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Strompreiskompensation - Antrag auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten

Mit Be­ginn der drit­ten Han­dels­pe­riode des EU-Emis­si­ons­han­dels­sys­tems (2013 – 2020) er­hal­ten strom­er­zeu­gende An­la­gen für ihre Emis­sio­nen aus der Er­zeu­gung von Strom keine kos­ten­lo­sen Zu­tei­lun­gen der von ih­nen benötig­ten Emis­si­ons­be­rech­ti­gun­gen mehr. Es muss nun im Grund­satz ein Er­werb über den Markt voll­zo­gen wer­den. In der Folge überwälzen die Strom­er­zeu­ger ihre tatsäch­li­chen CO2-Kos­ten auf den Strom­preis und rei­chen diese so­mit an ihre Kun­den wei­ter.

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