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Rechtsberatung

Tapetenkartell: 19 Mio. € Bußgeld wegen Preisabsprachen

OLG Düsseldorf 21.7.2017, I-9 U 35/17

Das OLG Düssel­dorf hat die Ta­pe­ten­her­stel­ler des sog. Ta­pe­ten­kar­tells zu Bußgel­dern i.H.v. ins­ge­samt mehr als 19 Mio. € ver­ur­teilt. Die Ta­pe­ten­her­stel­ler hat­ten sich auf Vor­stands­sit­zun­gen des VDT dar­auf verständigt, Preis­erhöhun­gen für Ta­pe­ten in der Größenord­nung von 5 bis 6 % durch­zuführen.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft das sog. Ta­pe­ten­kar­tell meh­re­rer Ta­pe­ten­her­stel­ler so­wie des Ver­bands der Deut­schen Ta­pe­ten­in­dus­trie e.V. (VDT), dem Un­terstützung bei der Um­set­zung von Preis­ab­spra­chen der Her­stel­ler vor­ge­wor­fen wird. Das Bun­de­kar­tell­amt verhängte in die­sem Fall Geldbußen in un­ter­schied­li­cher Höhe.

Das OLG er­kannte nun we­gen ver­bo­te­ner Preis­ab­spra­chen in je­weils zwei Fällen auf Geldbußen i.H.v. 8 Mio. und 5 Mio. € zu Las­ten des Ta­pe­ten­her­stel­lers A.S. Création, i.H.v. 3,5 Mio. und 2 Mio. € zu Las­ten der Mar­bur­ger Ta­pe­ten­fa­brik und auf eine Geldbuße i.H.v. 75.000 € zu Las­ten des VDT. Wei­tere Bußgelder in der Größenord­nung von 16.000 € bis zu 650.000 € wur­den ge­gen wei­tere ein­zelne Ver­ant­wort­li­che verhängt.

Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Be­tei­lig­ten können Rechts­be­schwerde zum BGH ein­le­gen.

Die Gründe:
Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die ge­nann­ten Ta­pe­ten­her­stel­ler im Jahr 2005 auf Vor­stands­sit­zun­gen des VDT ver­ein­bart ha­ben zum 1.3.2006 eine Preis­erhöhung für Ta­pe­ten in Deutsch­land in der Größenord­nung von 5 bis 6 % durch­zuführen. A.S. Création ist da­bei als Marktführer eine her­aus­ge­ho­bene Rolle zu­ge­kom­men. Der da­ma­lige Ge­schäftsführer des VDT hat die Um­set­zung die­ser Preis­ab­spra­che un­terstützt, in­dem er In­for­ma­tio­nen von A.S. Création über de­ren be­vor­ste­hende Ankündi­gung der Preis­erhöhung an alle Mit­glieds­un­ter­neh­men des VDT wei­ter­ge­lei­tet hat.

Auch der wei­tere Vor­wurf, dass die Be­tei­lig­ten auch die nächste Preis­erhöhung zum 1.1.2008 um etwa 5 % auf Grund­lage ei­ner wett­be­werbs­wid­ri­gen Ab­spra­che vor­ge­nom­men ha­ben, hat sich bestätigt. Diese Ver­ab­re­dung wurde im April 2007 eben­falls am Rande ei­ner VDT-Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­trof­fen.

Mit den er­kann­ten Geldbußen ist das OLG über die vom Bun­des­kar­tell­amt verhäng­ten Geldbußen - zum Teil deut­lich - hin­aus­ge­gan­gen. Maßgeb­lich hierfür war ins­be­son­dere, dass für die Be­mes­sung des höchstmögli­chen Bußgel­des der welt­weite Um­satz der Un­ter­neh­men zu Grunde zu le­gen war und nicht nur der­je­nige, der von den Preis­ab­spra­chen be­trof­fen war. Das Bun­des­kar­tell­amt war zu­vor von einem nied­ri­ge­ren Bußgel­drah­men aus­ge­gan­gen.

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