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Steuerberatung

Übertragung auf Stiftung: entferntest Berechtigter

FG Münster 18.5.2017, 3 K 3247/15 Erb

Dem Wort­laut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG las­sen sich Hin­weise dar­auf, wer "ent­fern­test Be­rech­tig­ter" i.S.d. Vor­schrift ist, nur da­hin­ge­hend ent­neh­men, dass es auf den In­halt der Stif­tungs­ur­kunde an­kommt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine zum Zweck der Un­terstützung der Fa­mi­li­en­mit­glie­der der Stif­te­rin im Jahr 2008 er­rich­tete Stif­tung. Begüns­tigte sind gem. § 2 Abs. 2 der Sat­zung die Stif­te­rin zu 50 %, ihr Ehe­mann zu 45 % und ihre Toch­ter zu 5 %. Wei­ter ist be­stimmt, dass mit der Ge­burt wei­te­rer leib­li­cher Abkömm­linge der Stif­te­rin die älteste le­bende Ge­ne­ra­tion min­des­tens 90 % der An­teile halte, die die­ser nach­fol­gende Ge­ne­ra­tion höchs­tens 5 % der An­teile und die der nach­fol­gen­den Ge­ne­ra­tion fol­gende Ge­ne­ra­tion eben­falls höchs­tens 5 % der An­teile. Als An­fangs­vermögen si­cherte die Stif­te­rin der Kläge­rin Ak­tien (nicht ver­briefte Na­mens­ak­tien) der TU-AG zu.

Mit Ab­gabe der Schen­kung­steu­er­erklärung im No­vem­ber 2008 gab die Kläge­rin als Ver­wandt­schafts­verhält­nis zur Schen­ke­rin "Toch­ter" an. Das Fi­nanz­amt setzte die Schen­kung­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung der Steu­er­begüns­ti­gung gem. § 13a ErbStG und un­ter An­satz ei­nes persönli­chen Frei­be­trags gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.H.v. 51.200 € fest. In der An­lage zum Be­scheid führte es aus, bei Er­rich­tung ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung richte sich nach den ent­spre­chen­den Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen die Steu­er­klasse nach dem Ver­wandt­schafts­verhält­nis des nach der Stif­tungs­sat­zung ent­fern­test Be­rech­tig­ten zum Schen­ker. Das sei der­je­nige, der nach der Sat­zung Vermögens­vor­teile aus der Stif­tung er­lan­gen könne, ohne dass er einen klag­ba­ren An­spruch ha­ben müsse.

Die Kläge­rin machte gel­tend, dass ein persönli­cher Frei­be­trag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu gewähren sei. Für die Be­stim­mung der Steu­er­klasse und des Frei­be­trags komme es auf das Ver­wandt­schafts­verhält­nis des Stif­ters zum ent­fern­tes­ten le­ben­den Be­rech­tig­ten an. In­so­fern sei von einem Frei­be­trag i.H.v. 205.000 € aus­zu­ge­hen. Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte der Be­steue­rung zu Recht einen Frei­be­trag i.H.v. le­dig­lich 51.200 € gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zu­grunde ge­legt.

Ist wie im vor­lie­gen­den Fall Ge­gen­stand der Be­steue­rung ein Stif­tungs­ge­schäft un­ter Le­ben­den gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG und han­delt es sich bei der Stif­tung um eine Fa­mi­li­en­stif­tung, ist der Be­steue­rung gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG das Ver­wandt­schafts­verhält­nis des nach der Stif­tungs­ur­kunde ent­fern­test Be­rech­tig­ten zum Erb­las­ser oder Schen­ker zu­grunde zu le­gen. Die­ses Ver­wandt­schafts­verhält­nis be­stimmt auch den gem. § 16 ErbStG an­zu­wen­den­den Frei­be­trag.

Bei der Fest­stel­lung, wer die ent­fern­tes­ten Be­rech­tig­ten sind, kommt es nicht auf das Vor­han­den­sein klag­ba­rer An­sprüche an. Es sind viel­mehr alle die Per­so­nen zu berück­sich­ti­gen, die Vermögens­vor­teile er­lan­gen können. Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist des­halb auf den nach der Sat­zung mögli­chen ent­fern­test Be­rech­tig­ten ab­zu­stel­len, auch wenn die­ser im Zeit­punkt der Er­rich­tung der Fa­mi­li­en­stif­tung noch nicht un­mit­tel­bar be­zugs­be­rech­tigt ist, son­dern es erst in der Ge­ne­ra­tio­nen­folge wird.

Zwar wird an diese Auf­fas­sung kri­ti­siert, dass ein nur mögli­ches künf­ti­ges Er­eig­nis auf den Be­steue­rungs­zeit­punkt vor­ge­zo­gen werde, was ge­gen den Grund­satz der Be­stimmt­heit ver­stoße. Des­halb seien für die Be­stim­mung der Steu­er­klasse und dar­aus fol­gend des zu gewähren­den Frei­be­tra­ges le­dig­lich le­bende De­sti­natäre zu berück­sich­ti­gen. Dem Wort­laut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG las­sen sich al­ler­dings Hin­weise dar­auf, wer "ent­fern­test Be­rech­tig­ter" i.S.d. Vor­schrift ist, nur da­hin­ge­hend ent­neh­men, dass es auf den In­halt der Stif­tungs­ur­kunde an­kommt.

Der Se­nat geht des­halb da­von aus, dass aus der Stif­tungs­ur­kunde im Wege der Aus­le­gung zu er­mit­teln ist, wer nach dem Wil­len des Stif­ters der ent­fern­test Be­rech­tigte sein soll. Hier hatte die Stif­te­rin be­stimmt, dass ne­ben ih­rem Mann ihre Toch­ter begüns­tigt sein soll und darüber hin­aus auch die der Toch­ter nach­fol­gende Ge­ne­ra­tion. Denn nach der Stif­tungs­ur­kunde können ne­ben der ältes­ten le­ben­den Gen­ra­tion zwei wei­tere Ge­ne­ra­tio­nen - und da­mit auch die En­kel­ge­ne­ra­tion - am Stif­tungs­vermögen par­ti­zi­pie­ren, so dass der Frei­be­trag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu gewähren ist. Dem ste­hen die Re­ge­lun­gen in §§ 12 ErbStG, 4 BewG we­gen der Be­son­der­hei­ten der Be­steue­rung von Vermögensüber­tra­gun­gen auf Stif­tun­gen nicht ent­ge­gen.

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