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Steuerberatung

Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

Wer­den Über­stun­den­vergütun­gen ver­an­la­gungs­zeit­raumüberg­rei­fend für mehr als zwölf Mo­nate ge­leis­tet, ist die dar­auf ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer nach der sog. Fünf­tel-Re­ge­lung zu er­mit­teln.

Laut BFH-Ur­teil vom 02.12.2021 (Az. VI R 23/19, DStR 2022, S. 610) han­delte es sich bei ei­ner Aus­zah­lung von Über­stun­den, die sich im Streit­fall über einen Zeit­raum von drei Jah­ren an­ge­sam­melt hat­ten, um außer­or­dent­li­che Einkünfte, auf die die Ta­rifermäßigung in Form der sog. Fünf­tel-Re­ge­lung zur An­wen­dung kommt. Da­durch er­gibt sich durch den pro­gres­si­ven Ver­lauf des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs in ge­wis­sen Um­fang eine ge­rin­gere Steu­er­be­las­tung.

Da­mit stellt der BFH klar, dass Lohn­nach­zah­lun­gen für vor­an­ge­gan­gene Ver­an­la­gungs­zeiträume so­wie ver­an­la­gungs­zeit­raumüberg­rei­fend ge­leis­tete Über­stun­den­vergütun­gen als Vergütun­gen für eine mehrjährige Tätig­keit i. S. der Ta­rifermäßigungs­norm des § 34 EStG an­zu­se­hen sind.

Hin­weis: Da die Über­stun­den im Streit­fall mit dem Ende des Ar­beits­verhält­nis­ses ab­ge­gol­ten wa­ren, la­gen für den BFH auch wirt­schaft­li­che Gründe für die Zu­sam­men­bal­lung der Aus­zah­lun­gen vor.

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