deen

Steuerberatung

Übermittlung des Country-by-Country-Reports an das Bundeszentralamt für Steuern

Bis 31.12.2017 müssen mul­ti­na­tio­nale Kon­zerne mit einem kon­so­li­dier­tem Min­dest­um­satz von 750 Mio. Euro im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jahr erst­mals einen Coun­try-by-Coun­try-Re­port (CbCR) für das ka­len­der­jahr­glei­che Wirt­schafts­jahr 2016 im XML-For­mat an die zuständi­gen Steu­er­behörden über­mit­teln.

Bei einem ab­wei­chen­den Wirt­schafts­jahr ver­schiebt sich die Über­mitt­lungs­frist auf ein Jahr nach Ende die­ses Wirt­schafts­jahrs.

Übermittlung des Country-by-Country-Reports an das Bundeszentralamt für Steuern© Thinkstock

Im Fall ei­ner inländi­schen (deut­schen) Kon­zernober­ge­sell­schaft ist der Re­port elek­tro­ni­sch an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu über­mit­teln. Ent­spre­chen­des gilt für eine inländi­sche Kon­zern­ge­sell­schaft, die an­stelle der ausländi­schen Kon­zernober­ge­sell­schaft der Re­por­ting­pflicht genügt.

Wie in­ter­na­tio­nal ab­ge­stimmt, ist der CbCR zwin­gend im XML-For­mat zur Verfügung zu stel­len. Folg­lich ha­ben die re­por­ting­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men dafür Sorge zu tra­gen, dass sie die tech­ni­schen An­for­de­run­gen erfüllen, um die­ses Da­ten­for­mat er­stel­len zu können.

Hinweis

Es ist so­mit ein IT-Tool not­wen­dig, durch das die für den Re­port ge­sam­mel­ten und struk­tu­rier­ten Da­ten in das ge­for­derte XML-For­mat um­ge­wan­delt wer­den können. Eb­ner Stolz bie­tet dazu ein Tool des Soft­ware-Un­ter­neh­mens Uni­ver­sal Units an, des­sen Ver­rech­nungs­preis-Do­ku­men­ta­ti­ons­soft­ware be­reits bei zahl­rei­chen Man­dan­ten er­folg­reich im Ein­satz ist. Das IT-Tool zur Um­wand­lung der CbCR-Da­ten in ein XML-For­mat kann da­bei so­wohl ge­son­dert als auch in Ver­bin­dung mit der Ver­rech­nungs­preis-Do­ku­men­ta­ti­ons­soft­ware li­zen­siert wer­den. Bei Fra­gen hierzu ste­hen Ih­nen Ihre Eb­ner Stolz An­sprech­part­ner gerne zur Verfügung.

Die in das XML-For­mat um­ge­wan­del­ten CbCR-Da­ten sind der­zeit noch bis vor­aus­sicht­lich Ende 2018 an das BZSt mit ei­ner De-Mail an die Mail­adresse CbCR@bzst.de-mail.de zu über­mit­teln. Das Sen­den ei­ner ein­fa­chen E-Mail mit An­hang wird nicht ak­zep­tiert. Erst ab vor­aus­sicht­lich 2019 können die Da­ten über eine noch ein­zu­rich­tende Da­ten­schnitt­stelle an das BZSt über­mit­telt wer­den.

Hinweis

Re­por­ting­pflich­tige Un­ter­neh­men soll­ten des­halb bei einem An­bie­ter von De-Mails re­gis­trie­ren und ein ent­spre­chen­des Konto ein­rich­ten las­sen. Da dies dem Ver­neh­men nach meh­rere Wo­chen in An­spruch neh­men kann, be­steht hier bei ei­ner Über­mitt­lungs­pflicht bis Ende 2017 drin­gen­der Hand­lungs­be­darf.

nach oben