Im Vordergrund der Sanktionen der EU stehen Ausfuhrbeschränkungen sowie Beschränkungen im Zahlungsverkehr mit Russland.
Mit unserem Ukraine-Ticker geben wir Unternehmen mit Wirtschaftsbeziehungen nach Russland einen Überblick über diese Entwicklungen.
Hinweis: Aufgrund der beinahe täglichen Aktualisierungen und Erweiterung der Ausfuhrbeschränkungen sollten Unternehmen fortlaufend prüfen, inwieweit sie betroffen sind und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Geschäftstätigkeiten weiterhin ausführen können.
27.06.2022
Nachträgliche Verschärfung des sechsten EU-Sanktionspakets
Seit dem 25.06.2022 gilt das Verbot zur Verbreitung von Inhalten bestimmter Organisationen (über Kabel, Satellit, Internet-Video-Sharing-Plattformen, Internetanwendungen, etc.) auch für alle Organisationen, die im Anhang VI der im Zuge des sechsten EU-Sanktionspakets veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/879 aufgeführt sind.
Die Anpassung der obenstehenden Verordnung ist mit Veröffentlichung vom 24.06.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union am 25.06.2022 in Kraft getreten.
Mit dieser Maßnahme soll die Verbreitung russischer Medien sowie Werbemöglichkeiten für russische Produkte und Dienstleistungen weiter eingeschränkt werden. Betroffen sind damit vor allem Medienanbieter.
Hinweis: Weitere Anpassungen sowie neue Sanktionen können in Anbetracht der aktuellen Situation nach wie vor erfolgen.
Um Verstöße gegen die Sanktionen vorzubeugen, ist betroffenen Unternehmen weiterhin zu raten, sich über den neuesten Rechtsstand zu informieren.
08.06.2022
Sechstes EU-Sanktionspaket verabschiedet: weitere Sanktionen gegen Russland und Belarus
Im Zuge des sechsten Sanktionspakets sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 03.06.2022 die neuen Verordnungen gegen Russland und Belarus in Kraft getreten und seitdem wirksam. Ziel ist es, die russische Föderation noch stärker wirtschaftlich unter Druck zu setzen, um deren Möglichkeiten, gegen die Ukraine Krieg zu führen zu unterminieren.
Die Sanktionen wurden durch die folgenden Verordnungen (VO) umgesetzt:
Russland:
- (EU) 2022/878 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme weiterer Personen und Organisationen)
- (EU) 2022/879 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 (warenbezogene Restriktionen - u. a. Ölerzeugnisse, Dienstleistungen für den Öl-Transport, Beratungsdienstleistungen, Güter und Technologien zur Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Chemikalien zur Herstellung chemischer Waffen; Aussetzung von Sendetätigkeiten russischer Medien; Restriktionen gegen russische Kreditinstitute - u. a. weitere SWIFT-Ausschlüsse)
- (EU) 2022/880 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (restriktive Maßnahmen gegen Russland)
Belarus:
- (EU) 2022/876 zur Änderung der VO (EG) Nr. 765/2006 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme weiterer natürlicher und juristischer Personen)
- (EU) 2022/877 zur Änderung der VO (EG) Nr. 765/2006 (Aufnahme weiter Personen, Organisationen und Unternehmen bzgl. des Verbots der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Austausch von Finanzdaten im Zahlungsverkehr)
Besonders hervorzuheben ist das sog. Öl-Embargo, das durch Einfuhrbeschränkungen einen schrittweisen Ausstieg aus dem Bezug von russischen Rohöl vorsieht. Damit einher geht das vollständige Einfuhrverbot von russischen Ölerzeugnissen auf dem Seeweg.
Für die Umsetzung der neuen Regelungen sind in den Verordnungen unterschiedliche Maßnahmen und Übergangszeiträume vorgesehen, so dass beispielsweise geschlossene Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch erfüllt werden können.
Hinweis: Durch die umfangreichen Anpassungen und Ergänzungen im Zuge des sechsten Sanktionspakets müssen nun zahlreiche weitere Ein- und Ausfuhrbeschränkungen beachtet werden. Deshalb ist nach wie vor allen betroffenen Unternehmen zu raten, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland und Belarus, vor allem in Bezug auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner, auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen.
24.05.2022
Fahrlässige Verstöße gegen neue Russland-Sanktionen können nun mit Bußgeldern geahndet werden
Mit der 18. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.04.2022 wurde der Strafenkatalog in § 82 AWV erweitert. Infolge dieser am 03.05.2022 in Kraft getretenen Änderung können fahrlässige Verstöße gegen die neuen Sanktionen der EU gegenüber Russland und Belarus ein Bußgeld nach sich ziehen.
Mehr dazu lesen Sie hier.
10.05.2022
Russland: Streichung aus den Listen der Bestimmungsziele bestimmter europäischer allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen
Aufgrund der Bedrohung des Friedens und der Sicherheit Europas infolge der Ukraine-Krise hat die Europäische Union weitere Beschränkungen gegen Russland beschlossen. Diese betreffen die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen. Dazu wurde Russland als begünstigtes Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich verschiedener allgemeiner Genehmigungen (AGG) der EU mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/699 vom 03.05.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 gestrichen.
Konkret betrifft dies die folgenden AGGs:
- EU003: Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU
- EU004: Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen
- EU005: Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen
Somit ist eine Ausfuhr mit dem Bestimmungsziel Russland seit dem 04.05.2022 unter Nutzung der AGGs der Union EU003, EU004 und EU005 nicht mehr zulässig.
Allgemeine Informationen zur Nutzung von AGGs finden sie in unserem Beitrag vom 25.04.2022.
20.04.2022
Angesichts der humanitären Krise in der Ukraine hat die Europäische Union (EU) Ausnahmen von bestimmten Restriktionen der Verordnungen (EU) 269/2014 und (EU) 2022/263 beschlossen.
Das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen bzw. Geldern soll demnach nicht von den Verboten des Art. 2 VO (EU) 269/2014 erfasst bzw. genehmigungsfähig sein, sofern dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
In Bezug auf die Gebiete Luhansk und Donezk werden Lieferungen von Gütern und Technologien des Anhang II VO (EU) 2022/263 erlaubt. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich für humanitäre Zwecke in Luhansk oder Donezk benötigt werden. Die Ausnahme gilt weiter für bestimmte Handlungen (technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Bereitstellung von Finanzmitteln) im Zusammenhang mit den in Anhang II VO (EU) 2022/263 gelisteten Gütern (Art. 4a und 5a VO (EU) 2022/263).
Hinweis: Personen, Organisationen und Unternehmen, die Lieferungen in die Ukraine organisieren oder durchführen wollen, sollten prüfen, ob die beschlossenen Ausnahmen für sie gelten.
13.04.2022
Die EU hat ein fünftes Sanktionspaket mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland bzw. Belarus erlassen. Die Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, vor allem die russische Wirtschaft umfassend einzuschränken und bestimmte Schlüsselindustrien zu treffen.
Die Sanktionen wurden mit folgenden Verordnungen (VO) umgesetzt:
- (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) 833/2014 (warenbezogene Restriktionen gegenüber Russland)
- (EU) 2022/577 zur Änderung der VO (EG) 765/2006 (restriktive Maßnahmen gegenüber Belarus)
- (EU) 2022/580 zur Änderung der VO (EU) 269/2014 (personenbezogene Restriktionen)
Insbesondere sind die folgenden Bereiche betroffen:
- Zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland oder russischen Ursprungs (u.a. Kaviar, Zement, Holz), insbesondere Verbote für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe
- Ausfuhrverbot für Flugturbinenkraftstoffe und Additive
- Beförderungsverbote für russische und belarussische Speditionen auf Straßen in der Union
- Kein Zugang für in Russland registrierte Schiffe zu Häfen im Gebiet der Union
- Erweiterung der Liste der Ausfuhrkontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten
- Ausschluss Russlands von öffentlichen Aufträgen und europäischen Geldern
- Ausweitung des Verbots der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten
Für die Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen sind in den Verordnungen unterschiedliche Ausnahmen vorgesehen, sodass beispielsweise geschlossene Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch abgewickelt werden können.
Hinweis: Die bestehenden Anhänge der eingangs erwähnten Verordnungen wurden durch das fünfte Sanktionspaket teilweise erweitert und vier neue Anhänge angefügt, die ein breites Feld an Waren Ein- und Ausfuhrbeschränkungen unterstellen. Für Unternehmen gilt es daher nach wie vor, die Entwicklungen bei den Sanktionen im Blick zu behalten und ihr Warenportfolio und den Kreis ihrer Geschäftspartner laufend zu überprüfen.
29.03.2022
Das amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) hat in Bezug auf Russland allgemeine Genehmigungen für den Export und Reexport von Gütern veröffentlicht.
Folgende Handlungen sind Teil der neuen Genehmigungen:
„General License 6A“
- Export (Reexport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Ersatzteilen und Komponenten oder Software-Updates für Medizinprodukte
- Transaktionen, die für die Prävention, Diagnose oder Behandlung von Covid-19 erforderlich sind
- Klinische Versuche und andere medizinische Forschungstätigkeiten
„General License 20“
- US-Personen dürfen alle Geschäfte tätigen, die üblicherweise mit den offiziellen Geschäften der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen von Drittstaaten in der Russischen Föderation zusammenhängen.
„General License 25“
- journalistische Tätigkeiten und die Einrichtung von Nachrichtenbüros in bestimmten Regionen der Ukraine.
Des Weiteren hat das OFAC die angekündigte Erweiterung des sanktionierten Personenkreises veröffentlicht.
Hinweis: Durch die extraterritoriale Wirkung des US-Rechts können auch Unternehmen in der EU durch US-Exportkontrollrecht betroffen sein.
24.03.2022
Das amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) hat in Bezug auf Russland allgemeine Genehmigungen für den Export und Reexport von Gütern veröffentlicht.
Folgende Handlungen sind Teil der neuen Genehmigungen:
- „General License 6A“
- Export (Reexport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Ersatzteilen und Komponenten oder Software-Updates für Medizinprodukte
- Transaktionen, die für die Prävention, Diagnose oder Behandlung von Covid-19 erforderlich sind
- Klinische Versuche und andere medizinische Forschungstätigkeiten
- „General License 20“ - US-Personen dürfen alle Geschäfte tätigen, die üblicherweise mit den offiziellen Geschäften der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen von Drittstaaten in der Russischen Föderation zusammenhängen.
- „General License 25“ - Journalistische Tätigkeiten und die Einrichtung von Nachrichtenbüros in bestimmten Regionen der Ukraine.
Des Weiteren hat das OFAC die angekündigte Erweiterung des sanktionierten Personenkreises veröffentlicht.
Hinweis: Durch die extraterritoriale Wirkung des US-Rechts können auch Unternehmen in der EU durch US-Exportkontrollrecht betroffen sein.
16.03.2022
Das vierte Sanktionspaket der EU gegenüber Russland ist in Kraft getreten. Konkret geht es um Maßnahmen, die anlässlich des informellen Treffens der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten am 11.03.2022 in Versailles auf den Weg gebracht wurden. Am 15.03.2022 ist dazu die Verordnung (VO) 2022/427 und am 16.03.2022 die VO 2022/428 in Kraft getreten.
Die Sanktionen betreffen vor allem die folgenden Bereiche:
- Strengere Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter sowie für Güter, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten
- Investitionsverbot für den russischen Energiesektor
- Transaktionsverbot mit bestimmten staatseigenen Unternehmen
- Verbot von Ratingtätigkeiten
- Verbot u.a. der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die EU
- Verbot des Verkaufs von Luxusgütern nach Russland
- Erweiterung des sanktionierten Personenkreises
Weiter haben sich die USA, Großbritannien, Kanada, Japan und die EU darauf verständigt, Russland den Status einer „meistbegünstigten Nation“ zu entziehen. Dies ermöglicht es, Einfuhrzölle für Waren aus Russland zu erhöhen, Einfuhren zu kontingentieren oder sogar zu verbieten.
Hinweis: Für gewisse Altverträge sind vorübergehende Ausnahmeklauseln vorgesehen, deren Inanspruchnahme betroffenen Unternehmen prüfen sollten.
11.03.2022
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geht in einem Infoblatt auf Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine ein und sieht dabei ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Lieferungen vor.
Dabei stellt das BAFA zunächst klar, welche exportkontrollrechtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine bestehen können. Sofern es sich um klassische Hilfslieferungen, wie z. B. Wasser oder Kleidung handelt, unterliegen diese keinen Beschränkungen. Anders stellt sich dies jedoch bei Rüstungsgütern, zu denen z. B. auch Schutzhelme und Schutzwesten gehören, und bei sog. Dual-Use-Gütern dar. Hierzu verweist das BAFA auf Verfahrenserleichterungen.
Explizit wird zudem auf besondere Regelungen für Lieferungen in die Regionen Krim/Sewastopol sowie Donezk und Luhansk verwiesen. Dorthin dürfen einige Güter nicht als Hilfslieferungen transportiert werden.
10.03.2022
Die EU hat erneut im Rahmen weiterer Anpassungen der geltenden Verordnungen (VO) (EU) Nr. 833/2014, 269/2014 und 765/2006 zusätzliche restriktive Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus beschlossen. Insbesondere wurden folgende Verschärfungen bei den Sanktionen beschlossen:
- EU 2022/396: Der sanktionierte Personenkreis der VO 269/2014 wurde nochmals erweitert
- EU 2022/394: Die Ausfuhrbeschränkungen der VO 833/2014 wurden auf Güter und Technologien für die Schifffahrt erweitert (Anhang XVI)
- EU 2022/398: Weitere umfangreiche Sanktionen (Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank, Teilweise Abkopplung von SWIFT) gegenüber Belarus wurden in die VO 765/2006 aufgenommen.
04.03.2022
Die EU hat im Rahmen weiterer Anpassungen der Verordnungen (VO) (EU) Nr. 833/2014 und 269/2014 zusätzliche restriktive Maßnahmen gegenüber Russland beschlossen. Neben waren- und personenbezogenen Restriktionen ist nun auch der Finanz- und Nachrichtensektor betroffen.
Die Maßnahmen wurden durch mehrere Sanktionspakete beschlossen, mit denen die bereits seit 2014 bestehenden Ausfuhrbeschränkungen erweitert wurden. Die Erweiterungen erfolgen durch sog. „Änderungsverordnungen“, bisher wurden die Änderungen nicht konsolidiert. Die Änderungen, neue Anhänge und einen Link zu der jeweiligen Änderungsverordnung sind im Folgenden zusammengefasst:
Im Einzelnen sind derzeit folgende Bereiche betroffen:
Warenbezogene Maßnahmen (VO 833/2014)
- Unverändert geltende Verbote für Rüstungsgüter, Teilverbote/Genehmigungspflichten im Bereich der Erdölexploration (Anhang II VO 833/2014) und die „Catch-all-Klausel“ der EU-Dual-Use VO
- Verbot/Einschränkung der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland (Güter aus Anhang I EU-Dual-Use VO)
- Ausfuhrbeschränkungen für Schlüsseltechnologien (Halbleiter, Hightech-Gütern) (neuer Anhang VII VO 833/2014)
- Ausfuhrverbote für Güter der Erdölraffination (neuer Anhang X VO 833/2014) sowie ein Verbot des Verkaufs von Luftfahrzeugen (Kapitel 88) an russische Fluggesellschaften (neuer Anhang XI VO 833/2014)
Finanzen (VO 833/2014)
- Abkopplung russischer Banken vom SWIFT-System ab dem 12.03.2022 (neuer Anhang XIV VO 833/2014)
- Beschränkung des Zugangs zum Finanz- und Kapitalmarkt der EU für Banken und staatliche Unternehmen (neuer Anhang XIII VO 833/2014)
Nachrichten (VO 833/2014)
- Verbot zur Sendung von Inhalten russischer Fernsehprogramme (neuer Anhang XV VO 833/2014)
Personenbezogene Maßnahmen (VO 269/2014)
- Listung weiterer russischer Unternehmen und Personen (u.a. Russlands Präsident Putin, Außenminister Lawrow) deren Vermögen eingefroren werden und denen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen (VO 2022/260, 2022/261, 2022/330, 2022/332, 2022/336, 2022/353)
28.02.2022
Die EU hat weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland beschlossen. Insbesondere gelten diese in Bezug auf die Bereiche Energie, Luftfahrt, Verteidigung und Finanzen. Umgesetzt werden die Sanktionen durch die Anpassung der bestehenden Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und 269/2014.
Im Bereich Verteidigung wurden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use Güter) und damit verbundener Dienstleistungen verhängt. Im Energiesektor gilt ein Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die bei der Ölraffination verwendet werden.
Weiter wurde ein Ausfuhrverbot für Luft- und Raumfahrt-Güter und die zugehörige Technologie beschlossen, ebenso ist die Erbringung von technischer Hilfe und Dienstleistungen in diesem Bereich untersagt. Darüber hinaus dürfen russische Flugzeuge nicht im Hoheitsgebiet der Union starten, landen oder dieses Gebiet überfliegen.
Im Bereich der Finanzen werden die Beschränkungen für Russland ebenfalls ausgeweitet. Betroffen ist insbesondere der Zugang zu den Kapitalmärkten für russische Organisationen. Verboten ist die Börsennotierung staatseigener russischer Unternehmen und der Verkauf auf EURO lautender Wertpapiere an russische Kunden. Weiter sollen die Finanzflüsse aus Russland in die EU dadurch eingeschränkt werden, dass ein Transaktionsverbot mit der russischen Zentralbank verhängt wurde.
23.02.2022
Die Europäische Union schaltet sich in die Ukraine Krise ein und verhängt harte Strafmaßnahmen als Konsequenz auf die militärischen Handlungen Russlands. Die Sanktionen sind bereits am Mittwoch, den 23.02.2022, in Kraft getreten.
Die seit 2021 weiter zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen der Ukraine und Russland erreichen aktuell ihren neuen Höhepunkt. Als Folge auf die Anerkennung der Unabhängigkeit der Separatisten-Gebiete Donezk und Luhansk in der Ostukraine und damit verbundenen militärischen Maßnahmen durch Russland haben bereits einige Länder wie Großbritannien, Japan und die USA Sanktionen gegen Russland beschlossen. Jetzt hat auch die Europäische Union (EU) ein Sanktionspaket gegen das Land verhängt und am 23.02.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Im Rahmen der beschlossenen Maßnahmen gelten unter anderem:
- massive Einschränkungen für den Handel mit Unternehmen in den selbst ernannten Republiken Donezk und Luhansk,
- Restriktionen gegen den russischen Finanzsektor (Bsp. Zentralbank Russlands),
- und Sanktionen (u.a. Handelsverbote, Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen) gegen eine Vielzahl von Unternehmen und Einzelpersonen.
Die Europäische Kommission hat bereits weitere Verschärfungen dieser Maßnahmen im Zuge der am 24.02.2022 begonnenen Invasion durch die russischen Streitkräfte angekündigt.
Hinweis: Vor allem exportierende Unternehmen müssen sich auf schwierige Abläufe im Warenverkehr mit Russland einstellen. In Fällen, in denen der Handelsverkehr nicht eingestellt worden ist, müssen die internen Compliance Maßnahmen in Bezug auf die aktuellen Sanktionen regelmäßig geprüft und aktualisiert werden, um Verstöße gegen das Europäische Exportkontrollrecht zu vermeiden.
International agierende Unternehmen müssen sich diesbezüglich unter Umständen auch mit den Sanktionen anderer Länder wie beispielsweise den USA auseinandersetzen. Eine aufschlussreiche Darstellung in englischer Sprache über die US-Sanktionen finden Sie auf der Website von akerman, für deren Inhalte wir keinerlei Haftung übernehmen.