Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin eine sonstige Leistung darstellt, die nach § 4 Nr. 8g UStG steuerbefreit ist. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin beruht auf der Finanzierung außergerichtlicher Verfahren wegen fehlgeschlagener Geldanlagen gegen Erfolgsbeteiligung. Die Antragstellerin hält die Geschädigten von den Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung etwaiger Schadenersatzansprüche frei. Im Erfolgsfall lässt sie sich diese Kosten zzgl. einer Quote von 30 Prozent des Erlöses der Rechtsverfolgung erstatten.
Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung teilweise statt. Die Beschwerde zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die in Streit stehende Frage nach der Umsatzsteuerpflichtigkeit ist bislang zwar noch nicht entschieden worden. Allerdings behandelt der BFH vergleichbare Fälle bei der Übernahme anderer Sicherheiten - wie etwa einer Zinshöchstbetrags- oder Liquiditätsgarantie oder der Übernahme des Risikos von Mietausfällen -- als umsatzsteuerfrei. Es geht auch ausschließlich um die Übernahme der Anwaltshonorare und damit von Geldverbindlichkeiten, so dass der neueren einschränkenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Fällen der Garantieübernahme von Reparaturleistungen oder Renovierungspflichten nichts Gegenteiliges entnommen werden kann.
Demzufolge war die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide, in denen die Finanzverwaltung die Umsätze aus der Finanzierung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hatte, auszusetzen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht, weil die Umsätze nach der genannten Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Sachverhalten nach § 4 Nr. 8g UStG steuerfrei sein dürften. Mit dieser Vorschrift wird eine Steuerbefreiung für die Umsätze aus der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten angeordnet.
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