deen

Aktuelles

Technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele sind ihrerseits selbst geschützt

BGH 27.11.2014, I ZR 124/11

Tech­ni­sche Maßnah­men zum Schutz ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ter Vi­deo­spiele ge­nießen ih­rer­seits selbst Schutz, wenn der Ein­satz der tech­ni­schen Schutzmaßnahme den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit wahrt und le­gale Nut­zungsmöglich­kei­ten nicht in übermäßiger Weise be­schränkt wer­den. Bei Ad­ap­ter­kar­ten, mit de­nen das Ab­spie­len von Raub­ko­pien von Vi­deo­spie­len auf ei­ner Kon­sole ermöglicht wird, tre­ten le­gale Ein­satzmöglich­kei­ten der Ad­ap­ter ein­deu­tig in den Hin­ter­grund.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin pro­du­ziert und ver­treibt Vi­deo­spiele und Vi­deo­spiel-Kon­so­len, dar­un­ter die Kon­sole "Nin­tendo DS" und zahl­rei­che dafür pas­sende Spiele. Sie ist In­ha­be­rin der ur­he­ber­recht­li­chen Schutz­rechte an den Com­pu­ter­pro­gram­men, Sprach-, Mu­sik-, Licht­bild- und Film­wer­ken, die Be­stand­teil der Vi­deo­spiele sind. Die Vi­deo­spiele wer­den aus­schließlich auf be­son­de­ren, nur für die Nin­tendo-DS-Kon­sole pas­sen­den Spei­cher­kar­ten an­ge­bo­ten, die in den Kar­ten­schacht der Kon­sole ein­ge­steckt wer­den.

Die frühere Be­klagte zu 1), de­ren Ge­schäftsführer die Be­klag­ten zu 2) und 3) wa­ren und über de­ren Vermögen im Laufe des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und der jet­zige Be­klagte zu 1) zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt wor­den ist, bot im In­ter­net Ad­ap­ter für die Nin­tendo-DS-Kon­sole an. Diese Ad­ap­ter sind den ori­gi­na­len Spei­cher­kar­ten in Form und Größe ge­nau nach­ge­bil­det, da­mit sie in den Kar­ten­schacht der Kon­sole pas­sen. Sie verfügen über einen Ein­schub für eine Mi­cro-SD-Karte oder über einen ein­ge­bau­ten Spei­cher­bau­stein ("Flash-Spei­cher").

Die Nut­zer können mit Hilfe die­ser Ad­ap­ter im In­ter­net an­ge­bo­tene Raub­ko­pien der Spiele auf der Kon­sole ver­wen­den. Dazu la­den sie sol­che Ko­pien der Spiele aus dem In­ter­net her­un­ter und über­tra­gen diese ent­we­der auf eine Mi­cro-SD-Karte, die an­schließend in den Ad­ap­ter ein­ge­steckt wird, oder un­mit­tel­bar auf den ein­ge­bau­ten Spei­cher­bau­stein des Ad­ap­ters. Die Kläge­rin sieht in dem Ver­trieb der Ad­ap­ter einen Ver­stoß ge­gen § 95a Abs. 3 UrhG. Diese Be­stim­mung re­gelt den Schutz wirk­sa­mer tech­ni­scher Maßnah­men, die ih­rer­seits dem Schutz ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ter Werke die­nen. Die Kläge­rin nahm die Be­klag­ten auf Un­ter­las­sung und Scha­dens­er­satz in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil weit­ge­hend auf und ver­wies die Sa­che an das OLG zurück.

Die Gründe:
Nach § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG ist u.a. der Ver­kauf von Vor­rich­tun­gen ver­bo­ten, die hauptsäch­lich her­ge­stellt wer­den, um die Um­ge­hung wirk­sa­mer tech­ni­scher Maßnah­men zu ermögli­chen. Diese Vor­schrift schützt auch tech­ni­sche Maßnah­men zum Schutz für Vi­deo­spiele. Bei der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung der von der Kläge­rin her­ge­stell­ten Kar­ten und Kon­so­len han­delt es sich um eine sol­che Schutzmaßnahme. Da­durch, dass Kar­ten und Kon­so­len in ih­ren Ab­mes­sun­gen so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass aus­schließlich Nin­tendo-DS-Kar­ten in die Nin­tendo-DS-Kon­so­len pas­sen, wird ver­hin­dert, dass Raub­ko­pien von Vi­deo­spie­len der Kläge­rin auf den Kon­so­len ab­ge­spielt und da­mit un­be­fugt ver­vielfältigt wer­den können.

Die von der Be­klag­ten zu 1) ver­trie­be­nen Ad­ap­ter­kar­ten sind auch hauptsäch­lich zur Um­ge­hung die­ser Schutz­vor­rich­tung her­ge­stellt wor­den. Die Möglich­keit des Ab­spie­lens von Raub­ko­pien bil­det den maßgeb­li­chen wirt­schaft­li­chen An­reiz zum Kauf der Ad­ap­ter; die le­ga­len Ein­satzmöglich­kei­ten der Ad­ap­ter tre­ten dem­ge­genüber ein­deu­tig in den Hin­ter­grund. Al­ler­dings hat das OLG nicht geprüft, ob der Ein­satz der tech­ni­schen Schutzmaßnahme den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit wahrt und le­gale Nut­zungsmöglich­kei­ten nicht in übermäßiger Weise be­schränkt wer­den.

Die vom OLG bis­lang ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen recht­fer­ti­gen auch nicht die An­nahme, dass der jet­zige Be­klagte zu 1) als In­sol­venz­ver­wal­ter und die Be­klag­ten zu 2) und 3) als Ge­schäftsführer we­gen des rechts­wid­ri­gen Ver­triebs der Ad­ap­ter­kar­ten durch die frühere Be­klagte zu 1) auf Un­ter­las­sung haf­ten. Auch der von der Kläge­rin er­ho­bene Scha­dens­er­satz­an­spruch konnte auf der Grund­lage der Fest­stel­lun­gen des OLG nicht be­jaht wer­den. Die Sa­che war da­her in­so­weit an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen, das nun im zwei­ten Rechts­gang die er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen nach­zu­ho­len ha­ben wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung kli­cken des BGH Sie bitte hier.
nach oben