner Kanz­lei ab 1.4.2010 an Dritte ge­gen die Zah­lung von mo­nat­lich 1.900 € netto über­las­sen habe. Die­ses Ent­gelt sei je­doch nie be­zahlt wor­den, wes­we­gen er 2010 kei­ner­lei Umsätze zu ver­steu­ern habe. Die­sem Schrei­ben scheint eine Um­satz­steu­er­erklärung, in der Vor­steu­er­beträge gel­tend ge­macht wur­den, bei­gefügt ge­we­sen zu sein. Das Fi­nanz­amt hat hierzu un­wi­der­spro­chen mit­ge­teilt, dass diese Umsätze bis zum Streit­jahr we­der erklärt noch an­ge­setzt wur­den.

Aus­weis­lich des Pro­to­kolls der öff­ent­li­chen Sit­zung des LG am 17.11.2015 ei­nigte sich der An­trag­stel­ler mit an­de­ren Rechts­anwälten in einem weit­rei­chen­den Ver­gleich u.a. darüber, dass An­sprüche des An­trag­stel­lers ge­gen die Pro­zess­geg­ner u.a. we­gen der ge­nann­ten Na­mens­rechte in Höhe von 42.840 € durch Auf­rech­nung er­lo­schen seien. Der An­trag­stel­ler hat für das Streit­jahr - und auch die Vor­jahre seit 2011 - keine Um­satz­steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben.

Mit Um­satz­steu­er­be­scheid für 2015 vom 13.6.2017 hat das Fi­nanz­amt eine Um­satz­steuer i.H.v. 6.840 € fest­ge­setzt; da­bei ging es von Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zum Re­gel­steu­er­satz i.H.v. 36.000 € aus. Aus­weis­lich des Erläute­rungs­tex­tes er­folgte der An­satz "auf­grund der er­hal­te­nen Zah­lung für Na­mens­rechte i.H.v. 36.000 €".

Der An­trag­stel­ler war der An­sicht, dass er für Na­mens­rechte im Streit­jahr keine Zah­lung er­hal­ten habe. Das FG lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes ab.

Die Gründe:
An der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Be­schei­des be­ste­hen bei der ge­bo­te­nen über­schlägi­gen Prüfung an­hand des ak­ten­kun­di­gen Sach­ver­halts und der präsen­ten Be­weis­mit­tel keine ernst­haf­ten Zwei­fel.

Durch das Pro­to­koll der öff­ent­li­chen Sit­zung vor dem LG am 17.11.2015 ist be­legt, dass sich der An­trag­stel­ler an die­sem Tag über eine Til­gung sei­ner For­de­rung we­gen sei­ner Na­mens­rechte im Wege der Auf­rech­nung ge­ei­nigt hat. Der Recht­streit be­legt, dass diese Til­gung vor­her zu­min­dest be­strit­ten war. In­fol­ge­des­sen hat das Fi­nanz­amt das Ent­gelt zu Recht dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 zu­ge­ord­net, da § 389 BGB steu­er­recht­lich un­be­acht­lich ist.

Steu­er­recht­lich kommt es nicht auf den Zeit­punkt der sog. Auf­rech­nungs­lage an, son­dern auf den Zeit­punkt der durch die Auf­rech­nungs­erklärung be­wirk­ten Leis­tung (BFH-Be­schl. v. 2.5.2007, Az.: VI B 139/06). Diese zum Zu­fluss im Ein­kom­men­steu­er­recht eta­blierte Recht­spre­chung muss auch in der Um­satz­steuer Gel­tung fin­den, da in­so­weit keine Be­son­der­hei­ten gel­ten; das aus § 38 AO ab­ge­lei­tete Rück­wir­kungs­ver­bot gilt für alle Steu­er­ar­ten (vgl. BFH-Urt. v. 10.12.2008, Az.: XI R 1/08).

Of­fen blei­ben kann hier, ob im wi­der­spruch­lo­sen Hin­neh­men des Schrei­bens vom 20.8.2012 durch das Fi­nanz­amt eine Ge­neh­mi­gung gem. § 20 UStG zu se­hen ist, oder ob von ge­genläufi­gen Kor­rek­tu­ren nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 u. Abs. 1 Nr. 1 UStG aus­zu­ge­hen ist.

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