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Stromsteuerrechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens

FG Düsseldorf 3.5.2017, 4 K 1995/16 VSt

Nach § 2 Nr. 4 StromStG ist ein Un­ter­neh­men eine klein­ste recht­lich selbständige Ein­heit. Der Um­stand, dass es sich bei ei­ner GmbH um eine von der steu­er­pflich­ti­gen Ge­sell­schaft be­herrschte Kon­zern­ge­sell­schaft han­delt, ändert nichts an der strom­steu­er­recht­li­chen recht­li­chen Selbständig­keit der GmbH.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft, die im Jahr 2012 gegründet wurde. Sie über­nahm von der in­sol­ven­ten A-KG, das An­lage- und Vor­rats­vermögen. Da bei der Gründung der Kläge­rin noch nicht fest­stand, wel­che Ar­beit­neh­mer von der A-KG über­nom­men wer­den soll­ten, wur­den diese von der AP-GmbH ein­ge­stellt. Die Kläge­rin war Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der AP-GmbH. Laut Ver­trag aus No­vem­ber 2012 ver­pflich­tete sich die AP-GmbH der Kläge­rin ge­genüber, Pro­duk­ti­ons­leis­tun­gen al­ler Art zu über­neh­men, während die Pro­duk­ti­ons­an­la­gen im Ei­gen­tum der Kläge­rin ver­blei­ben soll­ten. Die AP-GmbH sollte die Leis­tun­gen in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung ausführen. Die Kläge­rin sollte das Ar­beits­gerät und die Ar­beits­mit­tel so­wie sämt­li­che zu ver­ar­bei­ten­den Roh­stoffe zur Verfügung stel­len, die je­doch in ih­rem Ei­gen­tum ver­blei­ben soll­ten.

Die Kläge­rin be­an­tragte beim Haupt­zoll­amt, ihr für den Mo­nat De­zem­ber 2013 eine Steu­er­ent­las­tung nach § 9b StromStG zu gewähren. Da­bei ver­wies sie auf ihre be­reits ein­ge­reichte Be­schrei­bung ih­rer wirt­schaft­li­chen Tätig­keit, mit der sie ihr Un­ter­neh­men dem Un­ter­ab­schnitt DH 25.22.0 der Klas­si­fi­ka­tion der Wirt­schafts­zweige des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts, Aus­gabe 2003 (WZ 2003), zu­ge­ord­net hatte. Das Haupt­zoll­amt zahlte der Kläge­rin den Ent­las­tungs­be­trag zunächst aus. Nach ei­ner Außenprüfung ver­trat es je­doch die An­sicht, dass die Kläge­rin nicht ent­las­tungs­be­rech­tigt ge­we­sen sei. Der Strom sei von der AP-GmbH ver­wen­det wor­den.

Die Kläge­rin trug vor: Ihr Ge­schäftsführer sei gleich­zei­tig Ge­schäftsführer der AP-GmbH ge­we­sen. Da­her habe er den Ar­beit­neh­mern der AP-GmbH Wei­sun­gen so er­teilt, wie er sie er­teilt hätte, wenn die Ar­beit­neh­mer bei ihr an­ge­stellt ge­we­sen seien. Be­triebs­ver­fas­sungs­recht­lich seien die Ar­beit­neh­mer der AP-GmbH als zu ih­rem Be­trieb gehörend an­zu­se­hen. Bei dem mit der AP-GmbH an­ge­schlos­se­nen Ver­trag han­dele es sich zu­dem nicht um einen Werk-, son­dern um einen Dienst­ver­trag.

Das FG wies die Klage ge­gen die ver­sagte Ent­las­tung ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hatte für den Mo­nat De­zem­ber 2013 kei­nen An­spruch auf die zunächst gewährte Steu­er­ent­las­tung.

Nach § 2 Nr. 4 StromStG ist ein Un­ter­neh­men i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG eine klein­ste recht­lich selbständige Ein­heit. Ob­gleich die Kläge­rin in dem frag­li­chen Ent­las­tungs­ab­schnitt Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der AP-GmbH war und der Ge­schäftsführer ih­rer persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­te­rin auch Ge­schäftsführer der AP-GmbH war, war diese eine klein­ste recht­lich selbständige Ein­heit (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Der Um­stand, dass es sich bei der AP-GmbH um eine von der Kläge­rin be­herrschte Kon­zern­ge­sell­schaft han­delte, änderte an der zi­vil­recht­li­chen und da­mit auch strom­steu­er­recht­li­chen (§ 2 Nr. 4 StromStG) recht­li­chen Selbständig­keit der AP-GmbH nichts.

In An­be­tracht die­ser ausdrück­li­chen Ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers kann nicht auf das Vor­lie­gen ei­ner be­triebs­wirt­schaft­lich or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­heit ab­ge­stellt wer­den. Da die Ar­beit­neh­mer der AP-GmbH die Ver­pa­ckungs­mit­tel her­ge­stellt hat­ten, war der Her­stel­lungs­pro­zess mit­hin die­ser Ge­sell­schaft und nicht der Kläge­rin zu­zu­rech­nen. Zwar sollte die Kläge­rin das Ar­beits­gerät und die Ar­beits­mit­tel so­wie sämt­li­che zu ver­ar­bei­ten­den Roh­stoffe für die Her­stel­lung zur Verfügung stel­len. Hier­bei han­delte es sich je­doch um eine im Werk­ver­trags­recht an­zu­tref­fende Ne­ben­pflicht des Be­stel­lers, die an der recht­li­chen Selbständig­keit der AP-GmbH nichts änderte.

Un­er­heb­lich war, ob die AP-GmbH Un­ter­neh­mer­in­itia­tive ent­fal­ten konnte und Un­ter­neh­mer­ri­siko ge­tra­gen hat. Denn auch dies sind keine Ge­sichts­punkte, die für die Frage der recht­li­chen Selbständig­keit ei­nes Un­ter­neh­mens gem. § 2 Nr. 4 StromStG; § 13 Abs. 1 GmbHG von Be­deu­tung sind.

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