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Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG bei Krankenversicherungsunternehmen

FG Münster 17.9.2014, 10 K 1310/12 K

Bei einem Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ist der an­re­chen­bare Be­trag ausländi­scher Quel­len­steuer auf Ka­pi­tal­erträge verhält­nismäßig um Teile der Zuführung zu ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Rück­stel­lun­gen und um an­tei­lige Ver­wal­tungs­kos­ten für Ka­pi­tal­an­la­gen zu min­dern ist. Diese Auf­wen­dun­gen ste­hen mit den Ein­nah­men, die den ausländi­schen Einkünf­ten zu­grunde lie­gen, in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Kran­ken­ver­si­che­rung in der Rechts­form ei­nes Ver­si­che­rungs­ver­eins auf Ge­gen­sei­tig­keit, die das sub­sti­tu­tive Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­schäft be­treibt. Die Kran­ken­ver­si­cher­ten sind als Ver­si­che­rungs­neh­mer gem. § 15 VAG zu­gleich Mit­glie­der der Kläge­rin. Diese er­zielte im Streit­jahr 2005 lau­fend Erträge aus ausländi­schen Ka­pi­tal­an­la­gen, von de­nen ausländi­sche Quel­len­steu­ern ein­be­hal­ten wur­den. Sie rech­nete die Quel­len­steu­ern in ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung in vol­lem Um­fang auf die inländi­sche Körper­schaft­steuer an.

Das Fi­nanz­amt folgte dem al­ler­dings nicht und kürzte bei der Er­mitt­lung des an­re­chen­ba­ren Quel­len­steu­er­be­tra­ges die ausländi­schen Ein­nah­men der Kläge­rin um Teile der rech­nungsmäßigen und außer­rech­nungsmäßigen Zin­sen, die die Kläge­rin als kal­ku­la­to­ri­schen Po­si­tio­nen bei der Zuführung zu der von ihr ge­bil­de­ten Al­te­rungs- bzw. De­ckungsrück­stel­lung und der Rück­stel­lung für Bei­tragsrücker­stat­tung nach ver­si­che­rungs­auf­sichts­recht­li­chen Re­ge­lun­gen berück­sich­tigt hatte. Da­bei stützte sich die Behörde auf § 34c Abs. 1 S. 4 EStG, der für die An­rech­nung ausländi­scher Steu­ern eine Verhält­nis­rech­nung zwi­schen den ausländi­schen und den ge­sam­ten vom Un­ter­neh­men er­ziel­ten Einkünf­ten vor­sieht. Im Rah­men die­ser Verhält­nis­rech­nung min­dern sich die ausländi­schen Einkünfte um Be­triebs­aus­ga­ben, die mit den ausländi­schen Ein­nah­men in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen.

Mit ih­rer Klage wandte sich die Kläge­rin ge­gen die Kürzung der Steu­er­an­rech­nung. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Dort ist das Ver­fah­ren un­ter dem Az. I R 61/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu­tref­fend bei der Be­rech­nung der an­re­chen­ba­ren ausländi­schen Steuer gem. § 4 Abs. 2 S. 4 In­vStG i.V.m. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG Teile der von der Kläge­rin bei der Bil­dung der Al­te­rungsrück­stel­lung und der Rück­stel­lung für Bei­tragsrücker­stat­tung zu­geführ­ten rech­nungsmäßigen und außer­rech­nungsmäßigen Zin­sen und Teile der Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für die Ver­wal­tung von Ka­pi­tal­an­la­gen bei der Er­mitt­lung der maßgeb­li­chen ausländi­schen Einkünfte gem. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG ab­ge­zo­gen, da diese Auf­wen­dun­gen mit den Ein­nah­men, die den ausländi­schen Einkünf­ten zu­grunde lie­gen, in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang stan­den.

Die an­tei­li­gen Zuführun­gen zu der Al­te­rungs- bzw. De­ckungsrück­stel­lung und zu der Rück­stel­lung für Bei­tragsrücker­stat­tung ließen sich bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung den Ein­nah­men aus ausländi­schen Ka­pi­tal­an­la­gen zu­ord­nen. Ent­spre­chen­des galt für Teile der Kos­ten für die Ver­wal­tung von Ka­pi­tal­an­la­gen. Der Be­griff des "wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hangs" in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG ist in der Weise aus­zu­le­gen, dass we­der ein recht­li­cher, noch ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen Auf­wen­dun­gen und der Er­zie­lung von Ein­nah­men er­for­der­lich ist.

Auch einen zweck­ge­rich­te­ten, "fi­na­len" Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang ver­langt die Vor­schrift nicht. Für einen wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang i.S.v. § 34c Abs. 1 S. 4 EStG genügt es, wenn Be­triebs­aus­ga­ben den ausländi­schen Ein­nah­men bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung zu­ge­ord­net wer­den können. Für die­ses Verständ­nis der Re­ge­lung spricht ins­be­son­dere, dass die von einem Kran­ken­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men er­ziel­ten in- und ausländi­schen Ka­pi­tal­erträge bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung der Re­fi­nan­zie­rung der Bil­dung der ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Rück­stel­lun­gen die­nen, denn der Er­werb der je­wei­li­gen in- und ausländi­schen Ka­pi­tal­an­lage soll hier an­tei­lig die Erfüllung der Ver­pflich­tun­gen der Kläge­rin aus dem Ver­si­che­rungs­verhält­nis zu ih­ren Mit­glie­dern si­cher­stel­len. Eu­ro­pa­recht­li­che Be­den­ken ge­gen die Re­ge­lung des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG be­stan­den nicht.

Link­hin­weis:

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