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Überarbeitetes BaFin-Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko

Am 29.3.2019 hat die Ba­Fin einen Ent­wurf der Neu­fas­sung des Rund­schrei­bens 9/2018 (BA) für Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch zur Kon­sul­ta­tion vor­ge­legt. Eine er­neute Über­ar­bei­tung des Rund­schrei­bens war er­for­der­lich ge­wor­den, um die Er­wei­te­run­gen aus den neuen „Leit­li­nien zur Steue­rung des Zinsände­rungs­ri­si­kos bei Ge­schäften des An­la­ge­buchs“ der Eu­ropäischen Ban­ken­auf­sichts­behörde EBA auf na­tio­na­ler Ebene zu im­ple­men­tie­ren.

Hinweis

Die An­for­de­run­gen aus dem Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf gel­ten so­wohl auf Ein­zel- als auch auf Grup­pen­ebene und sind von al­len Kre­dit­in­sti­tu­ten i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG, die nicht ex­pli­zit von der An­wen­dung aus­ge­nom­men sind, an­zu­wen­den. Be­rech­nung und Mel­dung ha­ben wie bis­her min­des­tens vier­teljähr­lich bzw. jähr­lich zu er­fol­gen.

We­sent­li­che Neue­run­gen des Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurfs sind:

Zinsszenarien zur Berechnung des Frühwarnindikators

Die bis­he­ri­gen Zins­sze­na­rien für den Stan­dard­test (Par­al­lel­ver­schie­bung um +/- 200 Ba­sis­punkte) wer­den um ins­ge­samt sechs zusätz­li­che Zins­sze­na­rien zur Be­rech­nung des sog. Frühwarn­in­di­ka­tors er­wei­tert, die die Ba­Fin ent­spre­chend der EBA-Leit­li­nien wie folgt de­fi­niert:

  • Par­al­lel­ver­schie­bung aufwärts
  • Par­al­lel­ver­schie­bung abwärts
  • Vers­tei­lung
  • Ver­fla­chung
  • Kurz­frist­schock aufwärts
  • Kurz­frist­schock abwärts

Die Höhe der für die neuen Zins­sze­na­rien zu ver­wen­den­den Zins­schocks fal­len in Abhängig­keit der je­wei­li­gen Währung un­ter­schied­lich hoch aus und sind im Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf ein­heit­lich vor­ge­ge­ben.

Hinweis

Für im Rund­schrei­ben nicht auf­geführte Währun­gen ist die Höhe der Zins­schocks nach den im An­hang III der EBA-Leit­li­nie vor­ge­ge­be­nen Be­rech­nungs­me­tho­den zu er­mit­teln.

Der neue Frühwarn­in­di­ka­tor er­gibt sich aus der Ände­rung des Zins­buch­bar­war­tes der neuen Zins­sze­na­rien und wird durch die Ba­Fin auf 15 % fest­ge­legt. Die ne­ga­ti­ven Aus­wir­kun­gen der Zinsände­rung wer­den ab­wei­chend zum Stan­dard­test ins Verhält­nis zum Kern­ka­pi­tal (Tier 1) und nicht zu den ge­sam­ten re­gu­la­to­ri­schen Ei­gen­mit­teln ge­setzt. Beträgt der Ver­lust aus min­des­tens einem der sechs Sze­na­rien mehr als 15 % des Kern­ka­pi­tals, gilt das In­sti­tut wie beim Stan­dard­test als „In­sti­tut mit erhöhtem Zinsände­rungs­ri­siko“.

Hinweis

Ne­ben der un­verzügli­chen Mel­dung an die Ba­Fin hat die Über­schrei­tung der Schwelle auch eine Überprüfung der Ka­pi­tal­fest­set­zung im auf­sicht­li­chen Überprüfungs- und Be­wer­tungs­pro­zess (Su­per­vi­sory Re­view and Eva­lua­tion Pro­cess, SREP) und ggf. eine An­pas­sung die­ser zur Kon­se­quenz. Eine An­ord­nung auf­sicht­li­cher Maßnah­men ist gemäß Ba­Fin nicht vor­ge­se­hen.

Einzubeziehende Positionen

Das Rund­schrei­ben kon­kre­ti­siert darüber hin­aus fol­gende Po­si­tio­nen:

  • Un­mit­tel­bare Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen, bei de­nen han­dels­recht­lich eine Pas­si­vie­rungs­plicht be­steht, sind künf­tig nur noch dann ein­zu­be­zie­hen, so­fern das dies­bezügli­che Zinsände­rungs­ri­siko nicht be­reits über eine an­dere Ri­si­ko­mes­sung berück­sich­tigt wird.

Hinweis

Die bis­he­ri­gen Er­leich­te­run­gen - keine Berück­sich­ti­gung und keine vier­teljähr­li­che Ak­tua­li­sie­rung der Cash­flows bei le­dig­lich un­we­sent­li­chen Aus­wir­kun­gen auf das ge­samte Zinsände­rungs­ri­siko - schei­nen künf­tig nicht mehr zu gel­ten. Ggf. kann die Ba­Fin die bis­he­rige Aus­nah­me­re­ge­lung im Rah­men der Kon­sul­ta­tion noch­mals auf­grei­fen.
  • Not­lei­dende For­de­run­gen (non-per­for­ming ex­po­sure, NPE) sind als all­ge­meine zins­sen­si­tive In­stru­mente ein­zu­be­zie­hen, so­fern sie im Verhält­nis zum ge­sam­ten Kre­dit­port­fo­lio we­sent­lich sind und die NPE-Quote von 2 % über­stei­gen.

Hinweis

Bei der Be­stim­mung der er­war­te­ten Cash­flows sol­len be­reits vor­ge­nom­mene Wert­be­rich­ti­gun­gen von NPE berück­sich­tigt wer­den.
  • Bei Po­si­tio­nen mit un­be­stimm­ter ver­trag­li­cher Zins­bin­dung gilt künf­tig die Fünf-Jah­res-Mo­del­lie­rungs­ober­grenze für jede Währung ein­zeln.

Hinweis

Aus­ge­nom­men hier­von sind auf­grund ih­rer Höhe und Zins­rea­gi­bi­lität die Ein­la­gen von Fi­nanz­in­sti­tu­ten. Diese gel­ten als so­fort fällig.

  • Die bis­he­rige Zins­un­ter­grenze von 0 % wird künf­tig durch eine lauf­zeit­abhängige Zins­un­ter­grenze er­setzt. Bei Po­si­tio­nen mit so­for­ti­ger Fällig­keit beläuft sich die Zins­un­ter­grenze auf -100 Ba­sis­punkte und steigt mit je­dem Jahr um 5 Ba­sis­punkte an, bis für Lauf­zei­ten ab 20 Jah­ren die Zins­un­ter­grenze wie­der einen Wert von 0 % er­reicht hat.

Hinweis

Un­ter­schrei­tet der tatsäch­lich be­ob­ach­tete Zins­satz die lauf­zeit­abhängige Zins­un­ter­grenze, ist der nied­ri­gere be­ob­ach­tete Zins­satz als Un­ter­grenze zu ver­wen­den. Pro­dukt­spe­zi­fi­sche Zins­un­ter­gren­zen sind stets ein­zu­hal­ten.

  • Die Fremdwährungs­po­si­tio­nen sind künf­tig grundsätz­lich im­mer dann ein­zu­be­zie­hen, so­fern diese min­des­tens 5 % al­ler fi­nan­zi­el­len Vermögens­werte (außer Sach­an­la­gen) oder Ver­bind­lich­kei­ten im An­la­ge­buch aus­ma­chen. Min­des­tens 90 % al­ler fi­nan­zi­el­len Vermögens­werte (außer Sach­an­la­gen) oder Ver­bind­lich­kei­ten sind hier­bei bei der Be­rech­nung zu berück­sich­ti­gen, an­dern­falls greift die 5 %-Schwelle nicht.

Hinweis

Po­si­tive Fremdwährungs­verände­run­gen dürfen da­bei mit einem An­teil von nur 50 % berück­sich­tigt wer­den, was die Ab­wei­chung zum bis­he­ri­gen kon­ser­va­ti­ven Vor­ge­hen (Berück­sich­ti­gung nur ne­ga­ti­ver Verände­run­gen) teil­weise ab­mil­dert.

Fazit

Auf­grund des In­kraft­tre­tens der EBA-Leit­li­nien am 30.6.2019 ist mit ei­ner kurz­fris­ti­gen Veröff­ent­li­chung des neuen Rund­schrei­bens zu rech­nen. Die neuen Mess­vor­ga­ben wären spätes­tens zum Mel­destich­tag 30.9.2019 und die Vor­ga­ben zum Frühwarn­in­di­ka­tor zum Mel­destich­tag 31.12.2019 zu be­ach­ten.

Hinweis

So­fern noch nicht be­reits er­folgt, sind kurz­fris­tig ent­spre­chende Um­set­zungsmaßnah­men zu pla­nen. Ins­be­son­dere die sys­tem­sei­tige Im­ple­men­tie­rung der währungs­spe­zi­fi­schen Sze­na­rien zur Be­rech­nung des Frühwarn­in­di­ka­tors so­wie der Zins­un­ter­grenze für alle ne­ga­ti­ven Schock­sze­na­rien kann zu zeit- und kos­ten­in­ten­si­ven Um­set­zungsmaßnah­men führen. Darüber hin­aus ist auch die Berück­sich­ti­gung der neuen Ri­si­komaße im Rah­men der Ri­si­ko­be­richt­er­stat­tung zu pla­nen.

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