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Überlassung von Geschäftsführerwohnungen: Kein Vorsteuerabzug bei Verwendung der Eingangsleistung für unentgeltliche Wertabgabe

BFH 8.10.2014, V R 56/13

Überlässt der Un­ter­neh­mer einem Ge­schäftsführer un­ent­gelt­lich einen Wohn-Pa­vil­lon ein­schließlich Ein­rich­tung und deckt da­mit das pri­vate Wohn­bedürf­nis, liegt dies nicht im über­wie­gend un­ter­neh­me­ri­schen In­ter­esse. Dies gilt auch dann, wenn ein­kom­men­steu­er­recht­lich die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ge­ge­ben wären.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende A-GmbH be­treibt einen Möbe­lein­zel­han­del. Die bei­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer woh­nen über 500 km vom Ge­schäfts­sitz ent­fernt. Im Streit­jahr 2004 stellte die Bau- und Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft A in der Nähe des Ge­schäfts­sit­zes der Kläge­rin drei Pa­vil­lons fer­tig, von de­nen zwei als Schlaf­be­reich und der dritte als Küche und Wohn­zim­mer dien­ten. Im Au­gust 2004 mie­tete die Kläge­rin die drei Pa­vil­lons von zu­sam­men 209 qm und stellte die Pa­vil­lons un­ent­gelt­lich ih­ren Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführern zur Nut­zung zur Verfügung, "so­lange sich der Ge­schäftsführer im In­ter­esse der Ge­sell­schaft in M aufhält". Die Kläge­rin hatte die Pa­vil­lons mit In­ven­tar aus­ge­stat­tet und die mtl. En­er­gie­kos­ten über­nom­men.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte der Kläge­rin den Vor­steu­er­ab­zug i.H.v. rd. 28.000 € aus den von ihr im Streit­jahr 2004 ge­tra­ge­nen In­vent­ar­kos­ten mit der Begründung, in der Woh­nungsüber­las­sung an die Ge­schäftsführer sei eine (nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 2004) steu­er­freie und da­her nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG den Vor­steu­er­ab­zug aus­schließende Ver­mie­tung zu se­hen. Durch die Über­nahme der En­er­gie­kos­ten er­bringe die Kläge­rin eine steu­er­pflich­tige Leis­tung von ge­schätz­ten 150 € mtl. an die Ge­schäftsführer. Mit der Klage macht die Kläge­rin gel­tend, in der un­ent­gelt­li­chen Über­las­sung der Pa­vil­lons an ihre Ge­schäftsführer sei we­der eine Ver­mie­tung noch eine die Be­steue­rung als Ei­gen­ver­brauch begründende un­ent­gelt­li­che Leis­tung für den pri­va­ten Be­darf des Per­so­nals zu se­hen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).

Das FG gab der Klage ganz über­wie­gend statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Erfüllung des Wohn­bedürf­nis­ses von Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführern ein­schließlich der Über­las­sung von Ein­rich­tungs­ge­genständen ist auch im Falle ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung von An­fang an als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG an­zu­se­hen, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schließt.

Die Über­las­sung ei­ner Ge­schäftsführer­woh­nung ein­schließlich Ein­rich­tungs­ge­genständen ist auch eine Leis­tung, die aus­schließlich Ent­nah­me­zwe­cken dient, selbst wenn hier­durch das Wohn­bedürf­nis des Ge­schäftsführers im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ge­deckt wird. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung liegt eine Ent­nahme aus un­ter­neh­mens­frem­den Gründen dann nicht vor, wenn der Ar­beit­ge­ber anläss­lich ei­ner Dienst­reise oder ei­ner sons­ti­gen Auswärtstätig­keit Un­ter­brin­gungs­leis­tun­gen an den Ar­beit­neh­mer er­bringt. In die­sen Fällen wird das pri­vate Wohn­bedürf­nis durch un­ter­neh­mens­be­zo­gene Gründe über­la­gert. Dies hat die Recht­spre­chung für die Über­las­sung von Un­terkünf­ten an Ar­beit­neh­mer in Ho­tels und Gasthöfen, in Pen­sio­nen oder in Ge­mein­schafts­un­terkünf­ten ent­schie­den.

Zur Begründung hat der BFH aus­geführt, dass Über­nach­tungs­leis­tun­gen, die ein Un­ter­neh­mer an seine Ar­beit­neh­mer er­bringt, nicht den Tat­be­stand des Ei­gen­ver­brauchs erfüllen, wenn sie im über­wie­gen­den be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers be­wirkt wor­den sind. Denn der Ar­beit­ge­ber erfülle durch die Zur­verfügung­stel­lung ei­ner Woh­nung nicht den all­ge­mei­nen pri­va­ten Wohn­be­darf sei­ner Ar­beit­neh­mer, son­dern bei Auswärtstätig­keit den durch seine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ver­an­lass­ten zusätz­li­chen Wohn­be­darf.

Eine über­wie­gend zu un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken die­nende Über­nahme von Über­nach­tungs­kos­ten liegt je­doch dann nicht vor, wenn der Un­ter­neh­mer für einen Ge­schäftsführer oder an­de­ren Ar­beit­neh­mer lang­fris­tig eine Woh­nung oder - wie hier auf­wen­dig aus­ge­stat­tete Pa­vil­lons - be­reit hält und da­mit das pri­vate Wohn­bedürf­nis deckt, und zwar auch dann nicht, wenn ein­kom­men­steu­er­recht­lich eine dop­pelte Haus­haltsführung vor­liegt. Et­was an­de­res mag nur für den Son­der­fall gel­ten, der ge­ge­ben ist, wenn sich die Woh­nung in­ner­halb ei­nes Be­triebs­gebäudes be­fin­det und der Un­ter­neh­mer das ge­samte Gebäude ein­schließlich der Pri­vaträume dem Un­ter­neh­men zu­ord­nen konnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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