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Aktuelles

Überlassung eines der GmbH zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung

BFH 5.6.2014, XI R 2/12

Die Über­las­sung ei­nes dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten PKW an einen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer un­ter­liegt der Um­satz­steuer (Re­gel­steu­er­satz 19 %). We­gen der Höhe der Be­mes­sungs­grund­lage ist da­nach zu un­ter­schei­den, ob ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen der Nut­zungsüber­las­sung und der Ar­beits­leis­tung be­steht (tauschähn­li­cher Um­satz) oder ob die Nut­zungsüber­las­sung ohne eine Ge­gen­leis­tung hierfür er­folgt (un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die in den Streit­jah­ren 2004 bis 2006 ein Straßen­bau-Un­ter­neh­men be­trieb. Sie hatte ih­rem Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer, der ihr Stamm­ka­pi­tal zu 90% hielt, im Ar­beits­ver­trag einen An­spruch auf ein Fir­men­fahr­zeug ein­geräumt, das er so­wohl für dienst­li­che als auch für pri­vate Fahr­ten nut­zen durfte. Ein Fahr­ten­buch wurde nicht geführt. Der lohn­steu­er­recht­lich als geld­wer­ter Vor­teil be­han­delte Be­trag wurde mo­nat­lich als Lohn­auf­wand ge­bucht und der Lohn­steuer un­ter­wor­fen. Im Rah­men der Lohn­ver­steue­rung wurde die Re­ge­lung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht an­ge­wen­det.

Im An­schluss an eine Außenprüfung erhöhte das Fi­nanz­amt die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG i.H.d. Zu­schlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers und der Ar­beitsstätte. Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer habe den PKW nicht für Fahr­ten zwi­schen sei­ner Woh­nung und der Nie­der­las­sung der Kläge­rin ver­wen­det. Denn er habe bei den Mon­ta­ge­ar­bei­ten vor Ort mit­ge­wirkt, in­dem er ei­ner "Mon­ta­ge­gruppe" vor­ge­stan­den habe. Da­her habe er für die Fahr­ten von sei­ner Woh­nung zur je­wei­li­gen Mon­ta­ge­ar­beit ge­mein­sam mit an­de­ren Ar­beit­neh­mern einen Klein­trans­por­ter ge­nutzt. Das Büro der Kläge­rin habe er mit dem Klein­trans­por­ter auf­ge­sucht.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Der tauschähn­li­che Um­satz ist nach §§ 3 Abs. 12 S. 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG, die un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen. Bei einem tauschähn­li­chen Um­satz gilt der Wert je­des Um­sat­zes als Ent­gelt für den an­de­ren Um­satz (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG), für die un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe sind als Be­mes­sungs­grund­lage die Kos­ten bzw. Aus­ga­ben an­zu­set­zen, so­weit sie zum vollen oder teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ha­ben (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG). Die nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Nut­zung ei­nes dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten PKW ist un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH einen dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten PKW in sei­ner Ei­gen­schaft als Ge­sell­schaf­ter zu pri­va­ten Zwecken nutzt, ohne dass er hierfür eine Ge­gen­leis­tung er­bringt.

Al­ler­dings mus­ste die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben wer­den, weil das FG zu Un­recht ohne wei­tere Fest­stel­lun­gen da­von aus­ge­gan­gen war, dass die PKW-Über­las­sung als Ent­gelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen sei, ob­wohl die PKW-Nut­zung auch auf dem Ge­sell­schaf­ter­verhält­nis be­ruht ha­ben konnte. Das FG muss nun im wei­te­ren Ver­fah­ren fest­stel­len, ob und ggf. in­wie­weit die PKW-Über­las­sung an den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer als Ge­gen­leis­tung für seine Ar­beits­leis­tung als Ge­schäftsführer er­folgte und ob und ggf. in­wie­weit der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer den PKW in sei­ner Ei­gen­schaft als Ge­sell­schaf­ter nutzte. Soll­ten die Fest­stel­lun­gen er­ge­ben, dass der PKW-Über­las­sung ein Ent­gelt in Ge­stalt an­tei­li­ger Ar­beits­leis­tung ge­genüber­stand, liegt ein tauschähn­li­cher Um­satz vor, bei dem der Wert je­des Um­sat­zes als Ent­gelt für den an­de­ren Um­satz gilt. Die­ser Wert kann an­hand der Kos­ten bzw. Aus­ga­ben (seit dem 1.7.2004) für die Über­las­sung des PKW ge­schätzt wer­den.

Aus Ver­ein­fa­chungsgründen kann die an­zu­set­zende Be­mes­sungs­grund­lage nach Wahl des Un­ter­neh­mers auf­grund ent­spre­chen­der Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten so­wohl bei einem tauschähn­li­chen Um­satz als auch bei ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe nach lohn­steu­er­recht­li­chen bzw. er­trag­steu­er­recht­li­chen Wer­ten ge­schätzt wer­den. Sol­che Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen er­ge­ben sich aus dem BMF-Schrei­ben vom 5.6.2014 (un­ter II.2.a - lohn­steu­er­recht­li­che Werte - bzw. un­ter I.5.a aa - sog. 1 %-Re­ge­lung abzüglich Ab­schlag von 20 %), das in al­len of­fe­nen Fällen an­wend­bar ist. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ist eine ein­heit­li­che Schätzung, die von einem Un­ter­neh­mer nur ins­ge­samt oder gar nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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