Wird das Kapital einer Kapitalgesellschaft in der Türkei durch Bareinlagen erhöht, ist ein Abzug von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe eines fiktiven Verzinsungsbetrags vorgesehen.
Dazu wird auf den Betrag der Barkapitalerhöhung ein von der Türkischen Zentralbank jährlich bekanntgegebener Zinssatz angewendet, der für 2018 27,04 %, für 2017 17,06 % und für 2016 13,57 % beträgt. Der Abzugsbetrag entspricht der Hälfte des so ermittelten Zinsbetrags zeitanteilig für den Zeitraum ab der Barkapitalerhöhung bis Dezember dieses Jahres. In den Folgejahren wird der Abzug in entsprechender Weise ermittelt und jeweils für das ganze Jahr gewährt. Die Steuervergünstigung kann zeitlich unbeschränkt genutzt werden, endet allerdings dann, wenn eine Kapitalherabsetzung erfolgt.
Hinweis
Die Steuervergünstigung wird allen Kapitalgesellschaften außerhalb des Finanz-, Banken- und Versicherungssektors gewährt. Zudem sind staatseigene Unternehmen von der Begünstigung ausgenommen. Bei Fragen hierzu stellen wir gerne den Kontakt zu den Beratern aus unserem türkischen Nexia-Partnerunternehmen her.