Für eine Vielzahl polnischer Unternehmen (oder polnischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen) könnte die Einführung einer Mindestbesteuerung relevant werden. Diese gilt für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen und Betriebsstätten, welche in einem Wirtschaftsjahr einen steuerlichen Verlust erzielen oder deren Einkünfte (ohne Veräußerungsgewinne) weniger als 1 % der Umsatzerlöse betragen. Der Steuersatz für Zwecke der Mindestbesteuerung beträgt 10 %. Die Bemessungsgrundlage für die Mindestbesteuerung ist gesondert zu berechnen und beträgt 4 % der Erträge aus der operativen Geschäftstätigkeit, erhöht um bestimmte Aufwendungen aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen und vermindert um bestimmte abzugsfähige Aufwendungen. Die entsprechende Steuer kann von der regulären Körperschaftsteuer der drei folgenden Jahre abgezogen werden. Es bestehen einige Ausnahmen von der Mindestbesteuerung, z. B. für Start-ups (nicht älter als 3 Jahre), für Unternehmen in temporären wirtschaftlichen Schwierigkeiten und für Unternehmen aus näher definierten Branchen.
Auch die polnische Zinsschrankenregelung erfährt verschärfende Anpassungen, die insb. für polnische Konzerngesellschaften relevant sein dürften. Darüber hinaus sind zukünftig Finanzierungsaufwendungen aus Darlehensgewährungen durch nahestehende Personen steuerlich nicht abzugsfähig, insoweit diese direkt oder indirekt sog. Eigenkapitaltransaktionen (z. B. der Erwerb von Anteilen oder Einlagen) zugeordnet werden können.
Daneben werden diverse steuerliche Förderungen und Begünstigungen eingeführt. So sind unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbsnebenkosten (wie Notargebühren, Steuern, öffentliche Gebühren, Anwaltskosten, etc.) beim Erwerb der Mehrheit von Anteilen bis zur Höhe der Einkünfte der erwerbenden Gesellschaft und maximal bis PLN 250.000 steuerlich abzugsfähig. Erwerber und die Zielgesellschaft müssen seit mindestens 24 Monaten operativ tätig sein und dürfen nicht bereits nahestehende Personen gewesen sein.
Einkünfte aus rechtlich geschütztem geistigem Eigentum (z. B. Patente, Software), die im Rahmen der F&E-Tätigkeit des Steuerpflichtigen geschaffen, entwickelt oder verbessert wurden, werden mit einem begünstigten Steuersatz von 5 % besteuert („IP Box“).
Beim Bau von Prototypen oder der Markteinführung neuer Produkte sind bis zu 30 % der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, höchstens jedoch bis zu 10 % der Einkünfte.
Weitere steuerliche Begünstigungen ergeben sich ferner im Zusammenhang mit Aufwendungen für Robotisierung sowie für Forschung und Entwicklung.
Auch die polnischen Vorschriften zur Dokumentation von Verrechnungspreisen erfahren Anpassungen, die zumindest auf formaler Seite eher verschärfend sind (Abgabefristen, elektronische Übermittlung, Abschaffung der Umsatzschwelle fürs Master File).
Weitere Informationen in englischer Sprache finden Sie hier: www.ebnerstolz.de/polish-tax2022