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Umsätze aus der Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung können umsatzsteuerbefreit sein

FG Baden-Württemberg 29.8.2013, 1 V 1086/13

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat die Voll­zie­hung von Um­satz­steu­er­be­schei­den aus­ge­setzt, in de­nen die Fi­nanz­ver­wal­tung die Umsätze aus der Fi­nan­zie­rung außer­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gungsmaßnah­men als um­satz­steu­er­pflich­tig be­han­delt hatte. Es be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel an der Steu­er­pflicht, weil die Umsätze nach der Recht­spre­chung des BFH zu ver­gleich­ba­ren Sach­ver­hal­ten nach § 4 Nr. 8g UStG steu­er­frei sein dürf­ten.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob die Fi­nan­zie­rung außer­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gung durch die An­trag­stel­le­rin eine sons­tige Leis­tung dar­stellt, die nach § 4 Nr. 8g UStG steu­er­be­freit ist. Das Ge­schäfts­mo­dell der An­trag­stel­le­rin be­ruht auf der Fi­nan­zie­rung außer­ge­richt­li­cher Ver­fah­ren we­gen fehl­ge­schla­ge­ner Geld­an­la­gen ge­gen Er­folgs­be­tei­li­gung. Die An­trag­stel­le­rin hält die Ge­schädig­ten von den Rechts­an­walts­kos­ten für die Ver­fol­gung et­wai­ger Scha­den­er­satz­an­sprüche frei. Im Er­folgs­fall lässt sie sich diese Kos­ten zzgl. ei­ner Quote von 30 Pro­zent des Erlöses der Rechts­ver­fol­gung er­stat­ten.

Sie ist der An­sicht, die von ihr getätigte Rechts­streit­fi­nan­zie­rung sei gem. § 4 Nr. 8g UStG steu­er­frei. Zur Begründung ver­weist sie im We­sent­li­chen auf ein Ur­teil des FG Ber­lin vom 18.3.2003 (7 K 7221/01) zur Um­satz­steu­er­pflicht der Leis­tun­gen ei­nes Pro­zess­fi­nan­zie­rers, der Ge­richts­pro­zesse ge­gen Er­folgs­be­tei­li­gung fi­nan­ziert. Dem­nach über­nehme ein Pro­zess­fi­nan­zie­rer ge­genüber dem den Rechts­streit führen­den An­spruchs­in­ha­ber eine an­dere Si­cher­heit i.S.d. § 4 Nr. 8g UStG. Diese liege darin, dass der Pro­zess­fi­nan­zie­rer dem An­spruchs­in­ha­ber die Si­cher­heit gewähre, im Falle ei­nes ver­lo­re­nen Rechts­streits we­nigs­tens wirt­schaft­lich die da­mit ver­bun­de­nen Kos­ten nicht tra­gen zu müssen. Diese Ga­ran­tie sei mit Ga­ran­tie­ver­spre­chen ver­gleich­bar, die im Rah­men von Bau­her­ren­mo­del­len ab­ge­ge­ben würden und als um­satz­steu­er­frei be­ur­teilt würden.

Das FG gab dem An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung teil­weise statt. Die Be­schwerde zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die in Streit ste­hende Frage nach der Um­satz­steu­er­pflich­tig­keit ist bis­lang zwar noch nicht ent­schie­den wor­den. Al­ler­dings be­han­delt der BFH ver­gleich­bare Fälle bei der Über­nahme an­de­rer Si­cher­hei­ten - wie etwa ei­ner Zinshöchst­be­trags- oder Li­qui­ditätsga­ran­tie oder der Über­nahme des Ri­si­kos von Miet­ausfällen -- als um­satz­steu­er­frei. Es geht auch aus­schließlich um die Über­nahme der An­walts­ho­no­rare und da­mit von Geld­ver­bind­lich­kei­ten, so dass der neue­ren ein­schränken­den Recht­spre­chung des EuGH und des BFH zu Fällen der Ga­ran­tieüber­nahme von Re­pa­ra­tur­leis­tun­gen oder Re­no­vie­rungs­pflich­ten nichts Ge­gen­tei­li­ges ent­nom­men wer­den kann.

Dem­zu­folge war die Voll­zie­hung der Um­satz­steu­er­be­scheide, in de­nen die Fi­nanz­ver­wal­tung die Umsätze aus der Fi­nan­zie­rung der außer­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gungsmaßnah­men als um­satz­steu­er­pflich­tig be­han­delt hatte, aus­zu­set­zen. Es be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel an der Steu­er­pflicht, weil die Umsätze nach der ge­nann­ten Recht­spre­chung des BFH zu ver­gleich­ba­ren Sach­ver­hal­ten nach § 4 Nr. 8g UStG steu­er­frei sein dürf­ten. Mit die­ser Vor­schrift wird eine Steu­er­be­frei­ung für die Umsätze aus der Über­nahme von Bürg­schaf­ten und an­de­ren Si­cher­hei­ten an­ge­ord­net.

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