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Steuerpflicht der Stückzinsen aus der Veräußerung von vor 2009 erworbenen Wertpapieren

Schleswig-Holsteinisches FG 30.4.2015, 4 K 39/13

Im Jahr 2010 zu­ge­flos­sene Stück­zin­sen sind aus der Veräußerung von Wert­pa­pie­ren, die vor Einführung der Ab­gel­tung­steuer zum 1.1.2009 er­wor­ben wur­den, nicht durch die Überg­angs­re­ge­lung in § 52a Abs. 10 S. 7 1. Halbs. EStG in der bis zum 13.12.2010 gel­ten­den Fas­sung (a.F.) von der Be­steue­rung als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG aus­ge­schlos­sen.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob Stück­zin­sen aus fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren, die vor dem 1.1.2009 er­wor­ben wur­den, aber erst 2010 zu­ge­flos­sen sind, steu­er­pflich­tige Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 52 a Abs. 10 S. 7 EStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung dar­stel­len.

Der Kläger ver­kaufte im Streit­jahr fest­ver­zins­li­che Wert­pa­piere, die er im Jahr 2008 er­wor­ben hatte. Hier­aus flos­sen ihm rd. 16.000 € Stück­zin­sen zu, die nicht dem inländi­schen Steu­er­ab­zug un­ter­la­gen. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr er­fasste das Fi­nanz­amt die­sen Be­trag im Rah­men des ge­son­der­ten (Ab­gel­tung-)Steu­er­ta­rifs für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 32d Abs. 1 EStG. Mit der Klage wen­den sich die Kläger ge­gen die Be­hand­lung der Stück­zin­sen aus der Veräußerung der Wert­pa­piere als steu­er­pflich­tige Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen und ist beim BFH un­ter dem Az. VIII R 22/15 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Stück­zin­sen zu­tref­fend als Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 52 a Abs. 10 S. 6 EStG a.F an­ge­setzt. Die An­wen­dung die­ser Rechts­grund­lage ist nicht durch die Überg­angs­re­ge­lung in § 52a Abs. 10 S. 7 1. Halbs. EStG a.F. aus­ge­schlos­sen.

Nach der Überg­angs­re­ge­lung wer­den le­dig­lich Kurs­ge­winne aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 er­wor­be­nen Ka­pi­tal­for­de­run­gen von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men. Stück­zin­sen wer­den da­ge­gen von der Überg­angs­re­ge­lung nicht er­fasst, da sie be­reits vor Einführung der Ab­gel­tung­steuer steu­er­pflich­tig wa­ren. Dies er­gibt sich aus dem Zweck und der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Überg­angs­re­ge­lung.

Der hier­von ab­wei­chende Wort­laut steht die­ser Aus­le­gung nicht ent­ge­gen, da er zu dem sinn­wid­ri­gen Er­geb­nis ei­ner Steu­er­frei­heit der Stück­zin­sen führen würde, das im Wi­der­spruch zur ein­deu­ti­gen Ent­schei­dung des Ge­setz­ge­bers stünde, dass durch die Neu­re­ge­lung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG die Stück­zin­sen wei­ter­hin der Be­steue­rung un­ter­lie­gen sollte.

Eine Neu­re­ge­lung sollte nur hin­sicht­lich der bis­her le­dig­lich un­ter dem Ge­sichts­punkt des Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nes steu­er­pflich­ti­gen Kurs­ge­winne er­fol­gen. Auch die sys­te­ma­ti­sche Stel­lung der strei­ti­gen Norm bestätigt das Aus­le­gungs­er­geb­nis. Denn diese Vor­schrift ist Teil der §§ 52 ff EStG, de­ren Auf­gabe es ist, das Ne­ben­ein­an­der von Alt- und Neu­re­ge­lun­gen zu ko­di­fi­zie­ren, um ver­fas­sungs­recht­li­che Rück­wir­kungs­pro­bleme zu ver­mei­den. Für Stück­zin­sen be­stand eine sol­che ver­fas­sungs­recht­li­che Pro­ble­ma­tik aber ge­rade nicht. Es fehlt da­her an einem Be­darf für eine Überg­angs­re­ge­lung.

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