Hinweis
Die Anforderungen aus dem Konsultationsentwurf gelten sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene und sind von allen Kreditinstituten i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG, die nicht explizit von der Anwendung ausgenommen sind, anzuwenden. Berechnung und Meldung haben wie bisher mindestens vierteljährlich bzw. jährlich zu erfolgen.
Wesentliche Neuerungen des Konsultationsentwurfs sind:
Zinsszenarien zur Berechnung des Frühwarnindikators
Die bisherigen Zinsszenarien für den Standardtest (Parallelverschiebung um +/- 200 Basispunkte) werden um insgesamt sechs zusätzliche Zinsszenarien zur Berechnung des sog. Frühwarnindikators erweitert, die die BaFin entsprechend der EBA-Leitlinien wie folgt definiert:
- Parallelverschiebung aufwärts
- Parallelverschiebung abwärts
- Versteilung
- Verflachung
- Kurzfristschock aufwärts
- Kurzfristschock abwärts
Die Höhe der für die neuen Zinsszenarien zu verwendenden Zinsschocks fallen in Abhängigkeit der jeweiligen Währung unterschiedlich hoch aus und sind im Konsultationsentwurf einheitlich vorgegeben.
Hinweis
Für im Rundschreiben nicht aufgeführte Währungen ist die Höhe der Zinsschocks nach den im Anhang III der EBA-Leitlinie vorgegebenen Berechnungsmethoden zu ermitteln.
Der neue Frühwarnindikator ergibt sich aus der Änderung des Zinsbuchbarwartes der neuen Zinsszenarien und wird durch die BaFin auf 15 % festgelegt. Die negativen Auswirkungen der Zinsänderung werden abweichend zum Standardtest ins Verhältnis zum Kernkapital (Tier 1) und nicht zu den gesamten regulatorischen Eigenmitteln gesetzt. Beträgt der Verlust aus mindestens einem der sechs Szenarien mehr als 15 % des Kernkapitals, gilt das Institut wie beim Standardtest als „Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko“.
Hinweis
Neben der unverzüglichen Meldung an die BaFin hat die Überschreitung der Schwelle auch eine Überprüfung der Kapitalfestsetzung im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) und ggf. eine Anpassung dieser zur Konsequenz. Eine Anordnung aufsichtlicher Maßnahmen ist gemäß BaFin nicht vorgesehen.
Einzubeziehende Positionen
Das Rundschreiben konkretisiert darüber hinaus folgende Positionen:
- Unmittelbare Pensionsverpflichtungen, bei denen handelsrechtlich eine Passivierungsplicht besteht, sind künftig nur noch dann einzubeziehen, sofern das diesbezügliche Zinsänderungsrisiko nicht bereits über eine andere Risikomessung berücksichtigt wird.
Hinweis
- Notleidende Forderungen (non-performing exposure, NPE) sind als allgemeine zinssensitive Instrumente einzubeziehen, sofern sie im Verhältnis zum gesamten Kreditportfolio wesentlich sind und die NPE-Quote von 2 % übersteigen.
Hinweis
- Bei Positionen mit unbestimmter vertraglicher Zinsbindung gilt künftig die Fünf-Jahres-Modellierungsobergrenze für jede Währung einzeln.
Hinweis
Ausgenommen hiervon sind aufgrund ihrer Höhe und Zinsreagibilität die Einlagen von Finanzinstituten. Diese gelten als sofort fällig.
- Die bisherige Zinsuntergrenze von 0 % wird künftig durch eine laufzeitabhängige Zinsuntergrenze ersetzt. Bei Positionen mit sofortiger Fälligkeit beläuft sich die Zinsuntergrenze auf -100 Basispunkte und steigt mit jedem Jahr um 5 Basispunkte an, bis für Laufzeiten ab 20 Jahren die Zinsuntergrenze wieder einen Wert von 0 % erreicht hat.
Hinweis
Unterschreitet der tatsächlich beobachtete Zinssatz die laufzeitabhängige Zinsuntergrenze, ist der niedrigere beobachtete Zinssatz als Untergrenze zu verwenden. Produktspezifische Zinsuntergrenzen sind stets einzuhalten.
- Die Fremdwährungspositionen sind künftig grundsätzlich immer dann einzubeziehen, sofern diese mindestens 5 % aller finanziellen Vermögenswerte (außer Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch ausmachen. Mindestens 90 % aller finanziellen Vermögenswerte (außer Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten sind hierbei bei der Berechnung zu berücksichtigen, andernfalls greift die 5 %-Schwelle nicht.
Hinweis
Positive Fremdwährungsveränderungen dürfen dabei mit einem Anteil von nur 50 % berücksichtigt werden, was die Abweichung zum bisherigen konservativen Vorgehen (Berücksichtigung nur negativer Veränderungen) teilweise abmildert.
Fazit
Aufgrund des Inkrafttretens der EBA-Leitlinien am 30.6.2019 ist mit einer kurzfristigen Veröffentlichung des neuen Rundschreibens zu rechnen. Die neuen Messvorgaben wären spätestens zum Meldestichtag 30.9.2019 und die Vorgaben zum Frühwarnindikator zum Meldestichtag 31.12.2019 zu beachten.
Hinweis
Sofern noch nicht bereits erfolgt, sind kurzfristig entsprechende Umsetzungsmaßnahmen zu planen. Insbesondere die systemseitige Implementierung der währungsspezifischen Szenarien zur Berechnung des Frühwarnindikators sowie der Zinsuntergrenze für alle negativen Schockszenarien kann zu zeit- und kostenintensiven Umsetzungsmaßnahmen führen. Darüber hinaus ist auch die Berücksichtigung der neuen Risikomaße im Rahmen der Risikoberichterstattung zu planen.